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Gesetz über Wahlen und Abstimmungen

St. Gallen · 125.3 · statute

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Contents: 117 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2 nGS 2019-001
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 9a
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31 a) Wahlkreise (3.3.1.)
  33. Art. 32 b) Wahlvorschläge (3.3.2)
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67 a) an der Urne (4.5.1.)
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74 b) vorzeitige Stimmabgabe (4.5.2.)
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93
  93. Art. 94
  94. Art. 95
  95. Art. 96
  96. Art. 97
  97. Art. 98
  98. Art. 99
  99. Art. 100
  100. Art. 101
  101. Art. 102
  102. Art. 103
  103. Art. 104 VI. Abschluss (6.)
  104. Art. 105
  105. Art. 106
  106. Art. 107
  107. Art. 109
  108. Art. 110
  109. Art. 111
  110. Art. 112
  111. Art. 113 VII. Verfahren bei Vakanzen (7.)
  112. Art. 114
  113. Art. 115
  114. Art. 116
  115. Art. 117 VIII. Übergangsbestimmungen (8.)
  116. Art. 118
  117. Art. 119

117 provisions

Art. 40

b) Ersatzvorschlag 1 Ein Ersatzvorschlag wird von der vorgeschlagenen Person zur Bestätigung handschriftlich unterzeichnet. Fehlt diese Unterschrift, findet sich der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die kandidierende Person nicht wahlfähig, wird der Ersatzvorschlag gestrichen. 2 Sofern die Vertretung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nichts anderes verlangt, wird der Ersatzvorschlag am Ende des Wahlvorschlags angereiht.

Art. 41

c) Abschluss 1 Ab dem achten Montag vor dem Wahltag werden an den Wahlvorschlägen für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen keine Änderungen mehr vorgenommen. 2 Die politischen Gemeinden können für den Abschluss der Bereinigung der Wahlvorschläge bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.

Art. 42

Listen 1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. 2 Bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen erhalten je Wahlkreis die Listen, die in der laufenden Amtsdauer für den betreffenden Wahlkreis bereits im jeweiligen Parlament vertreten sind, in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils im jeweiligen Wahlkreis Ordnungsnummern von 1 an aufsteigend. 3 Die übrigen Listen erhalten je Wahlkreis die folgenden Ordnungsnummern in der Reihenfolge ihres Eingangs. Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag der Einreichefrist eingegangen. Bei am selben Tag eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. 4 Verbundene Listen, die sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden, erhalten auf Antrag der Stammliste abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung die Ordnungsnummer der Stammliste mit einem Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge als Zusatz. 5 Nicht vergeben wird im Wahlkreis eine bestimmte Ordnungsnummer, wenn: a) eine Liste, die nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung Anspruch auf diese Ordnungsnummer hätte, in diesem Wahlkreis nicht an der Wahl teilnimmt; b) die betreffende Liste eine andere Ordnungsnummer mit Zusatz nach Abs. 4 dieser Bestimmung erhält. 6 Die politischen Gemeinden regeln die Vergabe der Ordnungsnummern bei Wahlen der Gemeindeparlamente.

Art. 43

Listenverbindungen a) Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente 1 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen oder ihre Vertretungen können bei Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente übereinstimmend erklären, dass ihre Wahlvorschläge miteinander eine Listenverbindung bilden. Sie bezeichnen einen dieser Wahlvorschläge als Stammliste. 2 Zulässig sind Listenverbindungen zwischen Listen gleicher Bezeichnung, wenn diese sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. 3 Unterlistenverbindungen sind unzulässig. 4 Erklärungen über die Verbindung von Listen können bis spätestens am achten Montag vor dem Wahltag abgegeben werden. Sie können nicht widerrufen werden. Die politischen Gemeinden können für die Abgabe solcher Erklärungen bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.

Art. 44

b) Nationalratswahlen 1 Listenverbindungen bei Nationalratswahlen richten sich nach Art. 31 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 197611.

