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G vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)

Liechtenstein · 351 · statute

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Contents: 91 provisions
  1. Art. 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
  2. Art. 2 Allgemeiner Vorbehalt
  3. Art. 3 Gegenseitigkeit
  4. Art. 4 Bedingungen
  5. Art. 5 Kosten
  6. Art. 6 Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
  7. Art. 7 Reisedokumente
  8. Art. 8 Vorbeugende Massnahmen
  9. Art. 8a Vermögensrechtliche Anordnung
  10. Art. 9 Anwendung der Strafprozessordnung
  11. Art. 10 Allgemeiner Grundsatz
  12. Art. 11 Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen
  13. Art. 12 Auslieferung von Landesangehörigen
  14. Art. 13 Vorrang der Auslieferung
  15. Art. 14 Strafbare Handlungen politischen Charakters
  16. Art. 15 Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
  17. Art. 16 Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
  18. Art. 17 Gerichtsbarkeit eines dritten Staates
  19. Art. 18 Verjährung
  20. Art. 19 Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Auslieferungsasyl
  21. Art. 20 Unzulässige Strafen oder vorbeugende Massnahmen
  22. Art. 21 Strafunmündige
  23. Art. 22 Härtefälle
  24. Art. 23 Spezialität der Auslieferung
  25. Art. 24 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten
  26. Art. 25 Ausfolgung von Gegenständen
  27. Art. 26 Zuständigkeit des Landgerichts
  28. Art. 27 Fahndung
  29. Art. 28 Anbot der Auslieferung
  30. Art. 29 Auslieferungshaft
  31. Art. 30 Behandlung einlangender Ersuchen
  32. Art. 31 Verfahren vor dem Landgericht
  33. Art. 32 Vereinfachte Auslieferung
  34. Art. 33 Beschlussfassung über die Zulässigkeit
  35. Art. 34 Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
  36. Art. 35 Unterlagen
  37. Art. 36 Übergabe
  38. Art. 37 Aufschub der Übergabe
  39. Art. 38 Vorläufige Übergabe
  40. Art. 39 Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
  41. Art. 40 Nachträgliches Auslieferungsverfahren
  42. Art. 41 Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen
  43. Art. 42 Allgemeiner Grundsatz
  44. Art. 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
  45. Art. 44 Verbot der Durchlieferung von Landesangehörigen
  46. Art. 45 Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
  47. Art. 46 Benützung des Luftweges
  48. Art. 47 Entscheidung
  49. Art. 48 Unterlagen
  50. Art. 49 Übergabe
  51. Art. 50 Allgemeiner Grundsatz
  52. Art. 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe
  53. Art. 52 Übersendung von Gegenständen und Akten
  54. Art. 52a Berechtigte
  55. Art. 53 Vorladungen
  56. Art. 54 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
  57. Art. 54a Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
  58. Art. 55 Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
  59. Art. 56 Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens
  60. Art. 56a Stellungnahme der Steuerverwaltung
  61. Art. 57 Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit
  62. Art. 58 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
  63. Art. 58a Teilnahme am Verfahren
  64. Art. 58b Zustellung von Entscheidungen und Vorladungen
  65. Art. 58c Beschwerde im gerichtlichen Verfahren
  66. Art. 58d Beschwerdelegitimation
  67. Art. 58e Vorläufige Übermittlung von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen
  68. Art. 59 Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen
  69. Art. 60 Zuständigkeit und Verfahren
  70. Art. 61 Voraussetzungen
  71. Art. 62 Überwachungsmassnahmen
  72. Art. 63 Zuständigkeit und Verfahren
  73. Art. 64 Voraussetzungen
  74. Art. 65 Inländische Vollstreckungsentscheidung
  75. Art. 66 Behandlung einlangender Ersuchen
  76. Art. 67 Zuständigkeit und Verfahren
  77. Art. 68 Zuständigkeit und Verfahren
  78. Art. 69 Erwirkung der Auslieferungshaft
  79. Art. 70 Spezialität der Auslieferung
  80. Art. 71 Voraussetzungen und Verfahren
  81. Art. 72 Vorladung von Personen aus dem Ausland
  82. Art. 73 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
  83. Art. 74 Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
  84. Art. 75 Erwirkung der Überwachung
  85. Art. 76 Erwirkung der Vollstreckung
  86. Art. 77 Rechtsmittel
  87. Art. 78 Übergangsbestimmung
  88. Art. 79 Berichtspflicht
  89. Art. 80 Durchführungsverordnungen
  90. Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  91. Art. 82 Inkrafttreten

