Art. 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Liechtenstein · 351 · statute
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Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt werden.
1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde. 2) Ein Ersuchen nach diesem Gesetz darf von einer liechtensteinischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen werden könnte, es sei denn, dass ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen. 3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierüber eine Auskunft des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds einzuholen. 4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen nach diesem Gesetz die Gegenseitigkeit zugesichert werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht besteht und wenn es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.
Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.
Kosten, die durch die Bewilligung einer Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung im Inland entstanden sind, hat das Fürstentum Liechtenstein zu tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Für die durch Leistung von Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren sowie für die Kosten einer Durchlieferung ist stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu verlangen.
Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen Vorschriften oder in Vorschriften über den Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen, einschliesslich von Waren und Werten, stehen der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässigen Ausfolgung, Durchbeförderung oder Übersendung von Gegenständen nicht entgegen.
Personen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einem anderen Staat übergeben oder von einem anderen Staat übernommen werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument (Reisepass oderLaissez-passer) nochein Visum.
Eine vorbeugende Massnahme im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Massnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Massnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmass auszugehen.
Vermögensrechtliche Anordnung bedeutet Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Massnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbussen, Privatbeteiligtenzusprüchen und Verfahrenskosten.
1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. 2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34, 301 bis 305 sowie 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt. 2a) § 241 Abs. 4 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung. 3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann die Staatsanwaltschaft absehen, wenn sich die liechtensteinische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. 4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, dass das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Massnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer vorbeugenden Massnahme dieser Dauer und nach liechtensteinischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt, ist nicht von den durch § 6 des Jugendgerichtsgesetzes geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob ein nach liechtensteinischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich. 2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausgesprochen worden ist und noch mindestens vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen. 3) Ist nach den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Massnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmasses der Strafe oder Massnahme (Abs. 2) nicht ausgeliefert werden dürfte.
1)Ein Landesangehöriger darf erst dann an einen anderen Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden, wenn er nach Belehrung über die Folgen seiner Erklärung ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Hierüber ist ein gerichtliches Protokoll zu errichten. Die erteilte Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden. 2) Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung und Rücklieferung eines Landesangehörigen, den ein anderer Staat vorübergehend den liechtensteinischen Behörden übergibt.
Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausser Landes zu bringen.
Eine Auslieferung ist unzulässig 1. wegen politischer strafbarer Handlungen, 2. wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach liechtensteinischem Recht ausschliesslich 1. militärischer Art sind, oder 2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen, ist unzulässig.
1) Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist unzulässig. 2) Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen, 1. wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird, oder 2. wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung, der Vollstreckung oder der besseren sozialen Wiedereingliederung der Vorzug zu geben ist. 3) Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den inArt. 9 Abs. 3 angeführten Gründen ausser Verfolgung gesetzt worden ist. Im Falle des Abs. 2 Ziff. 2 ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach liechtensteinischem Recht.
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung 1. von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist, oder 2. von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach liechtensteinischem Recht verjährt ist.
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass 1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe, 2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder 3. die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl).
1) Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird. 2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig. 3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Massnahmen, die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen, sinngemäss anzuwenden.
Eine Auslieferung von Personen, die nach liechtensteinischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 2 Ziff. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe.
1) Eine Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass 1. die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschliesslich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen (Art. 11 Abs. 3) verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert wird, 2. bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommen strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft wird, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre. 2) Der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme kann auf Ersuchen nach Durchführung der Auslieferung zugestimmt werden, wenn im Verhältnis zum ersuchenden Staat die Auslieferung wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung, wenn auch nur im Zusammenhang mit einer früheren Bewilligung, zulässig wäre. Ebenso kann der Weiterlieferung an einen dritten Staat zugestimmt werden, wenn eine Auslieferung im Verhältnis zu diesem Staat zulässig wäre. 3) Einer Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn 1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, 2. die ausgelieferte Person das Gebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmässig dorthin zurückgebracht wird, 3. die Auslieferung nach Art. 32 erfolgt ist.
Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen zu entscheiden.
1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat. 2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht aufgegriffen werden konnte, so ist eine Ausfolgung aufgrund des Auslieferungsersuchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig. 3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, dass die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. 4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbots der Auslieferung ist das Landgericht zuständig. 2) Sollen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben strafbaren Handlung oder wegen strafbarer Handlungen, die miteinander im Zusammenhang stehen, ausgeliefert werden, so ist das Auslieferungsverfahren für alle Personen gemeinsam zu führen. § 12 des Jugendgerichtsgesetzesbleibt vorbehalten. 3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung.
1) Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind vom Landgericht dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Ausforschung der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen. 2) Die Befassung des Landgerichtes mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die gesuchte Person in Liechtenstein aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmassnahmen Anlass gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat sie nach Vernehmung der auszuliefernden Person durch den Landrichter bei diesem die Berichterstattung an das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu beantragen. Dieses hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder aufgrund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der Art. 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden müsste. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Landgericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied dem Gericht mitzuteilen. 2) Aufgrund der Mitteilung, dass von einer Befragung nach Abs. 1 abgesehen wird oder dass ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt ist, hat das Landgericht die in Auslieferungshaft befindliche Person unverzüglich zu enthaften, sofern nichtdie Staatsanwaltschaft sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Die Auslieferungshaft ist im Falle der Verurteilung durch ein inländisches Gericht nach § 38 des Strafgesetzbuches anzurechnen.
1) Die Auslieferungshaft darf nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden. 2) Die Auslieferungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden können. Der Landrichter hat die Abweichungen vom Vollzug der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke des Auslieferungsverfahrens unentbehrlich sind. Können die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder würde das Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft wesentlich erschwert, so ist vom Landrichter die Auslieferungshaft zu verhängen; damit tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein. Die Auslieferungshaft ist auf die durch sie unterbrochene Strafhaft anzurechnen. 3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die auszuliefernde Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Obergericht zu beantragen. 4) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Landrichter kann jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft entfällt, sobald das Obergericht das Auslieferungsersuchen nach Art. 33 für zulässig erklärt hat; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen. Gleiches gilt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Art. 32). 5) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr zugleich ein Verteidiger beizugeben (§ 26 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
Auslieferungsersuchen sind vom Amt für Justiz dem Landgericht zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied das Ersuchen sogleich abzulehnen.
1) Der Landrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; Art. 29 Abs. 3 gilt sinngemäss. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. 2) Nach Abschluss etwa erforderlicher Erhebungen hat der Landrichter die Akten dem Obergericht mit einer begründeten Äusserung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.
1) Hat sich die aufgrund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft auszuliefernde Person bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, so hat der Landrichter die Akten nach Einholung einer Äusserung der Staatsanwaltschaft unmittelbar dem Amt für Justiz zu übermitteln. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der ersten Haftverhandlung (§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung) wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird. 1a) Im Falle der Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung ist kein förmliches Auslieferungsersuchen erforderlich. 2) Der Landrichter hat die auszuliefernde Person zu belehren, dass sie im Falle einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach Art. 23 Abs. 1 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und dass sie ihre Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen könne. 3) Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein gesetzlicher Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist.
1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Obergericht in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder die Staatsanwaltschaft noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann das Obergericht stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muss der Staatsanwaltschaft sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen. 2) In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der die Staatsanwaltschaft, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muss bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 26 der Strafprozessordnung). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, dass den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht. 3) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann ausser den in der Strafprozessordnung angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die auszuliefernde Person verlangt oder wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. 4) In der Verhandlung trägt ein Mitglied des Obergerichtes eine Darstellung des bisherigen Ganges des Verfahrens vor, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äussern. Hierauf erhält die Staatsanwaltschaft das Wort. Danach ist der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äusserung. Nach diesen Vorträgen zieht sich das Obergericht zur Beratung zurück. 5) Das Obergericht entscheidet durch Beschluss, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist. Vor der Beschlussfassung kann das Obergericht ergänzende Erhebungen durch den Landrichter veranlassen. 6) Das Obergericht hat den Beschluss nach eingetretener Rechtskraft unter Anschluss der Akten dem Amt für Justiz zu übermitteln.
1) Über das Auslieferungsersuchen befindet das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied nach Massgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Es nimmt dabei auf die Interessen des Fürstentums Liechtensteins, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Es hat die Auslieferung abzulehnen, soweit siedas Obergericht für unzulässig erklärt hat. 2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt. 3) Liegen die Voraussetzungen desArt. 32 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied unter Bedachtnahme auf Art. 37 Ziff. 1 und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der in den Art. 10 bis 25 angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Art. 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen. 4) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat seine Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen vom Fall der vereinfachten Auslieferung, auch dem Obergericht mitzuteilen, das im Weg des Landgerichtes die Benachrichtigung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers veranlasst.
1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist anhand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen. 2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landrichters oder des Obergerichtes von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
1) Der Landrichter hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuss, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch die Landespolizei zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören und die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nicht anders darüber verfügt. 2) Die Übergabe eines Jugendlichen kann, wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht entgegenstehen, auch in der Weise geschehen, dass der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person übergeben wird. 3) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann schon vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen übergeben werden, wenn dies notwendig erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzuwenden, und die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige Übergabe hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu entscheiden.
Die Übergabe ist aufzuschieben, 1. wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist, 2. bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder 3. wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie im Zusammenhang mit einem anderen inländischen Verfahren in Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 21 Abs. 2Bst. b der Strafprozessordnung), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.
1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach Art. 37 Ziff. 3 kann eine Person, an der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Schlussverhandlung und Urteilsfällung, vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen gewährleistet ist. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte. 2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme nicht. 3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied.
Das Obergericht hat seinen nach Art. 33 gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Art. 31, 33 und 34.