Art. 45

Stille Wahl 1 Ist nur eine Liste vorhanden oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidierenden aller Listen die Zahl der zu wählenden Personen nicht, erklärt die Regierung bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen, der Rat bei Wahlen der Gemeindeparlamente alle Kandidierenden als gewählt. 2 Führen alle Listen zusammen weniger Kandidierende auf, als Mandate zu vergeben sind, finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Art. 116 Abs. 3 dieses Erlasses statt. IV. Stimmabgabe (4.) 1. Stimmmaterial (4.1.)

Art. 46

Inhalt 1 Das Stimmmaterial umfasst: a) den Stimmrechtsausweis; b) die zur Abstimmung gelangenden Vorlagen mit erläuterndem Bericht; c) den oder die Stimmzettel; d) die Mitteilung über Fristen, Zustellung und Verfahren der brieflichen, elektronischen und persönlichen Stimmabgabe sowie über Standorte und Öffnungszeiten der Urnen; e) das Zustellkuvert; f) das Stimmzettelkuvert; g) den Hinweis auf die Möglichkeiten zur vorzeitigen Stimmabgabe; h) bei eidgenössischen Wahlen eine von der Bundeskanzlei, bei kantonalen Wahlen eine von der Staatskanzlei, bei Wahlen der Gemeinden eine von der zuständigen Stelle der Gemeinde erstellte kurze Wahlanleitung. 2 Die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe bleiben vorbehalten.

Art. 47

Stimmrechtsausweis 1 Auf dem Stimmrechtsausweis werden aufgeführt: a) Name, Vorname und Adresse der oder des Stimmberechtigten; b) Datum der Wahl oder der Abstimmung; 11 SR 161.1. c) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe, dass die Stimmabgabe dem Willen der oder des Stimmberechtigten entspricht; d) Authentisierungsmerkmale und Angaben für die elektronische Stimmabgabe, wenn diese für die Wahl oder Abstimmung möglich ist. 2 Bei unterschiedlicher Stimmberechtigung unterscheiden sich die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts in der Farbe.

Art. 48

Gestaltung des Stimmzettels 1 Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel» und nennt den Wahlkreis, das Datum und den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung. 2 Zur Unterscheidung verschiedener Wahlen oder Abstimmungsvorlagen können die Stimmzettel verschiedene Farben aufweisen, durch Ziffern gekennzeichnet und mit weiteren Unterscheidungsmerkmalen versehen werden. 3 Für Wahlen und Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, werden gesonderte Stimmzettel verwendet. Stimmzettel werden nur einseitig bedruckt. 4 Unterschiedliche Wahlen oder unterschiedliche Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, können je klar voneinander getrennt auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden. Soweit der Bund oder der Kanton die Zusammenführung nicht angeordnet hat, werden solche Stimmzettel: a) von den Gemeinden auf eigene Kosten hergestellt; b) der Staatskanzlei vor der Zustellung an die Stimmberechtigten zur Genehmigung eingereicht, wenn sie nicht nur Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde betreffen.

Art. 49

Inhalt des Stimmzettels a) Abstimmungen 1 Der Stimmzettel enthält bei Abstimmungen die Abstimmungsfrage und das Feld zur Beantwortung. 2 Bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag enthält der Stimmzettel zusätzlich eine Stichfrage, ob das Initiativbegehren oder der Gegenvorschlag vorgezogen wird, wenn beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten.

Art. 50

b) Majorzwahlen 1 Der Stimmzettel enthält: a) mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandidierenden mit dem Zusatz «bisher»; b) leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Mandate; c) neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen.

Art. 51

c) Proporzwahlen 1 Für sämtliche Listen werden Stimmzettel erstellt, auf denen die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer, Angaben zu den Kandidierenden sowie allenfalls Listenverbindungen vorgedruckt sind. Es wird zudem ein leerer Stimmzettel erstellt.

Art. 52

Zustellung 1 Die Stimmberechtigten müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag im Besitz des Stimmmaterials sein. 2 Bei zweiten Wahlgängen von Regierungswahlen und Ständeratswahlen beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende kantonale Abstimmungen sowie gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde. 3 Bei zweiten Wahlgängen in den Gemeinden beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende Abstimmungen der Gemeinde.