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Art. 40 Nachträgliches Auslieferungsverfahren

Auf das Verfahren über Ersuchen nach Art. 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung übergeben worden ist, die Art. 31, 33 und 34 mit der Massgabe anzuwenden, dass das Obergericht stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Vor der Entscheidung muss der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äussern.

Art. 41 Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen

1) Auf die Ausfolgung von Gegenständen sind die Art. 31 bis 35 sinngemäss anzuwenden. An die Stelle der in Art. 35 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten. 2) Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden. 3) Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Massgabe des § 259 der Strafprozessordnung auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 zurückgestellt werden.

Art. 42 Allgemeiner Grundsatz

1) Eine Durchlieferung von Personen durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Strafe oder vorbeugenden Massnahme ist auf Ersuchen eines Staates, an den die Personen von einem dritten Staat ausgeliefert werden sollen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. 2) Die Bestimmungen der Art. 42 bis 49 sind sinngemäss auch auf Ersuchen um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein in einen dritten Staat zum Zweck der Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung anzuwenden. Die Durchbeförderung ist auch zu bewilligen, wenn aus einem der im Art. 11 angeführten Gründe eine Auslieferung nicht zulässig wäre.

Art. 43 Zulässigkeit der Durchlieferung

Eine Durchlieferung ist nur zulässig, wenn nach den Art. 11, 14, 15, 18 bis 21 und 23 eine Auslieferung zulässig wäre.

Art. 44 Verbot der Durchlieferung von Landesangehörigen

Eine Durchlieferung von Landesangehörigen durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein istnur zulässig, wenn nach den Art. 11, 12, 14, 15, 18 bis 21 eine Auslieferung zulässig wäre.

Art. 45 Liechtensteinische Gerichtsbarkeit

1) Eine Durchlieferung wegen einer strafbaren Handlung, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist zulässig, sofern nicht wegen dieser strafbaren Handlung 1. die Auslieferung der durchzuliefernden Person an das Fürstentum Liechtenstein zu erwirken ist, oder 2. die durchzuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist. 2) Ein inländischer Strafanspruch gegen die durchzuliefernde Person wegen einer vom Durchlieferungsersuchen nicht erfassten strafbaren Handlung steht der Durchlieferung nur entgegen, wenn wegen dieser strafbaren Handlung die Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein zu erwirken ist.

Art. 46 Benützung des Luftweges

1) Der Bewilligung der Durchlieferung bedarf es nicht, wenn der Luftweg benützt werden soll und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein nicht vorgesehen ist. In diesem Fall genügt es, wenn der ersuchende Staat bestätigt, dass die durchzuliefernde Person nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 Ziff. 1 angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert werden soll und dass eine der im Art. 48 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden ist. Bei der Durchlieferung eines Landesangehörigen gilt Art. 12 sinngemäss. 2) Kann im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung der Flug nicht ohne Verzug fortgesetzt werden, so ist die Mitteilung über die Benützung des Luftweges als Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft anzusehen.

Art. 47 Entscheidung

1) Über das Durchlieferungsersuchen hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu entscheiden. Es hat diese Entscheidung dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen. 2) Eine Mitteilung über die Benützung des Luftweges wird vom für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied geprüft. Ist die Benützung des Luftweges unzulässig, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied dies dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg bekanntzugeben.

