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Kantonsratsgesetz

Appenzell Ausserrhoden · 141.1 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1367 / 2018, S. 1336 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63 Ratschreibers (6.1)
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71

70 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Aufgaben des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde. Er trifft, vorbehältlich der Mitwirkung der Stimmberechtigten, die grundlegenden und wichtigen Leitentscheide des Kantons. 2 Er wacht über die rechtmässige, wirksame, wirtschaftliche und nachhaltige Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch Regierungsrat, Gerichte und Verwaltung. 3 Er wirkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Regierungsrat und mit den anderen Behörden zusammen.

Art. 2

Zweck dieses Gesetzes 1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates. 2 Es schafft die Rahmenbedingungen für eine zweckmässige Organisation des Kantonsrates. 3 Es regelt die Stellung des Regierungsrates und gewährleistet seine Mitwirkungsrechte im Ratsbetrieb. 1) KV (bGS 111.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1367 / 2018, S. 1336 1

Geschäftsordnung des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat regelt seine Organisation und seinen Geschäftsverkehr in der Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. B. Organisation (2.) 1. Organe (2.1)

Art. 4

1 Organe des Kantonsrates sind: a) die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident; b) das Büro; c) die Kommissionen. 2. Ratspräsidentin/Ratspräsident (2.2)

Art. 5

1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen des Kantonsrates und des Büros. Sie oder er vertritt den Kantonsrat gegen aussen. 2 Sie oder er darf nicht zweimal in Folge gewählt werden. 3. Büro (2.3)

Art. 6

Zusammensetzung 1 Das Büro setzt sich zusammen aus: a) der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten; b) der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten; c) der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten; d) je einer Vertretung der Fraktionen. 2 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil. Sie oder er hat das Antragsrecht. 3 Die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des Büros richtet sich nach der Geschäftsordnung.

Art. 7

Wahl und Amtsdauer 1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder des Büros sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Fraktionsvertretungen auf eine Amtsdauer von einem Jahr. 2 Die Fraktionen haben für ihre Vertretungen sowie für deren Stellvertreterinnen und oder Stellvertreter das Vorschlagsrecht. 3 Die Mitglieder des Büros bleiben bis zum Beginn der ersten Sitzung des Kantonsrates im neuen Amtsjahr im Amt.

Art. 8

Aufgaben 1 Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben: a) es sorgt für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung; b) es bereitet Ratsgeschäfte vor, soweit nicht der Regierungsrat, eine Kommission des Kantonsrates oder eine andere Behörde zuständig ist; c) es entwirft den Voranschlag des Kantonsrates und verfügt über die bewilligten Kredite im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen; d) es stimmt seine Tätigkeit mit den Kommissionen und Fraktionen, mit dem Regierungsrat und mit den Gerichten ab. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann dem Büro weitere Aufgaben übertragen. 4. Kommissionen (2.4)

Art. 9

Ständige und besondere Kommissionen 1 Der Kantonsrat kann zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Oberaufsicht ständige oder besondere Kommissionen einsetzen. 2 Bei der Wahl der Kommissionen ist die Stärke der Fraktionen angemessen zu berücksichtigen. Der Kantonsrat achtet darüber hinaus auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Kommissionen. 3 Kommissionen, die mit der Vorbereitung von Beratungsgegenständen betraut sind, üben keine Aufgaben der Oberaufsicht aus. 4 Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und mit dem Büro ab. 5 Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen regelt die Geschäftsordnung die Zahl, die Aufgaben und die Befugnisse der Kommissionen.

Art. 10

Kommissionsgeheimnis 1 Die Kommissionsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Kommissionsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Weitergabe von Informationen im Rahmen des Ratsbetriebs. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz.

Art. 11

Befugnisse a) bei der Vorbereitung von Beratungsgegenständen 1 Kommissionen können zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Mitglieder des Regierungsrates einladen, Sachverständige befragen, interessierte Kreise anhören sowie mit dem Einverständnis des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen und Besichtigungen vornehmen. 2 Sie können Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen und mit dem Einverständnis des Regierungsrates weitere Unterlagen einsehen. Art. 12 b) im Rahmen der Oberaufsicht 1 Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, haben umfassendes Akteneinsichtsrecht. Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz. 2 Sie können Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen, Sachverständige befragen sowie unter vorgängiger Information des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung befragen und Besichtigungen vornehmen. 3 Ihnen kann das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden. 4 Sie können für bestimmte Aufgaben Subkommissionen bilden. Diese sind, vorbehältlich anderer Anordnung, mit denselben Informationsrechten ausgestattet wie die Kommissionen.

Art. 13

Gewährleistung besonderer Unabhängigkeit 1 Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, tragen der Unabhängigkeit der Gerichte und jener Behörden besonders Rechnung, denen die Gesetzgebung eine unabhängige Stellung einräumt.

Art. 14

Berichterstattung 1 Über ihre Beratungen erstellen die vorbereitenden Kommissionen einen schriftlichen Bericht, der ihre Anträge enthält. 2 Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, erstatten dem Kantonsrat mindestens einmal jährlich Bericht. Sie hören den Regierungsrat vorgängig an.

