§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die Pädagogische Hochschule Zug von Studierenden, Hörerinnen und Hörern sowie Kursteilnehmenden und Dritten erhebt. 2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren
Zug · 414.412 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die Pädagogische Hochschule Zug von Studierenden, Hörerinnen und Hörern sowie Kursteilnehmenden und Dritten erhebt. 2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren
Einschreibung für den Vorbereitungskurs * 1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
Teilnahme am Vorbereitungskurs * 1 Die Gebühr für die Teilnahme am Vorbereitungskurs beträgt a) * für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug oder in einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist, Fr. 500.– pro Kurs; b) * für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fr. 500.– pro Kurs zuzüglich des Kantonsbeitrags gemäss dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz. GS 2013/040 1 414.412 2 Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung.
Abmeldung vom Vorbereitungskurs 1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zurückerstattet. Teilnehmenden gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b wird die Differenz zur Gebühr gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a zurückerstattet.
Aufnahmeprüfung und Aufnahme sur Dossier * 1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 250.–. 2 Im Wiederholungsfall beträgt die Gebühr Fr. 125.–. 3 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur Dossier beträgt Fr. 515.–. Im
Instrumental- und Gesangsunterricht 1 Die Gebühren für den Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10 Abs. 2 bis 4. 3. Studium
Einschreibung 1 Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen und den Studienprogrammen zur Stufen- und Facherweiterung beträgt Fr. 200.–. 2 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben. § 7a * Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen 1 Die Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen beträgt je nach Aufwand zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–.
Studium 1 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende der Studiengänge sowie der Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung betragen Fr. 650.– pro Semester. 414.412 2 Finden für eine Studentin oder einen Studenten Nachprüfungen in den ersten vier Wochen eines neuen Semesters statt und benützt sie oder er keine weiteren Studienangebote, wird keine Studiengebühr erhoben.
Hörerinnen und Hörer 1 Die Teilnahmegebühr für die Benutzung des Studienangebotes durch Hörerinnen und Hörer beträgt pro Semesterwochenstunde Fr. 150.–.
Instrumental- oder Gesangsunterricht 1 Für den obligatorischen Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Gebühr erhoben. 2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht beträgt für eine Lektion (45 Minuten) a) Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen): Fr. 900.– pro Semester; b) Gruppenunterricht: Fr. 450.– pro Semester. 3 Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu entrichten. 4 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.
Abschlussprüfungen 1 Die Prüfungsgebühren betragen a) * für die Bachelor- oder Masterprüfung: Fr. 400.–; b) für die Studienprogrammprüfung zur Stufen- oder Facherweiterung pro Fach: Fr. 200.–. 2 Im Wiederholungsfall wird die Hälfte der Gebühr gemäss Abs. 1 erhoben.
Diplome und Bescheinigungen 1 Die Kanzleigebühren betragen für die Ausstellung von a) * Abschlussdiplomen (Bachelor, Master und Stufen- oder Facherweiterung): Fr. 220.–; b) Ausbildungsbestätigungen: Fr. 150.–; c) Duplikaten pro Stück: Fr. 50.–. 414.412
Beurlaubung 1 Bei einem Studienurlaub fallen die Studiengebühren gemäss § 8 an. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einem einjährigen Unterbruch wird erneut eine Einschreibegebühr gemäss § 7 Abs. 1 erhoben. 4. Weiterbildung, Zusatzausbildungen und weitere Kurse
Weiterbildung 1 Die Gebühren für die Teilnahme am Weiterbildungsangebot werden mit der Kursausschreibung bekannt gegeben und betragen pro Kursstunde Fr. 15.– bis 35.–. 2 Bei besonders personal- und sachintensiven Angeboten kann der Betrag gemäss Abs. 1 entsprechend den effektiv angefallenen Kosten durch die Hochschulleitung erhöht werden. 3 Allfällige Materialkosten können für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Rechnung gestellt werden. 4 Erfolgt eine Abmeldung weniger als 30 Tage vor Kursbeginn, werden die gesamten Kursgebühren in Rechnung gestellt.
Zusatzausbildungen 1 Die kostendeckenden Gebühren für Zusatzausbildungen in Form von Certificates of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Masters of Advanced Studies (MAS) werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
Weitere Kurse 1 Die kostendeckenden Gebühren für weitere Kurse werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben. 5. Einrichtungen
Nutzung durch Angehörige der PH Zug 1 Für Anlässe der Studierenden- oder Mitarbeitendenorganisation ist die Benützung von Räumen unentgeltlich. 414.412
Nutzung durch Dritte 1 Die Gebühren für die Benützung von Räumen durch Dritte betragen a) Seminarraum: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag; b) Hörsaal: Fr. 350.– pro Halbtag, Fr. 600.– pro Tag; c) Aula: Fr. 450.– pro Halbtag, Fr. 750.– pro Tag; d) Konferenz- und Sitzungszimmer klein: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag; e) Konferenz- und Sitzungszimmer gross: Fr. 170.– pro Halbtag, Fr. 280.– pro Tag. 2 Bei den Gebühren gemäss Abs. 1 ist die Benützung von technischen Hilfsmitteln inbegriffen. 3 Die Gebühren für die Benützung der Infrastruktur durch Dritte betragen pauschal für a) Bühne, inklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–; b) Konzertflügel, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 100.–; c) Klavier, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 60.–; d) Ton- und Lichtanlage, exklusiv Auf- und Abbau: Fr. 250.–. 4 Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden für die gemeindlichen Schulen des Kantons Zug um 30 bis 50 Prozent reduziert.
Sport und Kultur 1 Die Teilnahme an den Sport- und Kulturangeboten ist für Studierende und Mitarbeitende unentgeltlich. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann die Hochschulleitung eine Gebühr entsprechend der anfallenden Kosten erheben. 6. Zahlungsmodalitäten
Zahlungsfristen und Mahngebühr 1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die gebührenpflichtige Person fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. 3 Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 20.– erhoben. 7. … * § 21 * … 414.412 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/040 01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2014/036 01.07.2014 01.08.2014 § 3 Abs. 1, b) geändert GS 2014/036 03.03.2015 01.08.2015 § 2 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 3 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 5 Titel geändert GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2015/008 03.03.2015 01.08.2015 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2015/008 07.05.2024 01.01.2024 § 7a eingefügt GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 Titel 7. aufgehoben GS 2024/034 07.05.2024 01.01.2024 § 21 aufgehoben GS 2024/034 414.412 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/040 § 2 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008 § 3 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008 § 3 Abs. 1, a) 01.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/036 § 3 Abs. 1, b) 01.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/036 § 5 03.03.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015/008 § 5 Abs. 3 03.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015/008 § 7a 07.05.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/034 § 11 Abs. 1, a) 07.05.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/034 § 12 Abs. 1, a) 03.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015/008 § 12 Abs. 1, a) 07.05.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/034 Titel 7. 07.05.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034 § 21 07.05.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/034