Art. 48 Unterlagen

1) Die Zulässigkeit der Durchlieferung ist anhand des Durchlieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen. 2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von dem um die Durchlieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.

Art. 49 Übergabe

1) Bei Bewilligung der Durchlieferung sind die Grenzübergänge anzugeben, an denen die durchzuliefernde Person zu übernehmen und zu übergeben ist. Die durchzuliefernde Person darf nur übernommen werden, wenn ihre Durchlieferung bewilligt worden ist und wenn sie transportfähig ist. 2) Der Vollzug der Durchlieferung obliegtder Landespolizei. Im Zusammenhang mit der Durchlieferung sind auch Gegenstände zu befördern, die mit der durchzuliefernden Person übergeben worden sind. 3) Der Vollzug der Durchlieferung ist zu unterbrechen, wenn 1. sich nach der Übernahme der durchzuliefernden Person neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Durchlieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung begründen, 2. die durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, es sei denn, dass in sinngemässer Anwendung des § 21 Abs. 2 Bst. b der Strafprozessordnung von der Strafverfolgung abgesehen wird, oder 3. die durchzuliefernde Person transportunfähig wird.

Art. 50 Allgemeiner Grundsatz

1) In Strafsachen einschliesslich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Massnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. 1a) Ein ausländisches zivilrechtliches Verfahren zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung im Sinne der §§ 20 und 20b des Strafgesetzbuches ist eine Strafsache nach Abs. 1. 2) Als Behörde im Sinne des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Massnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen. 2a) Als Behörde im Sinne des Abs. 1 ist auch die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) nach der Verordnung (EU) 2017/1939 anzusehen. 3) Rechtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

Art. 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe

1) Die Leistung der Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als 1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Art. 14 und 15 Ziff. 1 nicht der Auslieferung unterliegt, 2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Art. 19 Ziff. 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder 3. entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen nach dem IX. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 8 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte. 1a) Aufgehoben 2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht steht der Zustellung von Dokumenten nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist. 3) Liegt einem Ersuchen eine fiskalisch strafbare Handlung zugrunde, für die die Leistung von Rechtshilfe nach Abs. 1 zulässig ist, darf eine Massnahme nach den §§ 92 bis 95, 96, 96b, 113 oder 114 der Strafprozessordnung auch angeordnet werden, wenn die Tat nach liechtensteinischem Recht mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. 4) Die Leistung von Rechtshilfe nach Abs. 1 und 3 wegen fiskalisch strafbarer Handlungen ist auch dann zulässig, wenn in vor dem 1. Januar 2016 in Kraft getretenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Rechtshilfe etwas anderes bestimmt ist.

Art. 52 Übersendung von Gegenständen und Akten

1) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie sobald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden. 2) Gegenstände, an denen Rechte des Fürstentums Liechtenstein oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, dass diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde. 3) Eine Übersendung von Gegenständen oder Akten ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden. 4) Die Übersendung von Gegenständen oder Akten ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass 1. die Gegenstände oder Akten im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen (Art. 51 Abs. 1) verwendet werden, 2. bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenständen nur insoweit erfolgt, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre. 5) Stimmen die Berechtigen bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens der Übersendung von Gegenständen und Akten zu, so übersendet das Landgericht die Gegenstände und Akten, auf die sich die Zustimmung bezieht, ohne weiteres förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde. Die Zustimmung ist von den Berechtigten schriftlich zu erteilen oder zu Protokoll zu erklären; diese ist nicht widerruflich. Der Zustimmung zur Übersendung von Gegenständen und Akten mangelt es an Rechtswidrigkeit, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht erteilt wurde.

Art. 52a Berechtigte

Berechtigter im Sinne dieses Kapitels ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist.

