Ungültige Stimmzettel
1 Ungültig sind Stimmzettel:
a) die nicht amtlich sind;
b) die anders als handschriftlich ausgefüllt sind. Vorbehalten bleibt die elektronische Stimmabgabe;
c) die bei der persönlichen Stimmabgabe ohne Kuvert in die Urne geworfen oder
abgegeben werden;
d) die den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, insbesondere wenn:
1. sie sich mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln derselben Wahl
oder Abstimmung im selben Kuvert befinden; von mehreren gleichlautenden Stimmzetteln ist nur einer gültig;
2. bei Majorzwahlen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt. Bei unterschiedlichen Wahlen, die auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden, bezieht sich die Ungültigkeit nur
auf die betroffene Wahl;
e) die bei Proporzwahlen keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahlkreises enthalten;
f) mit ehrverletzenden Äusserungen oder Angaben, die das Stimmgeheimnis
aufheben;
g) die sich bei unterschiedlicher Stimmberechtigung nicht im zugehörigen
Stimmzettelkuvert befinden.
2 Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit eines
Stimmzettels, entscheidet das Stimmbüro.
Art. 83
Nachzählung
1 Bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden ordnet die
leitende Behörde eine Nachzählung an, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt,
die nach Art und Umfang geeignet waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.
2 In Ergänzung zu Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei Majorzwahlen der Gemeinden und Abstimmungen der Gemeinden ein sehr knappes Ergebnis nachgezählt,
bevor es zu Protokoll genommen wird.
3 Nachzählungen bei Nationalratswahlen und eidgenössischen Abstimmungen
richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts12.
Art. 84
Ergebnis
a) Protokoll der Gemeinde
1 Das Stimmbüro führt über das Wahl- und Abstimmungsergebnis je ein Protokoll. Es enthält:
a) die Zahl der Stimmberechtigten;
b) die Zahl der brieflich, der elektronisch und der persönlich Stimmenden;
c) die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;
d) bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde das Ergebnis.
2 Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Schreiberin
oder dem Schreiber und zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern unterzeichnet.
3 Die Protokolle der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen
werden umgehend der Staatskanzlei, die Protokolle der Wahlen in den politischen
Gemeinden dem zuständigen Departement13 zugestellt.
Art. 85
b) Zusammenzug beim Kanton
1 Das Stimmbüro meldet der Staatskanzlei umgehend die Gemeindeergebnisse der
eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.
2 Die Staatskanzlei ermittelt umgehend das vorläufige kantonale Ergebnis und
macht es öffentlich.
Art. 86
c) Protokoll des Kantons
1 Die Staatskanzlei führt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen je ein Protokoll. Es enthält je Wahlkreis:
a) die Zahl der Stimmberechtigten;
b) die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;
c) das Ergebnis.
12 Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR
161.1, und Art. 11 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai
1978, SR 161.11.
13 Departement des Innern; Art. 22 Bst. c GeschR, sGS 141.3.
2 Das Protokoll wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär unterzeichnet.
Art. 87
Aufbewahrung der Stimmzettel und Stimmrechtsausweise
1 Die Stimmzettel werden, bei mehreren Wahlen und Abstimmungen getrennt,
verpackt und von zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern versiegelt.
2 Die Stimmzettel der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden bis zur
Erwahrung des Ergebnisses durch den Bundesrat14 von der Gemeinde aufbewahrt.
3 Die Stimmzettel von Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden, wenigstens aber
einen Monat lang, von der Gemeinde aufbewahrt.
4 Die Stimmrechtsausweise werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden aufbewahrt.
2. Abstimmungen (5.2.)
Art. 88
Zu ermittelnde Werte
1 Je Abstimmungsvorlage werden ermittelt:
a) die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
b) die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der
Stichfrage auf den gültigen Stimmzetteln.
Art. 89
Ergebnis
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen
abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmungsvorlage abgelehnt.
2 Erhalten bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag beide Vorlagen mehr Ja- als
Nein-Stimmen, richtet sich die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach
Art. 51 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 196715.
14 Hinweis: Bei Nationalratswahlen ist nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1, der neu gewählte Nationalrat zuständig, die
Gültigkeit der Wahlen festzustellen.
15 sGS 125.1.
