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G vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)

Liechtenstein · 351 · statute

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Contents: 91 provisions
  1. Art. 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
  2. Art. 2 Allgemeiner Vorbehalt
  3. Art. 3 Gegenseitigkeit
  4. Art. 4 Bedingungen
  5. Art. 5 Kosten
  6. Art. 6 Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
  7. Art. 7 Reisedokumente
  8. Art. 8 Vorbeugende Massnahmen
  9. Art. 8a Vermögensrechtliche Anordnung
  10. Art. 9 Anwendung der Strafprozessordnung
  11. Art. 10 Allgemeiner Grundsatz
  12. Art. 11 Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen
  13. Art. 12 Auslieferung von Landesangehörigen
  14. Art. 13 Vorrang der Auslieferung
  15. Art. 14 Strafbare Handlungen politischen Charakters
  16. Art. 15 Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
  17. Art. 16 Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
  18. Art. 17 Gerichtsbarkeit eines dritten Staates
  19. Art. 18 Verjährung
  20. Art. 19 Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Auslieferungsasyl
  21. Art. 20 Unzulässige Strafen oder vorbeugende Massnahmen
  22. Art. 21 Strafunmündige
  23. Art. 22 Härtefälle
  24. Art. 23 Spezialität der Auslieferung
  25. Art. 24 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten
  26. Art. 25 Ausfolgung von Gegenständen
  27. Art. 26 Zuständigkeit des Landgerichts
  28. Art. 27 Fahndung
  29. Art. 28 Anbot der Auslieferung
  30. Art. 29 Auslieferungshaft
  31. Art. 30 Behandlung einlangender Ersuchen
  32. Art. 31 Verfahren vor dem Landgericht
  33. Art. 32 Vereinfachte Auslieferung
  34. Art. 33 Beschlussfassung über die Zulässigkeit
  35. Art. 34 Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
  36. Art. 35 Unterlagen
  37. Art. 36 Übergabe
  38. Art. 37 Aufschub der Übergabe
  39. Art. 38 Vorläufige Übergabe
  40. Art. 39 Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
  41. Art. 40 Nachträgliches Auslieferungsverfahren
  42. Art. 41 Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen
  43. Art. 42 Allgemeiner Grundsatz
  44. Art. 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
  45. Art. 44 Verbot der Durchlieferung von Landesangehörigen
  46. Art. 45 Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
  47. Art. 46 Benützung des Luftweges
  48. Art. 47 Entscheidung
  49. Art. 48 Unterlagen
  50. Art. 49 Übergabe
  51. Art. 50 Allgemeiner Grundsatz
  52. Art. 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe
  53. Art. 52 Übersendung von Gegenständen und Akten
  54. Art. 52a Berechtigte
  55. Art. 53 Vorladungen
  56. Art. 54 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
  57. Art. 54a Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
  58. Art. 55 Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
  59. Art. 56 Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens
  60. Art. 56a Stellungnahme der Steuerverwaltung
  61. Art. 57 Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit
  62. Art. 58 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
  63. Art. 58a Teilnahme am Verfahren
  64. Art. 58b Zustellung von Entscheidungen und Vorladungen
  65. Art. 58c Beschwerde im gerichtlichen Verfahren
  66. Art. 58d Beschwerdelegitimation
  67. Art. 58e Vorläufige Übermittlung von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen
  68. Art. 59 Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen
  69. Art. 60 Zuständigkeit und Verfahren
  70. Art. 61 Voraussetzungen
  71. Art. 62 Überwachungsmassnahmen
  72. Art. 63 Zuständigkeit und Verfahren
  73. Art. 64 Voraussetzungen
  74. Art. 65 Inländische Vollstreckungsentscheidung
  75. Art. 66 Behandlung einlangender Ersuchen
  76. Art. 67 Zuständigkeit und Verfahren
  77. Art. 68 Zuständigkeit und Verfahren
  78. Art. 69 Erwirkung der Auslieferungshaft
  79. Art. 70 Spezialität der Auslieferung
  80. Art. 71 Voraussetzungen und Verfahren
  81. Art. 72 Vorladung von Personen aus dem Ausland
  82. Art. 73 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
  83. Art. 74 Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
  84. Art. 75 Erwirkung der Überwachung
  85. Art. 76 Erwirkung der Vollstreckung
  86. Art. 77 Rechtsmittel
  87. Art. 78 Übergangsbestimmung
  88. Art. 79 Berichtspflicht
  89. Art. 80 Durchführungsverordnungen
  90. Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  91. Art. 82 Inkrafttreten

91 provisions

Art. 72 Vorladung von Personen aus dem Ausland

1) Erweist sich das persönliche Erscheinen einer zu vernehmenden Person vor Gericht als notwendig, so ist das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Zustellung der Vorladung zu ersuchen. In dieser dürfen Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung nicht enthalten sein. 2) Die vorgeladene Person darf im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig, 1. wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet, 2. wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluss der Vernehmung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder 3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des Fürstentums Liechtenstein freiwillig zurückkehrt oder rechtmässig zurückgebracht wird.