Art. 53 Vorladungen

1) Einer im Inland befindlichen Person darf eine Aufforderung, vor einer ausländischen Behörde zu erscheinen, nur zugestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie wegen einer vor ihrer Ausreise aus dem Fürstentum Liechtenstein begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden wird. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig 1. wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung der Person als Beschuldigter bildet, 2. wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluss der Vernehmung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder 3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder rechtmässig dorthin zurückgebracht wird. 2) Vorladungen, die Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung enthalten, dürfen nur mit der Belehrung, dass die angedrohten Massnahmen in Liechtenstein nicht vollstreckt werden können, zugestellt werden. 3) Zeugen und Sachverständigen ist auf ihr Verlangen ein angemessener Vorschuss auf die Reisekosten auszuzahlen, wenn der andere Staat darum ersucht hat und die Erstattung des Vorschusses durch den anderen Staat gewährleistet ist.

Art. 54 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

1) Eine Person, die sich aufgrund einer liechtensteinischen Gerichtsentscheidung in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Massnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn 1. sie dieser Überstellung zustimmt, 2. ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist, 3. die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und 4. der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der Untersuchungshandlung unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen. 2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Massnahme nicht.

Art. 54a Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

1) Das Gericht kann Informationen, die es für sein eigenes Strafverfahren erlangt hat, unaufgefordert an eine ausländische Behörde übermitteln, wenn 1. dafür eine Grundlage in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung besteht, 2. diese Informationen bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren einer ausländischen Behörde behilflich sein könnten und 3. die Übermittlung der Informationen auch im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der ausländischen Behörde zulässig wäre. 2) Die Übermittlung von Informationen ist auch ohne zwischenstaatliche Vereinbarung zulässig, wenn 1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen eine auslieferungsfähige Straftat (Art. 11) verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann und 2. die Voraussetzung nach Abs. 1 Ziff. 3 vorliegt. 3) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass 1. die übermittelten Informationen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zu Grunde liegenden Zweck verwendet werden dürfen, 2. die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder c) sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden. 4) Art. 77 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Art. 55 Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 dasLandgericht zuständig. 2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Massnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das Landgericht. Die Entscheidung ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied mitzuteilen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch die Landespolizei zu erfolgen. 3) Soll eine in einem anderen Staat in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein in einen dritten Staat überstellt werden, so sind die Art. 44, 47 und 49 sinngemäss anzuwenden. 4) Wird im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt, ist nach erfolgter Beschlagnahmung gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Den Berechtigten ist vorgängig in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren. 5) Die Bekanntgabe sowie die Übersendung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen an die ersuchende Behörde ist ohne förmliches Verfahren zulässig.

Art. 56 Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens

1) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen. 2) Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs muss die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es sich nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muss eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind. 3) Sofern eine Anordnung von Massnahmen gemäss Abs. 2 nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht möglich ist, genügt eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.

Art. 56a Stellungnahme der Steuerverwaltung

Ein Rechtshilfeersuchen, das sich auf eine fiskalisch strafbare Handlung bezieht, ist vom Landgericht der Steuerverwaltung zur Stellungnahme zu übermitteln.

Art. 57 Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit

1) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen. 2) Bei anderen Behörden einlangende Rechtshilfeersuchen sind an das Landgericht weiterzuleiten.

Art. 58 Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des liechtensteinischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a der Strafprozessordnung geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.

Art. 58a Teilnahme am Verfahren

1) Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. 2) Die Rechte nach Abs. 1 können nur eingeschränkt werden: 1. im Interesse des ausländischen Verfahrens; 2. zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die ersuchende Behörde es verlangt; 3. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Rechtshilfehandlung; 4. zum Schutz wesentlicher privater Interessen; 5. im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens. 3) Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für diejenigen Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

Art. 58b Zustellung von Entscheidungen und Vorladungen

1) Das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen stellen ihre Entscheidungen und Vorladungen zu: 1. den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben; 2. den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein. 2) Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.

Art. 58c Beschwerde im gerichtlichen Verfahren

1) Der Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlosssen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde. 2) Die vorangehenden Beschlüsse können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere für Anordnungen nach § 97a der Strafprozessordnung. 3) Allfällige Rechtsmittel nach Abs. 2 hemmen den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht.