3. Majorzwahlen (5.3.)
Art. 90
Zu ermittelnde Werte
1 Je Wahl werden ermittelt:
a) die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl;
b) aus den gültigen Stimmzetteln die Zahl der für jede kandidierende oder
andere wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen.
Art. 91
Ungültige Stimmen
1 Eine Stimme ist ungültig, wenn:
a) der Name einer kandidierenden Person oder einer anderen wählbaren Person
nicht angekreuzt ist oder angekreuzt und zugleich gestrichen ist;
b) sie für eine wählbare Person abgegeben wird, für die auf demselben
Stimmzettel bereits eine gültige Stimme abgegeben wurde;
c) eine wählbare Person nicht genügend klar bezeichnet ist;
d) der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt ist.
Art. 92
Massgebendes Mehr und Ergebnis
1 Im ersten Wahlgang gewählt ist eine kandidierende oder andere wählbare Person, die das absolute Mehr erreicht.
2 Zur Berechnung des absoluten Mehrs wird die Zahl der gültigen Stimmzettel
durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Das absolute Mehr wird für jede Wahl gesondert berechnet.
3 Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Gewählt sind die kandidierenden oder anderen wählbaren Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Art. 93
Ausscheidung
1 Erreichen mehr kandidierende oder andere wählbare Personen, als Mandate zu
vergeben sind, das absolute Mehr, sind jene mit der höheren Stimmenzahl
gewählt.
2 Erreichen kandidierende oder andere wählbare Personen, die nicht zugleich derselben Behörde angehören können, im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder
im zweiten Wahlgang das relative Mehr, ist jene mit der höheren Stimmenzahl
gewählt.
3 Erhalten mehrere kandidierende oder andere wählbare Personen gleich viele
Stimmen und ist die Reihenfolge für die Vergabe eines Mandats massgebend, entscheidet das Los.
4 Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses:
a) bei Wahlen der Mitglieder der Regierung, des Ständerates oder der Kreisgerichte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros in Anwesenheit von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen;
b) bei Wahlen der Gemeinde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Stimmbüros in Anwesenheit von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und
Stimmenzählern gezogen.
5 Erreicht eine kandidierende oder andere wählbare Person im ersten Wahlgang
das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr, gilt diese Person
als nicht gewählt, wenn mit einem Mitglied der Behörde ein Ausschliessungsgrund
nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200116 besteht.
4. Proporzwahlen (5.4.)
Art. 94
Streichungen
1 Vom Wahlzettel gestrichen werden überzählige Wiederholungen, wenn der
Name einer kandidierenden Person mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht.
2 Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben
sind, werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach
die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.
3 Namen, die auf keiner Liste stehen, werden gestrichen.
Art. 95
Zusatzstimmen
1 Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Stimmen für Kandidierende, als Mandate
im Wahlkreis zu vergeben sind, gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen
für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel
gedruckt oder geschrieben ist.
2 Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Listenbezeichnung. Stimmt die Listenbezeichnung mit jener der amtlich veröffentlichten Wahlliste nicht überein, ist sie gültig, wenn die Bezeichnung den Willen
der oder des Stimmenden eindeutig erkennen lässt. Fehlen Listenbezeichnung und
Ordnungsnummer oder enthält der Stimmzettel mehr als eine der eingereichten
Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, gelten die fehlenden Stimmen als
leer.
16 sGS 111.1.
3 Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, werden Zusatzstimmen auf einem Stimmzettel, der nicht mit der
Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Stimmzettel abgegeben wurde.
4 Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten von Art. 43 Abs. 2 dieses Erlasses
werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der
Stimmzettel trägt. Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Stimmzetteln
werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet
hat.
Art. 96
Stimmen für Verstorbene
1 Stimmen für Kandidierende, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben
sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
Art. 97
Zu ermittelnde Werte
a) Gemeinde
1 Das Stimmbüro ermittelt je Wahl:
a) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren
Gesamtzahl;
b) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
c) die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatzstimmen);
d) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
e) der Gemeindeparlamente für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf
die Listengruppe vereinigten Stimmen;
f) die Zahl der leeren Stimmen.