Art. 73 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Liechtenstein überstellt werden. Die Bestimmungen des Art. 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anzuwenden. 2) Soll eine sich aufgrund einer liechtensteinischen Gerichtsentscheidung in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Untersuchungshandlung, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist Art. 54 sinngemäss anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (Art. 54 Abs. 1 Ziff. 1) bedarf es jedoch nicht.

Art. 74 Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung

1) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und 1. die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder 2. die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmässig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, dass das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird. 2) Besteht Anlass, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied hierüber unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten. 3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Person aus einem der im Art. 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist. 4) Nach Einlangen der Mitteilung, dass die Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen worden ist, hat das inländische Strafverfahren vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und ist die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden, so ist das inländische Verfahren einzustellen. 5) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören, wenn er sich im Inland befindet.

Art. 75 Erwirkung der Überwachung

Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen, für die aufgrund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den §§ 43, 45, 46 oder 47 des Strafgesetzbuches oder § 8 des Jugendgerichtsgesetzes eine Probezeit bestimmt worden ist, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äusserung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Verurteilte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.

Art. 76 Erwirkung der Vollstreckung

1) Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung getroffen wurde, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den Art. 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird. 2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme ist zulässig, wenn 1. sich der Verurteilte im ersuchten Staat befindet und seine Auslieferung nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder 2. die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im ersuchten Staat besser erreicht werden könnten. 3) Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme darf nicht ersucht werden, wenn 1. der Verurteilte Landesangehöriger ist, es sei denn, dass er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im ersuchten Staat hat und sich dort befindet, 2. zu befürchten ist, dass die Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt würde, 3. zu befürchten ist, dass der Verurteilte im Fall seiner Überstellung in den ersuchten Staat dort eine Verfolgung oder Nachteile der im Art. 19 Ziff. 3 bezeichneten Art zu erwarten hätte, oder 4. zu befürchten ist, dass der Verurteilte im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im Inland. 4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer vermögensrechtlichen Anordnung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist. 5) Teilt der ersuchte Staat mit, dass er die Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte in das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zurück, ohne dass die im ersuchten Staat aufgrund des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung angeordnete Strafe oder vorbeugende Massnahme zur Gänze vollstreckt oder für den nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so hat das Landgericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden Massnahme vollstrecken zu lassen. Das Landgericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung abzusehen und dem Verurteilten den Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen oder ihn aus der vorbeugenden Massnahme bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit der Verurteilte durch die Vollstreckung in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene Vollstreckung in Liechtenstein stattgefunden hätte. 6) Wurde die Vollstreckung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verhängten Strafe nur wegen des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles erwirkt und wird die Strafe nicht im ersuchten Staat geteilt, so ist Art. 70 Abs. 3 sinngemäss anzuwenden. 7) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende Strafe oder vermögensrechtliche Anordnung bleiben die Bestimmungen des liechtensteinischen Gnadenrechtes weiterhin anwendbar. 8) Die Übergabe des Verurteilten an die Behörden des ersuchten Staates hat das Landgericht (Abs. 1) in sinngemässer Anwendung des Art. 36 Abs. 1 zu veranlassen. 9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äusserung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet.

Art. 77 Rechtsmittel

1) Gegen Anordnungen des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig. 2) In gerichtlichen Verfahren finden die Rechtsmittel der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. 3) Gegen liechtensteinische Ersuchen an einen anderen Staat ist kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 78 Übergangsbestimmung

Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 79 Berichtspflicht

Die Gerichte und das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied haben sich gegenseitig umgehend über ihre im Rechtshilfeverfahren getroffenen Anordnungen zu unterrichten.

Art. 80 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 11. November 1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz), LGBl. 1993 Nr. 68, wird aufgehoben.

Art. 82 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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