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Verordnung über die Vollzugseinrichtungen

Appenzell Ausserrhoden · 341.12 · ordinance

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines (1.1)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Gesundheit (1.2)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Verpflegung und Betreuung (1.3)
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Ordnung (1.4)
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 V. Kontakte inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung (1.5)
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 I. Aufnahme und Vollzugsplanung (2.1)
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 II. Spaziergang, Arbeit und Urlaub (2.2)
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 III. Post, Telefon und Besuche (2.3)
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 IV. Wiedergutmachung (2.4)
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 I. Organisation und Zuständigkeiten (3.1)
  33. Art. 33 II. Unterbringung (3.2)
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 III. Post, Telefon und Besuche (3.3)
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 IV. Arbeit und Sozialberatung (3.4)
  41. Art. 41
  42. Art. 42 I. Organisation und Zuständigkeiten (4.1)
  43. Art. 43 II. Unterbringung (4.2)
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46 die Ausländer (bGS 122.21)
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 III. Arbeit (4.3)

49 provisions

Art. 41

Soziale Betreuung 1 Strafprozessual eingewiesene Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung soziale Betreuung nach Art. 96 StGB beantragen. 2 Die Anstaltsleitung, die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte teilen der Bewährungshilfe mit, wenn eine strafprozessual eingewiesene Person soziale Betreuung benötigt. 3 Kontakte im Rahmen der sozialen Betreuung erfolgen in der Regel unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung der einweisenden Behörde einzuholen. 4 Die einweisende Behörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt soweit notwendig und vertretbar Einsicht in die Strafakten. 4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen (4.)

Art. 42 I. Organisation und Zuständigkeiten (4.1)

1 Das Amt für Inneres4) ist die einweisende Behörde. * 2 Das Amt für Inneres kann in Absprache mit der Anstaltsleitung zugunsten der ausländerrechtlich eingewiesenen Person Regelungen treffen, die vom 1. Abschnitt dieser Verordnung oder der Hausordnung abweichen. Diese dürfen den Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht stören. *

Art. 43 II. Unterbringung (4.2)

Eintritt 1 Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die ausländerrechtlich eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.

Art. 44

Effekten 1 Den ausländerrechtlich eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten, die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt. 2 Die einweisende Behörde kann das Belassen von weiteren Effekten bewilligen, sofern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht gestört werden.

Art. 45

Spaziergang 1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien. 4) Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und

Art. 46 die Ausländer (bGS 122.21)

Postverkehr 1 Die ein- und ausgehende Post wird aus Sicherheitsgründen kontrolliert. Die Kontrolle beschränkt sich grundsätzlich auf das Vorliegen von Fremdgegenständen. Der geschriebene Inhalt der Briefe kann bei konkreten Sicherheitsbedenken nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person überprüft werden. 2 Art. 25 Abs. 2 - 5 gelten sinngemäss.

Art. 47

Telefon 1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen dürfen im Rahmen der Hausordnung grundsätzlich ohne Aufsicht auf eigene Kosten telefonieren. Sie werden nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person überwacht werden.

Art. 48

Besuche 1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen bedürfen für Besuche einer Bewilligung der Vollzugseinrichtung; dieser sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen. 2 Gesuche werden nur abgelehnt im Falle konkreter Anhaltspunkte für Vorbereitungen einer Flucht, Drogenschmuggel oder für andere Gefährdungen der Anstaltsordnung. 3 Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.

Art. 49 III. Arbeit (4.3)

1 Ausländerrechtlich eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht. 2 Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332 27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 42 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Art. 42 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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