Art. 15

Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) a) Einsetzung und Auftrag 1 Für die Abklärung spezieller Vorkommnisse von grosser Tragweite kann der Kantonsrat nach Anhörung des Regierungsrates eine PUK einsetzen. 2 Der Beschluss zur Einsetzung legt den Auftrag und die finanziellen Mittel der Kommission fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium.

Art. 16

b) Befugnisse 1 Die Befugnisse der PUK richten sich nach Art. 12 dieses Gesetzes. 2 Darüber hinaus kann die PUK die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege2) vorgesehenen Beweismittel erheben. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind sinngemäss anwendbar.

Art. 17

c) Rechte der Betroffenen 1 Der Regierungsrat sowie allenfalls betroffene Personen haben das Recht, sich vor der PUK und zum Entwurf des Schlussberichts zu äussern. 2) bGS 143.1

Art. 18

d) Berichterstattung 1 Die PUK erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat. Dabei beachtet sie das Amtsgeheimnis. 2 Der Regierungsrat kann in einem Bericht an den Kantonsrat zum Schlussbericht der PUK Stellung nehmen. 5. Stabsstellen (2.5)

Art. 19

Kantonskanzlei 1 Allgemeine Stabsstelle des Kantonsrates ist die Kantonskanzlei.3)

Art. 20

Parlamentsdienst 1 Der Parlamentsdienst steht den Organen des Kantonsrates sowie den einzelnen Ratsmitgliedern für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

Art. 21

Ratschreiberin oder Ratschreiber 1 Der Kantonsrat wählt die Ratschreiberin oder den Ratschreiber auf Vorschlag des Regierungsrates. Im Verfahren zur Ausarbeitung des Wahlvorschlages bezieht der Regierungsrat das Büro des Kantonsrates auf geeignete Weise mit ein. 2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber kann nur mit Zustimmung des Büro des Kantonsrates erfolgen. Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers4) werden im Übrigen durch den Regierungsrat ausgeübt. Das Personalgesetz findet Anwendung.

Art. 22

Leiterin oder Leiter Parlamentsdienst 1 Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter Parlamentsdienst auf Antrag des Büros. Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach der Geschäftsordnung. 3) Art. 93 Abs. 3 KV, Art. 37 Organisationsgesetz (OrG; bGS 142.12) 4) Art. 8 Personalgesetz (PG; bGS 142.21) 2 Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit zur Ausübung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers5). Im Übrigen findet das Personalgesetz Anwendung. 6. Konstituierung (2.6)

Art. 23

Konstituierende Sitzung 1 Der Kantonsrat versammelt sich nach den Gesamterneuerungswahlen zu seiner konstituierenden Sitzung. 2 Die Amtsdauer des Kantonsrates endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates.

Art. 24

Feststellung der Ergebnisse der Wahlen in den Kantonsrat 1 Der neugewählte Kantonsrat stellt auf Antrag des Regierungsrates das Ergebnis der Wahlen in den Kantonsrat fest. 2 Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zur Feststellung der Gültigkeit ihrer Wahl an den Verhandlungen nicht teil. 7. Öffentlichkeit und Information (2.7)

Art. 25

Sitzungen des Kantonsrates a) Grundsatz der Öffentlichkeit 1 Die Sitzungen des Kantonsrates sowie die Sitzungsunterlagen sind öffentlich. Zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen trifft das Büro die geeigneten Vorkehrungen. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal.

Art. 26

b) Ausnahmen 1 Die Beratungen sowie die Sitzungsunterlagen über Begnadigungsgesuche sind nicht öffentlich. 5) Art. 8 Personalgesetz (PG; bGS 142.21) 2 Der Kantonsrat kann zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen eine nicht öffentliche Beratung beschliessen. Der Beschluss erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder nach nicht öffentlicher Beratung. 3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere den Kreis der Zutrittsberechtigten, die Öffentlichkeit der Sitzungsunterlagen sowie die Protokollierung der Beratungen.

Art. 27

Sitzungen der Organe des Kantonsrates 1 Die Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen der Organe des Kantonsrates sind nicht öffentlich. 2 Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung.

Art. 28

Information der Öffentlichkeit 1 Das Büro und die Kommissionen können die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen informieren. Sie tragen dabei dem Kommissionsgeheimnis Rechnung.

Art. 29

Medien 1 Medienschaffende, die als ständige Berichterstatterinnen und Berichterstatter die Arbeit des Kantonsrates verfolgen, melden sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Kantonskanzlei. Diese führt ein Register. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. 8. Protokollierung (2.8)

Art. 30

1 Über die Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe wird schriftlich Protokoll geführt. Das Protokoll des Kantonsrates ist öffentlich. 2 Als Protokollhilfe können Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden. Sie werden weder veröffentlicht noch über den Zeitpunkt der Protokollgenehmigung hinaus aufbewahrt, soweit Gesetz oder Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmen. 3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. 9. Finanzen (2.9)

Art. 31

Voranschlag und Jahresrechnung 1 Der Kantonsrat verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanzielle Mittel. 2 Die Rechnung des Kantonsrates ist Teil der Staatsrechnung. 3 Der Regierungsrat nimmt Änderungen am Entwurf für den Voranschlag des Kantonsrates nur nach Rücksprache mit dem Büro vor.

