Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt:
a) die Wahl der st.gallischen Mitglieder des Nationalrates nach Proporz und die
eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit die Bundesgesetzgebung keine
Regelungen enthält;
b) die kantonalen Wahlen:
1. der Mitglieder des Kantonsrates nach Proporz;
2. der st.gallischen Mitglieder des Ständerates, die Wahl der Mitglieder der
Regierung und die Wahl der Mitglieder der Kreisgerichte nach Majorz;
c) die kantonalen Volksabstimmungen;
d) die Wahlen in den Gemeinden an der Urne:
1. nach Majorz;
2. der Mitglieder der Gemeindeparlamente nach Proporz;
e) die Volksabstimmungen in den Gemeinden an der Urne.
2 Wahlen und Abstimmungen an Bürgerversammlungen richten sich nach dem
Gemeindegesetz vom 21. April 20093.
1 ABl 2018, 1743 ff.
2 Abgekürzt WAG. Vom Kantonsrat erlassen am 19. September 2018; nach unbenützter Referendumsfrist und Genehmigung durch den Bund am 5. Dezember 2018 rechtsgültig geworden; in Vollzug ab 1. Januar 2019.
3 sGS 151.2.
Art. 2 nGS 2019-001
Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
1 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung richten sich nach Art. 31 ff. der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 20014.
Art. 3
Bst. b der Verfassung des
Kantons St.Gallen vom 10. Juni 20015 gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der
Vorsorge6 beauftragte Person vertreten werden.
Art. 3 Stimmgeheimnis
1 Das Stimmgeheimnis wird gewahrt. Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen, damit niemand vom Inhalt der Stimmabgabe Kenntnis erhält.
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation (2.)
1. Zuständigkeit (2.1.)
Art. 4
Gemeindeweise Durchführung
1 Wahlen und Abstimmungen werden in den Gemeinden durchgeführt.
2 Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sowie kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
Art. 5
Übertragung
1 Politische Gemeinde und Spezialgemeinde können vereinbaren, Vorbereitung
und Durchführung der Wahlen und Abstimmungen der Spezialgemeinde ganz
oder teilweise der politischen Gemeinde zu übertragen.
Art. 6
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Die im Kanton St.Gallen registrierten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer üben ihr Stimmrecht bei der Staatskanzlei aus.
2 Die Staatskanzlei nimmt in Bezug auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer die Aufgaben wahr, welche die Gesetzgebung im Bereich der politischen
Rechte den Gemeinden zuweist. Art. 12 Bst. c dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
4 sGS 111.1.
5 sGS 111.1.
6 Art. 360 ff. ZGB, SR 210.
2. Stimmregister (2.2.)
Art. 7
Stimmregister der Gemeinden
a) Führung und Eintrag*
1 Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten. Das Stimmregister
kann elektronisch geführt werden.
2 In das Stimmregister der politischen Gemeinde werden alle Stimmberechtigten
eingetragen, die in dieser Gemeinde ihren politischen Wohnsitz nach Art. 3 des
Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 19767 haben.
3 In das Stimmregister der Spezialgemeinden werden alle Stimmberechtigten eingetragen, die in dieser Gemeinde zum Kreis der Stimmberechtigten gehören.
Spezialgemeinden können verlangen, dass ihr Stimmregister gegen Entschädigung
von der politischen Gemeinde geführt wird. Örtliche Korporationen, deren
Stimmregister von der politischen Gemeinde geführt wird, stellen sicher, dass die
Angaben von Stimmberechtigten, die ihren politischen Wohnsitz nicht in dieser
politischen Gemeinde haben, der entsprechenden Gemeinde zur Stimmregisterführung zugestellt werden.
4 Eintragungen und Streichungen werden von Amtes wegen vorgenommen.
Stimmberechtigte werden bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Wahl-
oder Abstimmungstag erfüllen.
Art. 8
b) Öffentlichkeit*
1 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde,
der Staatskanzlei und dem für Beschwerden zuständigen Departement zur Einsicht offen. Eine Vervielfältigung des Stimmregisters ist nicht zulässig.
