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7 provisions
Art. 1 Geodaten-Gebührenverordnung (VGeo)
Grundsätze Die Bereitstellung und Abgabe von Geodaten sowie das Erbringen
von weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geodaten
erfolgen zentral ab dem kommunalen geografischen Informationssystem Köniz (GIS-Köniz).
Propose a changeArt. 2
Dienstleistungen 1 Der Dienstzweig Geomatik erbringt folgende Dienstleistungen:
a) Erhebung von Geo- und Sachdaten und Absteckungen;
b) Auskünfte über Geodaten;
c) Abgabe von Geodaten;
d) Zurverfügungstellen von Geoportal und Webdiensten,
Zugangsberechtigungsstufe A3;
e) Zurverfügungstellen von Geoportal und Webdiensten,
Zugangsberechtigungsstufe B4.
2 Im Einzelfall kann der Dienstzweig Geomatik verlangen, dass die
nachfragende Person ein Interesse glaubhaft macht und den
Verwendungszweck der Daten angibt.
Propose a changeArt. 3
Gebühren Die Produkte und Dienstleistungen unterliegen folgenden Gebühren:
a) Erhebung von Geo- und Sachdaten, Absteckungen
Laufende Nachführung Leitungskataster
– wenn ein Vertrag besteht gemäss Vertrag
1 BSG 215.341
2 BSG 215.341.2
3 Vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a KGeoIV
4 Vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b KGeoIV
215.341.2 Geodaten-Gebührenverordnung
Weitere Aufträge
– Für externe Personen oder Institutionen nach Aufwand
(max. Stundenansatz CHF 133.00)
– Für interne Stellen nach FW4 (HbO)
b) Auskünfte über Geodaten
Auskunftserteilung am Telefon oder
Bildschirm gebührenfrei
c) Abgabe von Geodaten
Einfacher Plan A4 / A3 als PDF CHF 25.00
Standardisierte Abgabe bis max.
100 Hektaren von Vektor- und Rasterdaten CHF 130.00
Spezialaufträge nach Aufwand
(max. Stundenansatz CHF 133.00)
Zuschlag bei Versand auf Datenträger CHF 15.00
d) Zurverfügungstellen von Geoportal und Webdiensten,
Zugangsberechtigungsstufe A
unter www.koeniz.ch gebührenfrei
e) Zurverfügungstellen von Geoportal und Webdiensten,
Zugangsberechtigungsstufe B
Propose a changeArt. 4 Nutzungsgebühr pro Jahr gemäss Vertrag
Anwendung des
Gebührentarifs Dieser Tarif wird auf alle Leistungsbezügerinnen und -bezüger angewandt. Beim Bezug durch interne, steuerfinanzierte Stellen wird
gemäss FW4 (HbO) auf eine Gebührenverrechnung verzichtet.
Propose a changeArt. 5
Mehrwertsteuer Zusätzlich zu den Gebühren ist die Mehrwertsteuer geschuldet.
Propose a changeArt. 6
Inkrafttreten Diese Gebührenverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Propose a changeArt. 7
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Die Gebührenverordnung für den Leitungskataster vom 23. August 2006 wird aufgehoben.
Geodaten-Gebührenverordnung 215.341.2
Köniz, 1. November 2017
Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Ueli Studer Pascal Arnold
Propose a change