Art. 32

Ausgabenkompetenzen 1 Die Kompetenzen des Büros für gebundene und neue Ausgaben entsprechen jenen des Regierungsrates gemäss Kantonsverfassung6). C. Mitglieder des Kantonsrates (3.) 1. Unvereinbarkeiten (3.1)

Art. 33

1 Dem Kantonsrat dürfen nicht angehören: a) die Mitglieder des Regierungsrates7); b) die Mitglieder eines kantonalen Gerichts8); c) die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre9) sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; d) die übrigen Angestellten der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen Anstalten und Betriebe, für die der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist10); e) die Leiterinnen und Leiter der selbständigen Anstalten und Betriebe; f) persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Regierungsrates; 6) Art. 88 Abs. 2 KV 7) Art. 63 Abs. 1 lit. a KV 8) Art. 63 Abs. 1 lit. a KV 9) Vgl. Art. 40 Abs. 2 Organisationsgesetz (OrG; bGS 142.12) 10)Vgl. Art. 9 Abs. 1 Personalgesetz (PG; bGS 142.21) g) die Angestellten der Kantonskanzlei, des Personalamtes sowie des Amtes für Finanzen. 2 Wird ein Ratsmitglied in ein Amt oder eine Funktion nach Absatz 1 gewählt, so scheidet es mit Antritt dieses Amtes oder dieser Funktion aus dem Kantonsrat aus. 3 Ergibt sich mit der Wahl in den Kantonsrat eine Unvereinbarkeit, so kann die betroffene Person ihr Amt erst antreten, wenn sie das andere Amt oder die andere Funktion aufgegeben hat. Besteht die Unvereinbarkeit weiter, tritt sieben Monate nach Bekanntgabe der Wahl eine Vakanz ein. 2. Rechte und Pflichten (3.2)

Art. 34

Teilnahmepflicht 1 Die Ratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und jener Organe, denen sie angehören, verpflichtet.

Art. 35

Offenlegung der Interessenbindungen 1 Die Ratsmitglieder legen Interessenbindungen und Erwerbstätigkeiten offen.11) Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis. 2 Offenzulegen sind insbesondere: a) Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; b) Leitungs- und Beratungsfunktionen in Organisationen mit wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung; c) Leitungs- und Beratungsfunktionen in kantonalen, nationalen oder internationalen Interessengruppen; d) andere politische Ämter. 3 Die Kantonskanzlei führt ein öffentliches Register. 4 Ein Ratsmitglied weist auf eine Interessenbindung hin, wenn es sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, der mit dieser Interessenbindung in einem Zusammenhang steht. 11)Vgl. Art. 67 Abs. 4 KV

Art. 36

Ausstand 1 Die Ausstandspflicht gilt nicht bei allgemeinverbindlichen Beschlüssen, bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse und bei Wahlen von Organen des Kantonsrates. 2 Bei den übrigen Beratungsgegenständen tritt ein Ratsmitglied in den Ausstand: a) wenn es selbst oder eine ihm im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege12) nahestehende Person ein unmittelbares, persönliches Interesse hat; b) wenn es in Sachen einer Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts – ausgenommen Gemeinden und Zweckverbände – für die es in leitender Stellung tätig ist, erheblich interessiert ist. 3 Wer im Ausstand ist, bleibt der Vorbereitung, der Beratung und der Beschlussfassung fern. 4 Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonsrat oder das betreffende Organ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds endgültig. Letzterem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 37

Auskunfts- und Informationsrechte 1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach dem Informationsgesetz13). 2 Die Ratsmitglieder erhalten von der kantonalen Verwaltung unentgeltlich mündliche oder schriftliche Auskünfte über einfache Sach- und Rechtsfragen, soweit diese in Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 38

Immunität 1 Die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Regierungsrates sind in ihren Äusserungen im Kantonsrat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen. 2 Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von einem Ratsmitglied, vom Regierungsrat oder von jener Behörde, die zuständig wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde. 12)bGS 143.1 13)bGS 133.1 3 Die zuständige Kommission erstattet Bericht und stellt Antrag, nachdem sie die betreffende Person angehört hat.

Art. 39

Fraktionen 1 Die Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschliessen. 2 Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und tragen so zur politischen Meinungsbildung bei. 3 Jedes Ratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören. Mit dem Fraktionsaustritt oder -ausschluss verliert ein Ratsmitglied seine Mandate in den Kommissionen und im Büro. 4 Die Fraktionen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. 5 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. 3. Entschädigungen (3.3)

Art. 40

1 Die Ratsmitglieder werden für ihre Tätigkeiten angemessen entschädigt. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. D. Verfahren (4.) 1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen (4.1)

Art. 41

1 Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren im Kantonsrat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2. Sitzungen des Kantonsrates (4.2)

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