Art. 9
c) Abgabe von Adressen*
1 Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer gibt die Adressen der
Stimmberechtigten auf Gesuch hin gegen Bezahlung der Selbstkosten ab, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass die Adressen ausschliesslich für Wahl- oder Abstimmungswerbung verwendet werden.
Art. 9a
Stimmregister des Kantons
1 Der Kanton führt ein stehendes Stimmregister. Darin werden die elektronischen
Stimmregister der politischen Gemeinden täglich automatisiert zusammengeführt.
7 SR 161.1.
2 Die Regierung regelt Einzelheiten, insbesondere zur Datenbekanntgabe, durch
Verordnung.
3. Behörden (2.3.)
Art. 10
Leitende Behörde
1 Die Regierung ist leitende Behörde bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen
und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig ist.
2 Der Rat ist leitende Behörde bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.
3 Die leitende Behörde ist für die korrekte Vorbereitung und Durchführung von
Wahlen und Abstimmungen verantwortlich. Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten ordnet sie von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen an.
Art. 11
Kantonales Stimmbüro
a) Zusammensetzung
1 Die Regierung wählt für die Dauer von vier Jahren ein kantonales Stimmbüro
mit wenigstens sieben Mitgliedern. Sie bestimmt aus den Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Schreiberin oder den Schreiber. Sie achtet
auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.
2 Dem kantonalen Stimmbüro gehören nicht an:
a) Mitglieder des Kantonsrates;
b) Mitglieder der Regierung;
c) Mitglieder des Nationalrates;
d) Mitglieder des Ständerates.
Art. 12
b) Aufgaben
1 Das kantonale Stimmbüro:
a) beaufsichtigt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie bei Regierungswahlen und Ständeratswahlen die Ermittlung der Ergebnisse der Wahlkreise und des Kantons und gibt die Ergebnisse zur amtlichen Veröffentlichung frei;
b) beaufsichtigt die Entschlüsselung der elektronischen Urne;
c) amtet als Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer.
Art. 13
c) Einberufung
1 Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so
viele Mitglieder ein, dass das kantonale Stimmbüro die Aufgaben nach Art. 12 dieses Erlasses ordnungsgemäss wahrnehmen kann. Sie oder er achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.
Art. 14
d) Ausstand
1 Die Mitglieder üben ihr Amt nicht aus, wenn sie:
a) selbst bei Nationalratswahlen oder Kantonsratswahlen sowie bei Regierungs-
oder Ständeratswahlen kandidieren;
b) an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.
Art. 15
Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei übernimmt die Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig
ist.
2 Die Regierung kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 dieser Bestimmung einem Departement übertragen.
Art. 16
Stimmbüros der Gemeinden
a) Aufgaben
1 Die Stimmbüros der Gemeinden stellen die geordnete Stimmabgabe durch die
Stimmberechtigten sicher.
2 Sie stellen eine geordnete Auszählung und Ermittlung der Gemeindeergebnisse
sowie bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen die korrekte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatskanzlei sicher.
Art. 17
b) Zusammensetzung
1 Jede Gemeinde, die Wahlen und Abstimmungen durchführt, bestellt ein Stimmbüro.
2 Das Stimmbüro besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und wenigstens vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.
3 Der Rat wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aus den Stimmberechtigten der Gemeinde. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien. Die Mitglieder des Rates, die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber und deren Stellvertretung sowie die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer und deren Stellvertretung sind nicht wählbar.
Art. 18
c) Vorsitz und Sekretariat
1 Als Präsidentin oder Präsident amtet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Rates, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.
2 Das Sekretariat des Stimmbüros wird von einer Schreiberin oder einem Schreiber
geführt. Als Schreiberin oder Schreiber amtet die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.
3 Die Schreiberin oder der Schreiber hat beratende Stimme, unterstützt das Stimmbüro bei der Auszählung und Ermittlung des Gemeindeergebnisses und besorgt
insbesondere die Protokollführung.
Art. 19
d) Einberufung
1 Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so
viele Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler ein, dass eine rasche Auszählung
gewährleistet ist. Es werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler einberufen. Die Präsidentin oder der Präsident achtet auf eine angemessene
Vertretung der politischen Parteien.