Art. 53

Nachbezug des Stimmrechtsausweises a) Wohnsitzwechsel 1 Wer nach Erhalt des Stimmmaterials vor einem Wahl- oder Abstimmungstag den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für die Wahl oder Abstimmung gegen Abgabe des von der bisherigen Wohnsitzgemeinde erhaltenen Stimmrechtsausweises. Art. 7 Abs. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

Art. 54

b) Verlust oder Nichterhalt 1 Bei Verlust oder Nichterhalt des Stimmrechtsausweises kann eine stimmberechtigte Person bei der Gemeinde einen Ersatz-Stimmrechtsausweis beantragen. 2 Die stimmberechtigte Person muss glaubhaft darlegen, dass sie bisher keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren hat. 2. Ausfüllen der Stimmzettel (4.2.)

Art. 55

Grundsatz 1 Stimmzettel werden handschriftlich ausgefüllt oder geändert. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur elektronischen Stimmabgabe.

Art. 56

Majorzwahlen 1 Auf den Stimmzetteln für Majorzwahlen werden angekreuzt: a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden; b) Namen von anderen wählbaren Personen, welche die oder der Stimmberechtigte auf leere Linien schreibt.

Art. 57

Proporzwahlen 1 Wer den leeren Stimmzettel benutzt, kann Namen von Kandidierenden der Listen im Wahlkreis eintragen und die Listenbezeichnung und Ordnungsnummer einer Liste anbringen. 2 Wer einen Stimmzettel mit Vordruck benutzt, kann: a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden streichen; b) Namen von Kandidierenden aus anderen Listen im Wahlkreis eintragen (panaschieren); c) die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen. 3 Der Name derselben kandidierenden Person kann zweimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (kumulieren). 3. Briefliche Stimmabgabe (4.3.)

Art. 58

Grundsatz 1 Stimmberechtigte können ihre Stimme ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich abgeben. Art. 64 Abs. 3 dieses Erlasses bleibt vorbehalten. 2 Briefliche Stimmabgaben, die spätestens am Wahl- oder Abstimmungstag bis zum Urnenschluss bei der Gemeinde eintreffen, werden für die Auszählung berücksichtigt.

Art. 59

Ablauf 1 Wer seine Stimme brieflich abgibt: a) legt den oder die Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert; b)* unterzeichnet den Stimmrechtsausweis. 2 Das Stimmzettelkuvert und der Stimmrechtsausweis werden in das Zustellkuvert oder in ein privates Zustellkuvert gelegt. 3 Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden. Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind private Kuverts nicht zulässig. 4 Das Zustellkuvert oder das private Zustellkuvert kann der Post übergeben oder in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland. Das private Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» an die von der Gemeinde bezeichnete Stelle adressiert.

Art. 60

Schreibunfähige Stimmberechtigte 1 Schreibunfähige Stimmberechtigte können eine stimmberechtigte Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen, um ihre Stimme gültig abzugeben. 2 Anstelle der Unterschrift der oder des Stimmberechtigten auf dem Stimmrechtsausweis setzt die Hilfsperson ihren eigenen Namen in Blockschrift ein und fügt den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.

Art. 61

Prüfung 1 Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer oder die Schreiberin oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist. 2 Sie ist gültig, wenn: a) die oder der Stimmberechtigte im Stimmregister eingetragen ist; b) der unterzeichnete Stimmrechtsausweis beiliegt; c) der oder die Stimmzettel sich in einem separaten Kuvert oder bei unterschiedlicher Stimmberechtigung in den farbigen Stimmzettelkuverts befinden. 3 Die bei der Gemeinde eingegangenen Zustellkuverts werden vor der Prüfung unter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden die separaten Kuverts mit dem oder den Stimmzetteln bis zum Beginn der Auszählung in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt. 4. Elektronische Stimmabgabe (4.4.)

