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Geodaten gebuehrenverordnung

Köniz · 13986 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Geodaten-Gebührenverordnung (VGeo)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Nutzungsgebühr pro Jahr gemäss Vertrag
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1 Geodaten-Gebührenverordnung (VGeo)

Grundsätze Die Bereitstellung und Abgabe von Geodaten sowie das Erbringen von weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geodaten erfolgen zentral ab dem kommunalen geografischen Informationssystem Köniz (GIS-Köniz).

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Art. 2

Dienstleistungen 1 Der Dienstzweig Geomatik erbringt folgende Dienstleistungen: a) Erhebung von Geo- und Sachdaten und Absteckungen; b) Auskünfte über Geodaten; c) Abgabe von Geodaten; d) Zurverfügungstellen von Geoportal und Webdiensten, Zugangsberechtigungsstufe A3; e) Zurverfügungstellen von Geoportal und Webdiensten, Zugangsberechtigungsstufe B4. 2 Im Einzelfall kann der Dienstzweig Geomatik verlangen, dass die nachfragende Person ein Interesse glaubhaft macht und den Verwendungszweck der Daten angibt.

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Art. 3

Gebühren Die Produkte und Dienstleistungen unterliegen folgenden Gebühren: a) Erhebung von Geo- und Sachdaten, Absteckungen Laufende Nachführung Leitungskataster – wenn ein Vertrag besteht gemäss Vertrag 1 BSG 215.341 2 BSG 215.341.2 3 Vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a KGeoIV 4 Vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b KGeoIV 215.341.2 Geodaten-Gebührenverordnung Weitere Aufträge – Für externe Personen oder Institutionen nach Aufwand (max. Stundenansatz CHF 133.00) – Für interne Stellen nach FW4 (HbO) b) Auskünfte über Geodaten Auskunftserteilung am Telefon oder Bildschirm gebührenfrei c) Abgabe von Geodaten Einfacher Plan A4 / A3 als PDF CHF 25.00 Standardisierte Abgabe bis max. 100 Hektaren von Vektor- und Rasterdaten CHF 130.00 Spezialaufträge nach Aufwand (max. Stundenansatz CHF 133.00) Zuschlag bei Versand auf Datenträger CHF 15.00 d) Zurverfügungstellen von Geoportal und Webdiensten, Zugangsberechtigungsstufe A unter www.koeniz.ch gebührenfrei e) Zurverfügungstellen von Geoportal und Webdiensten, Zugangsberechtigungsstufe B

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Art. 4 Nutzungsgebühr pro Jahr gemäss Vertrag

Anwendung des Gebührentarifs Dieser Tarif wird auf alle Leistungsbezügerinnen und -bezüger angewandt. Beim Bezug durch interne, steuerfinanzierte Stellen wird gemäss FW4 (HbO) auf eine Gebührenverrechnung verzichtet.

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Art. 5

Mehrwertsteuer Zusätzlich zu den Gebühren ist die Mehrwertsteuer geschuldet.

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Art. 6

Inkrafttreten Diese Gebührenverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts Die Gebührenverordnung für den Leitungskataster vom 23. August 2006 wird aufgehoben. Geodaten-Gebührenverordnung 215.341.2 Köniz, 1. November 2017 Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Ueli Studer Pascal Arnold

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