2 Für administrative Arbeiten können Dritte beigezogen werden.
Art. 20
e) Ausstand
1 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihr Amt nicht aus, wenn sie selbst
bei Wahlen kandidieren oder an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Schreiberin oder der Schreiber üben
ihr Amt nicht aus, wenn sie an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.
III. Vorbereitung und Vorverfahren (3.)
1. Bekanntmachung (3.1.)
Art. 21
Zeitpunkt
1 Die Regierung setzt den Zeitpunkt fest:
a) der Erneuerungswahlen in Kanton, Gerichtskreisen und Gemeinden;
b) der Ersatzwahlen von Mitgliedern der Regierung oder des Ständerates;
c) der kantonalen Abstimmungen.
2 Die Staatskanzlei setzt den Zeitpunkt der Ersatzwahlen in den Gerichtskreisen
fest.
3 Der Rat setzt den Zeitpunkt von Ersatzwahlen in der Gemeinde sowie von Abstimmungen in der Gemeinde fest.
4 Gleichzeitig gewählt werden die Mitglieder von:
a) Nationalrat und Ständerat;
b) Kantonsrat und Regierung;
c) Parlament und Rat, wenn die Gemeindeordnung keine andere Regelung vorsieht.
Art. 22
Inhalt, Fristen und Veröffentlichung
1 Die Bekanntmachung umfasst:
a) Gegenstand der Wahl oder der Abstimmung;
b) Datum des Wahl- oder Abstimmungstags sowie Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen;
c) Datum des Wahltags sowie Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen für den allfälligen zweiten Wahlgang.
2 Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente werden spätestens zwölf
Wochen, Majorzwahlen spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bekannt gemacht. Abstimmungen werden spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag
bekannt gemacht.
3 Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden von der Staatskanzlei im kantonalen Amtsblatt, Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde von der zuständigen
Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gemacht.
Art. 23
Wahl- oder Abstimmungstag
1 Wahl- oder Abstimmungstage werden auf einen Sonntag gelegt.
2 Die Stimmabgabe ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Erlasses und des
Bundesrechts auch vor dem Wahl- oder Abstimmungstag möglich.
2. Majorzwahlen (3.2.)
Art. 24
Wahlvorschläge
a) Gültigkeit
1 Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie:
a) innert der angesetzten Frist der zuständigen Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen der Staatskanzlei eingereicht werden;
b) unterzeichnet sind:
1. von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Wahl in
Gemeindebehörden und Kreisgerichte;
2. von wenigstens 15 in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten bei
der Wahl von Mitgliedern der Regierung und des Ständerates;
c) höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu
vergeben sind;
d) den Namen jeder kandidierenden Person nur einmal enthalten;
e) ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten;
f) ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, die der Kandidatur
schriftlich zugestimmt haben.
2 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
3 Den Wahlvorschlägen für eine Kreisgerichtspräsidentin oder einen Kreisgerichtspräsidenten sowie für hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder
Richter des Kreisgerichtes werden Belege für die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 26 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19878 beigelegt.
Art. 25
b) Vertretung und Stellvertretung
1 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine
Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die
an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertretung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung
von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 26
c) Rückzug
1 Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht.
2 Im Todesfall oder bei Verlust der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person gilt
die Kandidatur als zurückgezogen.
Art. 27
d) Einsicht
1 Die Wahlvorschläge für kantonale Wahlen nach Majorz können von den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die
Wahlen der Gemeinde nach Majorz von den in der Gemeinde Stimmberechtigten
bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.
2 Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.
8 sGS 941.1.
Art. 28
Stille Wahl
a) Umfang
1 Stille Wahl ist möglich für:
a) Ständerat und Regierung im zweiten Wahlgang;
b) Kreisgerichte im ersten und im zweiten Wahlgang;
c) Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang.
Art. 29
b) Zustandekommen
1 Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen von Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
2 Über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet die zuständige Stelle der
Gemeinde, bei kantonalen Wahlen die Staatskanzlei. Sie veröffentlicht den Entscheid:
a) bei der Wahl der Mitglieder von Ständerat, Regierung und Kreisgerichten im
kantonalen Amtsblatt;
b) bei der Wahl von Gemeindebehörden im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde.