Art. 58d Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerdeführung sind berechtigt: a) wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b) die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft.

Art. 58e Vorläufige Übermittlung von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen

1) Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherte Informationen können nach erfolgter Beschlagnahme bei einem oder bei Herausgabe durch einen Sorgfaltspflichtigen (§ 96b StPO), gegen den ein Mitteilungsverbot erlassen wurde, schon vor Erlass eines Ausfolgungsbeschlusses übermittelt werden, wenn 1. die ersuchende ausländische Behörde begründet darlegt, dass die vorläufige Einschränkung der Rechte der Betroffenen (Art. 58a Abs. 2 Ziff. 1 bis 4) wegen der Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich ist, 2. der Sorgfaltspflichtige und die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gehört wurden und die Voraussetzungen für die Bewilligung der Rechtshilfe vorliegen und 3. die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft der Übermittlung nicht widersprochen hat. 2) Das Mitteilungsverbot ist jedenfalls bei Wegfall der Voraussetzungen seiner Erlassung, längstens nach zwölf Monaten zugleich mit der Verständigung der Berechtigten von der Übermittlung nach Abs. 1 aufzuheben. Über begründetes Ersuchen der ausländischen Behörde kann die Frist zur Aufhebung des Mitteilungsverbotes einmalig für die Dauer von höchstens zwölf Monaten verlängert werden, insbesondere wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs der Untersuchung. 3) Vor der vorläufigen Übermittlung nach Abs. 1 ist die ersuchende ausländische Behörde auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den noch zu erlassenden Ausfolgungsbeschluss sowie das Verwertungsverbot hinzuweisen und die Zusicherung einzuholen, dass im Falle der Verweigerung der Rechtshilfe die vorläufig übermittelten Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen zurückzustellen oder zu vernichten sind und im Verfahren des ersuchenden Staates einem Verwertungsverbot unterliegen. Art. 52 Abs. 4 ist auf die vorläufige Übermittlung anzuwenden.

Art. 59 Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

1) Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Akteneinsicht sowie die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied. 2) Personen, welchen die Anwesenheit bei einer Rechtshilfehandlung nach Abs. 1 gestattet worden ist, dürfen während ihres Aufenthaltes im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig, 1. wenn sich die zur Rechtshilfehandlung zugelassene Person nach Abschluss der Rechtshilfehandlung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder 2. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des Fürstentums Liechtenstein freiwillig zurückkehrt oder rechtmässig zurückgebracht wird. 3) Befindet sich eine zur Rechtshilfehandlung zugelassene Person im Ausland in Haft, so kann sie auf Ersuchen des anderen Staates übernommen werden, wenn die Haft auf der Verurteilung eines zuständigen Gerichtes beruht oder ein auch nach liechtensteinischem Recht anerkannter Haftgrund besteht. Die überstellte Person ist im Inland in Haft zu halten und nach Durchführung der Rechtshilfehandlung unverzüglich zurückzustellen.

Art. 60 Zuständigkeit und Verfahren

1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlass geben, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes oder der Staatsanwaltschaft von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Es hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen. 2) Gründet sich die liechtensteinische Gerichtsbarkeit ausschliesslich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat das Landgericht den Verdächtigen zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.

Art. 61 Voraussetzungen

Die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht rechtskräftig Verurteilten, bei dem die Verhängung einer Strafe bedingt aufgeschoben wurde, dem eine Strafe oder vorbeugende Massnahme bedingt nachgesehen wurde oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme bedingt entlassen wurde, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn 1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen ist, 2. die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, 3. die Verurteilung nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt ist, 4. der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist, und 5. der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.

Art. 62 Überwachungsmassnahmen

Die Überwachung soll den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abhalten. Soweit es hiezu notwendig oder zweckmässig ist, sind unter Bedachtnahme auf die ausländische Entscheidung die nach liechtensteinischem Recht hiefür vorgesehenen Massnahmen (§§ 51 und 52 des Strafgesetzbuches) anzuordnen.

