Soziale Betreuung
1 Strafprozessual eingewiesene Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der
Entlassung soziale Betreuung nach Art. 96 StGB beantragen.
2 Die Anstaltsleitung, die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte teilen
der Bewährungshilfe mit, wenn eine strafprozessual eingewiesene Person
soziale Betreuung benötigt.
3 Kontakte im Rahmen der sozialen Betreuung erfolgen in der Regel unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten
hergestellt werden, ist die Zustimmung der einweisenden Behörde einzuholen.
4 Die einweisende Behörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme
und gewährt soweit notwendig und vertretbar Einsicht in die Strafakten.
4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen (4.)
Art. 42 I. Organisation und Zuständigkeiten (4.1)
1 Das Amt für Inneres4) ist die einweisende Behörde. *
2 Das Amt für Inneres kann in Absprache mit der Anstaltsleitung zugunsten
der ausländerrechtlich eingewiesenen Person Regelungen treffen, die
vom 1. Abschnitt dieser Verordnung oder der Hausordnung abweichen. Diese dürfen den Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht stören. *
Art. 43 II. Unterbringung (4.2)
Eintritt
1 Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die ausländerrechtlich eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und
Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.
Art. 44
Effekten
1 Den ausländerrechtlich eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten,
die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten.
Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.
2 Die einweisende Behörde kann das Belassen von weiteren Effekten bewilligen, sofern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis
nicht gestört werden.
Art. 45
Spaziergang
1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.
4) Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und
Art. 46 die Ausländer (bGS 122.21)
Postverkehr
1 Die ein- und ausgehende Post wird aus Sicherheitsgründen kontrolliert. Die
Kontrolle beschränkt sich grundsätzlich auf das Vorliegen von Fremdgegenständen. Der geschriebene Inhalt der Briefe kann bei konkreten Sicherheitsbedenken nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich
eingewiesenen Person überprüft werden.
2 Art. 25 Abs. 2 - 5 gelten sinngemäss.
Art. 47
Telefon
1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen dürfen im Rahmen der Hausordnung grundsätzlich ohne Aufsicht auf eigene Kosten telefonieren. Sie
werden nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger
schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person überwacht werden.
Art. 48
Besuche
1 Ausländerrechtlich eingewiesene Personen bedürfen für Besuche einer Bewilligung der Vollzugseinrichtung; dieser sind die entsprechenden Gesuche
frühzeitig einzureichen.
2 Gesuche werden nur abgelehnt im Falle konkreter Anhaltspunkte für Vorbereitungen einer Flucht, Drogenschmuggel oder für andere Gefährdungen
der Anstaltsordnung.
3 Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.
Art. 49 III. Arbeit (4.3)
1 Ausländerrechtlich eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.
2 Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 42 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 42 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332