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Kantonsratsgesetz

Appenzell Ausserrhoden · 141.1 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1367 / 2018, S. 1336 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63 Ratschreibers (6.1)
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71

70 provisions

Art. 42

Einberufung 1 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 20 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sie geben dabei den Beratungsgegenstand an.

Art. 43

Beschlussfähigkeit 1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn 44 Ratsmitglieder anwesend sind. 3. Abstimmungen (4.3)

Art. 44

Stimmfreiheit 1 Kein Ratsmitglied kann zur Stimmabgabe verpflichtet werden.

Art. 45

Stimmabgabe 1 Abstimmungen finden offen statt. 2 Der Kantonsrat kann geheime Abstimmungen beschliessen. E. Beratungsgegenstände (5.) 1. Wahlen (5.1)

Art. 46

Verfahren 1 Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. 2 Erhält niemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, so fällt aus der Wahl, wer am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Sodann wird zwischen den Übrigbleibenden in gleicher Weise weiter abgestimmt, bis jemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 47

Vorbereitung 1 Für die Vorbereitung eines Wahlvorschlags zuhanden des Kantonsrates kann das Büro oder die zuständige Kommission einen Wahlausschuss bilden. 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände (5.2)

Art. 48

Sachvorlagen a) Allgemeines 1 Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen, unterstehen der Volksdiskussion. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 49

b) Volksinitiativen 1 Beantragt der Regierungsrat oder die zuständige Kommission die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Volksinitiative, so ist den Initianten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

Art. 50

c) Planungen und Berichte 1 Der Kantonsrat berät Planungen und Berichte und nimmt von ihnen Kenntnis, soweit er diese nicht kraft besonderer Vorschrift zu genehmigen hat. 2 Er kann Erklärungen beschliessen. 3 Erfüllt der Regierungsrat den Inhalt einer Erklärung nicht, so hat er dies dem Kantonsrat gegenüber zu begründen.

Art. 51

Vereidigungen 1 Der Kantonsrat nimmt die nach Gesetz vorgesehenen Vereidigungen14) vor.

Art. 52

Petitionen 1 Die zuständige Kommission prüft die Petition, erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. 2 Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt können von der Kommission direkt beantwortet werden. Sie informiert den Kantonsrat über diese Fälle. 14)Art. 3 Gesetz über den Eidschwur (bGS 111.3), Art. 44 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12)

Art. 53

Begnadigungen 1 Die zuständige Kommission prüft den Antrag des Departements auf eine Begnadigung15), erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

Art. 54

Fragestunde 1 Der Kantonsrat hält regelmässig eine Fragestunde ab. Dabei können Ratsmitglieder kurze Fragen stellen, die eine kantonale Angelegenheit betreffen und sich einfach beantworten lassen. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 55

Rückzug von Beratungsgegenständen 1 Beratungsgegenstände können solange zurückgezogen werden, als weder der Kantonsrat noch eine vorbereitende Kommission darauf eingetreten sind. Andernfalls hat jenes Organ den Rückzug zu genehmigen, das zuletzt auf das Geschäft eingetreten ist. 3. Parlamentarische Vorstösse (5.3)

Art. 56

Allgemeine Bestimmungen 1 Die Ratsmitglieder, die Kommissionen und die Fraktionen haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen einzureichen. 2 Die Ratsmitglieder und die Fraktionen können schriftliche Anfragen einreichen. 3 Der Regierungsrat informiert jährlich über den Bearbeitungsstand hängiger Vorstösse.

Art. 57

Parlamentarische Initiative 1 Mit einer erheblich erklärten parlamentarischen Initiative kann ein Entwurf für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen eingereicht werden. 15)Art. 91 Abs. 2 Justizgesetz (bGS 145.31) 2 Die parlamentarische Initiative kann nur in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs erfolgen. 3 Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob eine parlamentarische Initiative erheblich erklärt werden soll. 4 Erklärt der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative für erheblich, so erstattet die zuständige Kommission Bericht und stellt Antrag. 5 Kommission und Regierungsrat können Änderungen beantragen oder Gegenentwürfe ausarbeiten. 6 Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die parlamentarische Initiative abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an die Kommission bestehen.