Art. 63 Zuständigkeit und Verfahren

1) Ersuchen um Übernahme der Überwachung sind vom Amt für Justiz dem Landgericht (Abs. 2) zuzuleiten. Kann ein Ersuchen aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe keinen Anlass zu einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen. Es kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme der Überwachung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. 2) Zur Entscheidung über das Ersuchen um Überwachung sowie zur Anordnung der Überwachungsmassnahmen ist das Landgericht zuständig.Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen. 3) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Überwachung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von den aufgrund dieses Ersuchens angeordneten Massnahmen und deren Ergebnis zu verständigen.

Art. 64 Voraussetzungen

1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Massnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn 1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen ist, 2. die Entscheidung wegen einer Handlung ergangen ist, die nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, 3. die Entscheidung nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist, es sei denn, dass um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung eines ausländischen Gerichtes wegen einer in Art. 15 Ziff. 2 angeführten strafbaren Handlung ersucht wird, 4. nach liechtensteinischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre, 5. der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist. 2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte Landesangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat. 3) Der Vollzug vorbeugender Massnahmen ist nur zulässig, wenn das liechtensteinische Recht eine gleichartige Massnahme vorsieht. 4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist. 5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder ein Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist. 6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Konfiskation, eine Einziehung, ein Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB oder ein erweiterter Verfall nach § 20b StGB rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist. 7) Geldstrafen, verfallene Vermögenswerte sowie eingezogene und konfiszierte Gegenstände fallen dem Land zu.

Art. 65 Inländische Vollstreckungsentscheidung

1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Massnahme nach liechtensteinischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Massnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. 2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat. 3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 66 Behandlung einlangender Ersuchen

Ersuchen um Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom Amt für Justiz dem Landgericht (Art.67 Abs. 1) zuzuleiten. Liegen bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme der Vollstreckung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig machen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied das Ersuchen sogleich abzulehnen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.

Art. 67 Zuständigkeit und Verfahren

1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Massnahme oder der vermögensrechtlichen Anordnung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen. 2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen. 3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Massnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden. 4) Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts anzuwenden. 5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Massnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.

Art. 68 Zuständigkeit und Verfahren

1) Besteht Anlass, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Massnahme zu erwirken, so hat das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. 2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn 1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist, 2. voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde, 3. die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder 4. mit der Auslieferung für das Fürstentum Liechtenstein Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen. 3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.

Art. 69 Erwirkung der Auslieferungshaft

Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied unverzüglich mitzuteilen.

Art. 70 Spezialität der Auslieferung

1) Eine Person, die nach Liechtenstein ausgeliefert wurde, darf ohne Zustimmung des ersuchten Staates weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschliesslich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Die Spezialität der Auslieferung steht solchen Massnahmen jedoch nicht entgegen, wenn 1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, 2. die ausgelieferte Person das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verlässt und freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmässig zurückgebracht wird, oder 3. der ersuchte Staat auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet. 2) Soll die der Auslieferung zugrunde liegende Handlung rechtlich anders als im Auslieferungsersuchen gewürdigt werden oder sollen andere als die ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft werden, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre. 3) Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser Teil vollstreckt werden. Das Ausmass der zu vollstreckenden Strafe istvom Landgericht durch Beschluss festzusetzen. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen. 4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäss auch auf die Durchlieferung anzuwenden.

Art. 71 Voraussetzungen und Verfahren

1) Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem vorgesehenen Weg an das ausländische Gericht, die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im Straf- oder Massnahmenvollzug tätige Behörde zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die sonst zur sachgemässen Erledigung erforderlichen Angaben zu enthalten. 1a) Als ausländische Staatsanwaltschaft im Sinne des Abs. 1 ist auch die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) nach der Verordnung (EU) 2017/1939 anzusehen. 2) Soweit nicht unmittelbar Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründen absehen.

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G vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)