Art. 98
b) Kanton
1 Die Staatskanzlei ermittelt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen aufgrund
der Protokolle der Stimmbüros je Wahlkreis:
a) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren
Gesamtzahl;
b) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
c) die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatzstimmen);
d) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
e) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen;
f) die Zahl der leeren Stimmen.
Art. 99
Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst
Verteilungszahl.
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer
Stimmenzahl enthalten ist.
Art. 100
Weitere Verteilung
1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der
ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, erhält jene unter diesen Listen das nächste
Mandat, die bei der Teilung nach Art. 99 Abs. 2 dieses Erlasses den grössten
Rest erzielte.
d) Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das
Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene dieser
Listen das nächste Mandat, bei welcher die für die Wahl in Betracht kommende kandidierende Person die grösste Stimmenzahl aufweist.
f) Falls mehrere solche kandidierende Personen die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
Art. 101
Verteilung bei verbundenen Listen
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach Art. 99 und 100
dieses Erlasses verteilt.
Art. 102
Ergebnis
1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidierenden
gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidierenden sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge
der erzielten Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
4 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidierende aufführt, findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Art. 116 dieses Erlasses statt.
Art. 103
Losentscheid
1 Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses:
a) bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei
weiteren Mitgliedern gezogen;
b) bei Wahlen der Gemeindeparlamente durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen
und Stimmenzählern gezogen.
Art. 104 VI. Abschluss (6.)
Veröffentlichung
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Protokoll von eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen innert acht Tagen mit einer Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt. Die Veröffentlichung des Protokolls von Nationalratswahlen
und Kantonsratswahlen sowie von Regierungswahlen und Ständeratswahlen bedarf der Freigabe durch das kantonale Stimmbüro.
2 Die zuständige Stelle der Gemeinde veröffentlicht umgehend und in geeigneter
Weise:
a) das Protokoll von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde mit einer
Rechtsmittelbelehrung;
b) die Gemeindeergebnisse bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und
Abstimmungen.
Art. 105
Wahlanzeige
1 Die Wahl wird umgehend schriftlich und unter Vorbehalt allfälliger Beschwerden angezeigt:
a) den in den Nationalrat Gewählten durch die Regierung;
b) den in eine kantonale Behörde oder in den Ständerat Gewählten durch die
Staatskanzlei;
c) den in Behörden einer Gemeinde Gewählten durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Stimmbüros.
Art. 106
Wahlablehnung
1 Allfällige Wahlablehnungen müssen innert drei Tagen nach Versand der Wahlanzeige der Behörde eingereicht werden, welche die Wahl angezeigt hat.
2 Im Fall einer Ablehnung der Wahl:
a) im ersten Wahlgang bei Majorzwahlen:
1. gilt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl, die das absolute
Mehr erreicht, als gewählt;
2. wird ein zweiter Wahlgang angesetzt, wenn keine weitere Person das absolute Mehr erreicht;
b) kommen im zweiten Wahlgang bei Majorzwahlen die Bestimmungen über die
Ersatzwahl nach Art. 114 dieses Erlasses zur Anwendung;
c) kommen bei Proporzwahlen die Bestimmungen über das Nachrücken nach
Art. 115 dieses Erlasses zur Anwendung.
Art. 107
Beschwerde
a) eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen
1 Beschwerden zu eidgenössischen Abstimmungen und Nationalratswahlen richten sich nach Art. 77 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
17. Dezember 197617.
Art. 108 b) kantonale Wahlen und Abstimmungen
1. Verfahren
1 Stimmberechtigte können bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen bei der
Regierung Beschwerde führen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerde muss innert dreier Tage seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses, eingeschrieben eingereicht werden. Die Beschwerde enthält einen Antrag,
eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung. Sie wird unterzeichnet.
17 SR 161.1.
Art. 109
2. Beschwerdegründe und Massnahmen
1 Beschwerdegründe sind Unregelmässigkeiten, die bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl oder Abstimmung vorgekommen sind.
2 Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, trifft sie die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Können die Unregelmässigkeiten nicht behoben werden, hebt sie die Wahl oder Abstimmung auf, wenn die Unregelmässigkeiten von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnten, gewesen sind
oder hätten sein können.
3 Sie weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das
Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
Art. 110
c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden
1 Stimmberechtigte können bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden beim
zuständigen Departement18 Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach
Art. 164 und 165 des Gemeindegesetzes vom 21. April 200919.