Art. 58

Motion 1 Durch eine erheblich erklärte Motion wird der Regierungsrat beauftragt, den Entwurf für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen vorzulegen. 2 Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob eine Motion erheblich erklärt werden soll. 3 Die oder der Erstunterzeichnende ist berechtigt, eine Motion von sich aus oder auf Antrag des Regierungsrates in ein Postulat umzuwandeln. 4 Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die Motion abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen. 5 Eine erheblich erklärte Motion zur Anpassung der Gesetzgebung über den Kantonsrat richtet sich an das Büro.

Art. 59

Postulat 1 Durch ein erheblich erklärtes Postulat wird der Regierungsrat beauftragt, eine bestimmte Frage zu prüfen sowie innert Jahresfrist darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. 2 Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob ein Postulat erheblich erklärt werden soll. 3 Bei der Behandlung des Berichts und Antrags entscheidet der Kantonsrat, ob das Postulat abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.

Art. 60

Interpellation 1 Eine Interpellation verleiht das Recht, innert kurzer Frist Auskunft über irgendeine Angelegenheit des Kantons zu erhalten. Die Geschäftsordnung kann eine dringliche Interpellation vorsehen.

Art. 61

Schriftliche Anfrage 1 Die schriftliche Anfrage richtet sich in irgendeiner Angelegenheit des Kantons an den Regierungsrat. 2 Die Anfrage ist innert drei Monaten schriftlich zu beantworten. Eine Behandlung im Kantonsrat findet nicht statt.

Art. 62

Rückzug von parlamentarischen Vorstössen 1 Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate können zurückgezogen werden, solange sie nicht vom Kantonsrat für erheblich erklärt wurden. 2 Interpellationen können zurückgezogen werden, solange sie nicht traktandiert sind. F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden (6.) 1. Stellung des Regierungsrates und der Ratschreiberin oder des

Art. 63 Ratschreibers (6.1)

Regierungsrat 1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kantonsrates teil. Sie haben das Antragsrecht. 2 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber hat für Beratungsgegenstände, welche die Kantonskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.

Art. 64

Erklärungen des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen abgeben. 2 Der Kantonsrat kann dazu Diskussion beschliessen. 2. Parlamentarische Aufsicht (6.2)

Art. 65

Oberaufsicht a) Zweck und Gegenstand 1 Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle durch den Kantonsrat in Bezug auf die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie knüpft an der Tätigkeit des Regierungsrates und des Obergerichts an. 2 Der Kantonsrat und seine Organe üben die Oberaufsicht insbesondere über folgende Behörden und Organisationen aus: a) Regierungsrat und kantonale Verwaltung; b) gerichtliche Organe; c) selbständige Anstalten und Betriebe; d) andere Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben. 3 Die Oberaufsicht erstreckt sich über sämtliche Handlungen und Unterlassungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen. Sie erfolgt in der Regel nachträglich.

Art. 66

b) Schranken 1 Beschlüsse und Verfügungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen können vom Kantonsrat und seinen Organen nicht geändert oder aufgehoben werden. 2 Der Kantonsrat und seine Organe können den beaufsichtigten Behörden und Organisationen keine Weisungen erteilen. 3 Zu einer Überprüfung von richterlichen Entscheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.

Art. 67

Aufsicht über verwaltungsunabhängige Behörden 1 Der Kantonsrat führt die Aufsicht über die übrigen verwaltungsunabhängigen Behörden des Kantons. 3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen (6.3)

Art. 68

Mitwirkung des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.

Art. 69

Information durch den Regierungsrat 1 Der Regierungsrat informiert das zuständige Organ des Kantonsrates frühzeitig, laufend und umfassend über die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit. 2 Er führt eine Liste der laufenden und geplanten Vorhaben und gibt diese dem zuständigen Organ zur Kenntnis.

Art. 70

Konsultation des zuständigen Organs 1 Der Regierungsrat konsultiert das zuständige Organ des Kantonsrates rechtzeitig zu wichtigen Geschäften der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit, insbesondere zu interkantonalen und internationalen Verträgen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegen. 2 Er informiert über den Fortgang der Arbeiten.

Art. 71

Geheimnisschutz 1 Die Informationen des Regierungsrates, die Stellungnahmen des zuständigen Organs sowie die Protokolle und Sitzungsunterlagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes. Die Akteneinsicht ist auf die jeweiligen Mitglieder des zuständigen Organs beschränkt.

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