Art. 62

Festlegung 1 Die Stimme kann elektronisch abgegeben werden, wenn: a) die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind; b) die Sicherheit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung sowie deren Nachvollziehbarkeit für die Stimmberechtigten, die Vertrauenswürdigkeit der ermittelten Ergebnisse sowie der Schutz von Stimmgeheimnis und Personendaten der Stimmberechtigten durch angemessene Massnahmen gewährleistet sind. 2 Soll die elektronische Stimmabgabe für mehr als 30 Prozent des kantonalen Elektorats ermöglicht werden, bedarf dies der vorgängigen Genehmigung durch den Kantonsrat. 3 Die Regierung legt das Verfahren nach Massgabe der Bundesgesetzgebung fest und holt die bundesrechtlich vorgesehenen Bewilligungen ein. Sie überprüft das Bestehen der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung in regelmässigen Abständen, insbesondere der Angemessenheit der sicherheitstechnischen Massnahmen. 4 Die Staatskanzlei legt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der elektronischen Urne fest.

Art. 63

Anmeldung a) Verfahren 1 Die Regierung kann die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung durch die Stimmberechtigte oder den Stimmberechtigten abhängig machen. 2 Ist die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung abhängig, sind An- und Abmeldungen vor jeder Wahl oder Abstimmung möglich. 3 An- und Abmeldungen werden ab der bevorstehenden Wahl oder Abstimmung berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.

Art. 64

b) Stimmmaterial 1 Der oder dem angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 2 Der Stimmrechtsausweis wird postalisch zugestellt. Er kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden, wenn ein nach Massgabe des Bundesrechts hinreichend sicheres elektronisches Verfahren besteht. 3 Angemeldeten Stimmberechtigten steht die briefliche oder die persönliche Stimmabgabe nur zur Verfügung, wenn das dafür erforderliche Stimmmaterial unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde bezogen wird.

Art. 65

Ablauf 1 Wer seine Stimme elektronisch abgibt: a) gibt die vorgesehenen Authentisierungsmerkmale auf der Benutzerplattform ein; b) füllt den elektronischen Stimmzettel aus; c) kann die Korrektheit der Stimmabgabe anhand der Prüfmerkmale kontrollieren; d) bestätigt die Stimmabgabe durch Eingabe der vorgesehenen Authentisierungsmerkmale.

Art. 66

Ungültige Stimmabgabe 1 Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie: a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt; b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne eintrifft; c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann; d) missbräuchlich erfolgt ist. 5. Persönliche Stimmabgabe (4.5.)

Art. 67 a) an der Urne (4.5.1.)

Ablauf 1 Die oder der Stimmberechtigte gibt bei der Urne den Stimmrechtsausweis ab. 2 Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel oder die bei der Urne aufgelegten Stimmzettel. 3 Die oder der Stimmberechtigte legt die ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert und wirft dieses in die Urne. 4 Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden. Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind private Kuverts nicht zulässig.

Art. 68

Auflage 1 Bei der Urne sind jederzeit Stimmzettel in ausreichender Zahl vorhanden.

Art. 69

Urnendienst 1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt einberufene Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zum Urnendienst ein. 2 Für jede Urne werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler eingeteilt. 3 Präsidentin oder Präsident und Schreiberin oder Schreiber des Stimmbüros sind vom Urnendienst ausgeschlossen.

Art. 70

Überwachung der Urnen a) während der Öffnungszeit 1 Während der Öffnungszeit sind ohne Unterbruch zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler bei der Urne anwesend und sorgen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. 2 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler achten besonders darauf, dass: a) die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist; b) die stimmende Person nur in Angelegenheiten stimmt, in denen sie stimmberechtigt ist; c) die stimmende Person nur ein Kuvert je Farbe in die Urne legt; d) bei den Urnen und in den Vorräumen keine Wahl- oder Abstimmungsempfehlungen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden. 3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden bei der Stimmabgabe beeinflussen oder ihnen beim Ausfüllen der Stimmzettel oder beim Einlegen in das Kuvert behilflich sein. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum auch für andere Personen. Personen, die ohne Unterstützung nicht in der Lage sind, die persönliche Stimmabgabe zu tätigen, können eine Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen. 4 Niemand darf sich länger als nötig im Urnenraum aufhalten. Art. 71 b) ausserhalb der Öffnungszeit 1 Sofort nach Ablauf der Öffnungszeit wird die Urne verschlossen und so aufbewahrt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann. 2 Die Urne darf geöffnet werden zur: a) Fortsetzung der Wahl oder Abstimmung, wenn die für die Öffnungszeit eingeteilten Stimmenzählerinnen und Stimmzähler anwesend sind; b) Auszählung, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt.