Art. 111
Feststellung des Ergebnisses
1 Bei Nationalratswahlen sowie kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die
Regierung nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im
Amtsblatt veröffentlicht.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem
Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das
endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im amtlichen Publikationsorgan
der Gemeinde veröffentlicht.
Art. 112
Validierung
1 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
18 Departement des Innern; Art. 22 Bst. a GeschR, sGS 141.3.
19 sGS 151.2.
Art. 113 VII. Verfahren bei Vakanzen (7.)
Rücktritt
1 Eine gewählte Person kann nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung jederzeit
von ihrem Amt zurücktreten. Art. 87 und 88 des Gemeindegesetzes vom 21. April
200920 bleiben vorbehalten.
2 Wer nachträglich einen Ausschliessungsgrund nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200121 herbeiführt, tritt zurück.
3 Der Rücktritt aus dem Nationalrat richtet sich nach Art. 54 des Bundesgesetzes
über die politischen Rechte vom 17. Dezember 197622.
4 Bei kantonalen Wahlen sowie bei Wahlen der Gemeinden wird der Rücktritt der
Behörde eingereicht, welche die Wahl angezeigt hat.
Art. 114
Ersatzwahlen nach Majorz
1 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, wird innert neun
Monaten eine Ersatzwahl durchgeführt.
2 Wird innert neun Monaten eine Erneuerungswahl durchgeführt, kann die
Ersatzwahl unterbleiben.
Art. 115
Proporzwahlen
a) Nachrücken
1 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, erklärt die Regierung, oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente der Rat, das erste Ersatzmitglied
von derselben Liste als gewählt.
2 Die Verfahren zur Validierung durch den Nationalrat oder den Kantonsrat bleiben vorbehalten.
3 Kann oder will ein Ersatzmitglied das Amt nicht antreten, rückt das nachfolgende an seine Stelle. Die Wahlablehnung durch ein Ersatzmitglied gilt für die gesamte Amtsdauer.
Art. 116
b) Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können einen Wahlvorschlag unterbreiten:
a) drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste;
20 sGS 151.2.
21 sGS 111.1.
22 SR 161.1.
b) bei vom Quorum befreiten Wahlvorschlägen:
1. bei Nationalratswahlen der Vorstand der kantonalen Partei, welche die
Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war;
2. bei Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente die Vertretung und die Stellvertretung, welche die Liste eingereicht hat, auf der das
ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war.
2 Das Ergebnis der Ergänzungswahl wird mit einer Rechtsmittelbelehrung von der
Staatskanzlei im Amtsblatt oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente von der zuständigen Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Feststellung des Ergebnisses richtet sich sachgemäss nach Art. 111
dieses Erlasses.
3 Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, findet eine Ersatzwahl statt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, finden die Bestimmungen über die Proporzwahlen Anwendung, andernfalls jene über die Majorzwahlen.
Art. 117 VIII. Übergangsbestimmungen (8.)
Kantonales Stimmbüro
1 Die Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Wahlbüros nach Art. 51 des Gesetzes
über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 197123 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Die erste Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Stimmbüros nach Art. 11 dieses
Erlasses beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses und endet am 31. Mai 2024.
Art. 118
Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizer
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stimmbüros für Stimmabgaben der Auslandschweizer nach Art. 30quinquies der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August 197124 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses
Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
23 sGS 125.3.
24 sGS 125.31.
Art. 119
Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bekannt gemachte Wahlen und Abstimmungen
1 Die Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen sowie
Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses stattfinden, aber vor Vollzugsbeginn bekannt gemacht werden, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 197125 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Vorbehalten bleibt Abs. 2 dieser Bestimmung.
2 Das kantonale Stimmbüro nach Art. 11 ff. und 117 dieses Erlasses übernimmt die
Aufgaben des Stimmbüros für Stimmabgaben der Auslandschweizer nach der
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August
197126 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
25 sGS 125.3.
26 sGS 125.31.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 7 Artikeltitel geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 8 Artikeltitel geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 9 Artikeltitel geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 9a eingefügt 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2019-001
11.11.2025 01.01.2026 Art. 7 Artikeltitel geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 8 Artikeltitel geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Artikeltitel geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 9a eingefügt 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2025-057