Art. 30
Zweiter Wahlgang
1 Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn im ersten Wahlgang nicht genügend
wählbare Personen das absolute Mehr erreicht haben.
2 Er wird von der Behörde angesetzt, die für die Bekanntmachung der Wahl zuständig ist.
3. Proporzwahlen (3.3.)
Art. 31 a) Wahlkreise (3.3.1.)
Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
1 Die Staatskanzlei stellt die Zahl der Mitglieder des Kantonsrates je Wahlkreis fest
und veröffentlicht diese im Amtsblatt.
2 Grundlage der Berechnung ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstands. Stichtag ist der 1. Januar des zweitletzten Jahres vor dem Wahljahr.
3 Zur Berechnung der Kantonsratssitze je Wahlkreis wird die Einwohnerzahl des
Kantons durch die Anzahl Mitglieder des Kantonsrates geteilt. Die nächsthöhere
ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält die Anzahl Sitze, als
die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist. Die verbleibende Anzahl Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, entscheidet das Los.
Art. 32 b) Wahlvorschläge (3.3.2)
Einreichefrist
1 Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen treffen spätestens am neunten Montag vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei ein. Das Ende
der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge bei Kantonsratswahlen kann durch
die Regierung um höchstens zehn Tage vorverlegt werden.
2 Die Regierung setzt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen den Beginn
der Einreichefrist für Wahlvorschläge fest.
3 Der Rat legt die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei Wahlen
der Gemeindeparlamente fest.
Art. 33
Bezeichnung
1 Jeder Wahlvorschlag trägt eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung.
Art. 34
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
1 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
2 Bei Kantonsratswahlen und Wahlen von Gemeindeparlamenten wird jeder
Wahlvorschlag von wenigstens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten
eigenhändig unterzeichnet. Das Unterzeichnungsquorum für Nationalratswahlen
richtet sich nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
17. Dezember 19769.
3 Für Parteien, die bei den letzten Nationalratswahlen vom Unterzeichnungsquorum gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
17. Dezember 197610 befreit waren, gilt das Quorum nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung nicht. Der Wahlvorschlag wird von zwei Personen unterzeichnet, die
als Vertretung und Stellvertretung des Wahlvorschlags gelten.
9 SR 161.1.
10 SR 161.1.
Art. 35
Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten,
als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal.
2 In den Wahlvorschlägen werden Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf,
Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen angegeben.
3 Jede vorgeschlagene Person unterzeichnet den Wahlvorschlag zur Bestätigung
handschriftlich.
Art. 36
Vertretung der Wahlvorschläge
1 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine
Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die
an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertretung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung
von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 37
Rückzug
1 Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie ihre Kandidatur zurückzieht. Die Vertretung kann einen Ersatzvorschlag einreichen.
2 Ziehen auf einem Wahlvorschlag sämtliche oder mehr als drei Personen ihre
Kandidatur zurück, ist der Wahlvorschlag ungültig.
Art. 38
Einsicht
1 Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen können von
den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge
für die Wahlen der Gemeindeparlamente von den in der Gemeinde Stimmberechtigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.
2 Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.
Art. 39
Bereinigung der Wahlvorschläge
a) Prüfung
1 Die Staatskanzlei bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie die zuständige Stelle der Gemeinde bei Wahlen des Gemeindeparlamentes prüfen jeden
Wahlvorschlag und streichen:
a) die Namen von Vorgeschlagenen, deren Name auf mehr als einem Wahlvorschlag steht, sowie von nichtwahlfähigen Kandidierenden;
b) die letzten Namen auf einem Wahlvorschlag, wenn dieser mehr Namen enthält, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind;
c) die überzähligen Namen von Vorgeschlagenen, die auf einem Wahlvorschlag
mehr als zweimal aufgeführt sind.
2 Die zur Prüfung der Wahlvorschläge zuständige Stelle setzt der Vertretung nötigenfalls eine Frist an, innert der insbesondere fehlende Unterschriften ergänzt,
Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene eingereicht, die Bezeichnung von Vorgeschlagenen verbessert oder die Bezeichnung des Wahlvorschlags
zum Zweck einer besseren Unterscheidung von anderen Vorschlägen geändert
werden können.
3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig.
Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich ihr Name gestrichen.