Art. 72

Ungehinderter Urnenzugang 1 Während der Öffnungszeit wird der ungehinderte Zugang zur Urne gewährleistet. 2 Es ist verboten, unmittelbar vor und im Gebäude: a) Stimmzettel, Werbesachen oder Geschenke zu verteilen; b) Gaben oder Unterschriften zu sammeln; c) Getränke oder Speisen anzubieten.

Art. 73

Urnenschluss 1 An Wahl- oder Abstimmungstagen werden die Urnen spätestens um 12.00 Uhr geschlossen. Eine Urne ist an Wahl- oder Abstimmungstagen während wenigstens einer Stunde geöffnet.

Art. 74 b) vorzeitige Stimmabgabe (4.5.2.)

Vortage a) Grundsatz 1 Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe an wenigstens zwei der vier Vortage des Wahl- oder Abstimmungstags durch: a) Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten oder b) Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an die zuständige Stelle der Gemeinde.

Art. 75

b) Abgabe an die zuständige Stelle der Gemeinde 1 Die Stimmberechtigte oder der Stimmberechtigte gibt den Stimmrechtsausweis bei der zuständigen Stelle der Gemeinde ab. 2 Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel. Sie oder er übergibt diese der zuständigen Stelle der Gemeinde in einem verschlossenen Kuvert. Art. 67 Abs. 4 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet. 3 Das Kuvert wird bis zum Beginn der Auszählung in einer verschlossenen Urne aufbewahrt. V. Ergebnisermittlung (5.) 1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)

Art. 76

Fachanwendung 1 Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen ermittelt und übermittelt werden. Die Stimmbüros der politischen Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.

Art. 77

Elektronische und technische Hilfsmittel 1 Gemeinden können für die Auszählung der Ergebnisse elektronische und technische Hilfsmittel verwenden. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des Bundesrechts. 2 Der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln zur automatischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei. Gemeinden, die solche Hilfsmittel einsetzen, reichen der Staatskanzlei bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen vorgängig Belegexemplare der maschinenlesbaren Stimmzettel zur Überprüfung ein.

Art. 78

Zeitliche Vorgaben 1 Das Stimmbüro beginnt mit der Auszählung am Vormittag des Wahl- oder Abstimmungstags. Die Auszählung von brieflich abgegebenen Stimmen am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstags ist zulässig: a) in Gemeinden mit mehr als 10'000 Stimmberechtigten; b) bei Proporzwahlen; c) bei Erneuerungswahlen der Gemeinden. 2 Die Mitglieder des Stimmbüros und die für administrative Arbeiten beigezogenen Personen halten Teilergebnisse geheim. 3 Finden am selben Tag mehrere Wahlen oder Abstimmungen statt, wird das Gemeindeergebnis in folgender Reihenfolge ermittelt: a) eidgenössische Wahlen und Abstimmungen; b) kantonale Wahlen und Abstimmungen; c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.

Art. 79

Zu ermittelnde Werte 1 Das Stimmbüro nimmt von der Zahl der Stimmberechtigten Kenntnis und ermittelt die Zahl der brieflich, der persönlich und der elektronisch Stimmenden.

Art. 80

Verfahren a) Grundsatz 1 Die Auszählung der brieflich oder persönlich abgegebenen Stimmen erfolgt in Gruppen von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern. Art. 81 b) elektronisch abgegebene Stimmen 1 Die Staatskanzlei ist für die Ermittlung der elektronisch abgegebenen Stimmen zuständig. Diese erfolgt durch Entschlüsselung der elektronischen Urne am Wahl- oder Abstimmungstag. 2 Die ermittelten Werte werden dem Stimmbüro der Gemeinde zur Verfügung gestellt. 3 Das Stimmbüro der Gemeinde führt nach Abschluss der Auszählung die elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die brieflich und die persönlich abgegebenen Stimmen zum Ergebnis zusammen. 4 Die Regierung kann politische Gemeinden ermächtigen, die Ermittlung der elektronisch abgegebenen Stimmen durchzuführen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

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