Law

Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug

Zug · 414.412 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 cc767e13abec0199a936aac01b7c9c963d9d5835a862fe2a27c5fc1c992065f0

Contents: 20 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Wiederholungsfall gilt dieselbe Gebühr. *
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20

20 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die Pädagogische Hochschule Zug von Studierenden, Hörerinnen und Hörern sowie Kursteilnehmenden und Dritten erhebt. 2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren

§ 2

Einschreibung für den Vorbereitungskurs * 1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.

§ 3

Teilnahme am Vorbereitungskurs * 1 Die Gebühr für die Teilnahme am Vorbereitungskurs beträgt a) * für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug oder in einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist, Fr. 500.– pro Kurs; b) * für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fr. 500.– pro Kurs zuzüglich des Kantonsbeitrags gemäss dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz. GS 2013/040 1 414.412 2 Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung.

§ 4

Abmeldung vom Vorbereitungskurs 1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zurückerstattet. Teilnehmenden gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b wird die Differenz zur Gebühr gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a zurückerstattet.

§ 5

Aufnahmeprüfung und Aufnahme sur Dossier * 1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 250.–. 2 Im Wiederholungsfall beträgt die Gebühr Fr. 125.–. 3 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur Dossier beträgt Fr. 515.–. Im

§ 6 Wiederholungsfall gilt dieselbe Gebühr. *

Instrumental- und Gesangsunterricht 1 Die Gebühren für den Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10 Abs. 2 bis 4. 3. Studium

§ 7

Einschreibung 1 Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen und den Studienprogrammen zur Stufen- und Facherweiterung beträgt Fr. 200.–. 2 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben. § 7a * Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen 1 Die Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen beträgt je nach Aufwand zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–.

§ 8

Studium 1 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende der Studiengänge sowie der Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung betragen Fr. 650.– pro Semester. 414.412 2 Finden für eine Studentin oder einen Studenten Nachprüfungen in den ersten vier Wochen eines neuen Semesters statt und benützt sie oder er keine weiteren Studienangebote, wird keine Studiengebühr erhoben.

§ 9

Hörerinnen und Hörer 1 Die Teilnahmegebühr für die Benutzung des Studienangebotes durch Hörerinnen und Hörer beträgt pro Semesterwochenstunde Fr. 150.–.

§ 10

Instrumental- oder Gesangsunterricht 1 Für den obligatorischen Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Gebühr erhoben. 2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht beträgt für eine Lektion (45 Minuten) a) Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen): Fr. 900.– pro Semester; b) Gruppenunterricht: Fr. 450.– pro Semester. 3 Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu entrichten. 4 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.

§ 11

Abschlussprüfungen 1 Die Prüfungsgebühren betragen a) * für die Bachelor- oder Masterprüfung: Fr. 400.–; b) für die Studienprogrammprüfung zur Stufen- oder Facherweiterung pro Fach: Fr. 200.–. 2 Im Wiederholungsfall wird die Hälfte der Gebühr gemäss Abs. 1 erhoben.

§ 12

Diplome und Bescheinigungen 1 Die Kanzleigebühren betragen für die Ausstellung von a) * Abschlussdiplomen (Bachelor, Master und Stufen- oder Facherweiterung): Fr. 220.–; b) Ausbildungsbestätigungen: Fr. 150.–; c) Duplikaten pro Stück: Fr. 50.–. 414.412

§ 13

Beurlaubung 1 Bei einem Studienurlaub fallen die Studiengebühren gemäss § 8 an. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einem einjährigen Unterbruch wird erneut eine Einschreibegebühr gemäss § 7 Abs. 1 erhoben. 4. Weiterbildung, Zusatzausbildungen und weitere Kurse

§ 14

Weiterbildung 1 Die Gebühren für die Teilnahme am Weiterbildungsangebot werden mit der Kursausschreibung bekannt gegeben und betragen pro Kursstunde Fr. 15.– bis 35.–. 2 Bei besonders personal- und sachintensiven Angeboten kann der Betrag gemäss Abs. 1 entsprechend den effektiv angefallenen Kosten durch die Hochschulleitung erhöht werden. 3 Allfällige Materialkosten können für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Rechnung gestellt werden. 4 Erfolgt eine Abmeldung weniger als 30 Tage vor Kursbeginn, werden die gesamten Kursgebühren in Rechnung gestellt.

§ 15

Zusatzausbildungen 1 Die kostendeckenden Gebühren für Zusatzausbildungen in Form von Certificates of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Masters of Advanced Studies (MAS) werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

§ 16

Weitere Kurse 1 Die kostendeckenden Gebühren für weitere Kurse werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben. 5. Einrichtungen

§ 17

Nutzung durch Angehörige der PH Zug 1 Für Anlässe der Studierenden- oder Mitarbeitendenorganisation ist die Benützung von Räumen unentgeltlich. 414.412

§ 18

Nutzung durch Dritte 1 Die Gebühren für die Benützung von Räumen durch Dritte betragen a) Seminarraum: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag; b) Hörsaal: Fr. 350.– pro Halbtag, Fr. 600.– pro Tag; c) Aula: Fr. 450.– pro Halbtag, Fr. 750.– pro Tag; d) Konferenz- und Sitzungszimmer klein: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag; e) Konferenz- und Sitzungszimmer gross: Fr. 170.– pro Halbtag, Fr. 280.– pro Tag. 2 Bei den Gebühren gemäss Abs. 1 ist die Benützung von technischen Hilfsmitteln inbegriffen. 3 Die Gebühren für die Benützung der Infrastruktur durch Dritte betragen pauschal für a) Bühne, inklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–; b) Konzertflügel, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 100.–; c) Klavier, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 60.–; d) Ton- und Lichtanlage, exklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–. 4 Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden für die gemeindlichen Schulen des Kantons Zug um 30 bis 50 Prozent reduziert.

§ 19

Sport und Kultur 1 Die Teilnahme an den Sport- und Kulturangeboten ist für Studierende und Mitarbeitende unentgeltlich. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann die Hochschulleitung eine Gebühr entsprechend der anfallenden Kosten erheben. 6. Zahlungsmodalitäten

§ 20

Zahlungsfristen und Mahngebühr 1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die gebührenpflichtige Person fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. 3 Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 20.– erhoben. 7. … * § 21 * … 414.412 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/040 01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2014/036 01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, b) geändert GS 2014/036 03.03.2015 01.08.2015 § 2 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 3 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 5 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2015/008 07.05.2024 01.01.2024 § 7a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 7. aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 aufgehoben GS 2024/034 414.412 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/040 § 2 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008 § 3 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008 § 3 Abs. 1, a) 01.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/036 § 3 Abs. 1, b) 01.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/036 § 5 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008 § 5 Abs. 3 03.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015/008 § 7a 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 § 11 Abs. 1, a) 07.05.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/034 § 12 Abs. 1, a) 03.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015/008 § 12 Abs. 1, a) 07.05.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/034 Titel 7. 07.05.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034 § 21 07.05.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034

← Find another law