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24 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der elektronischen Datenbearbeitungssysteme für die Polizei.
2 Diese Systeme
a) verwalten Personen- und Falldaten;
b) unterstützen Geschäftskontrolle und Journal;
c) dienen dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten.
§ 2
Zweck
1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme führen zu rationellen
Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaustausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung.
2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind.
1) BGS 111.1
2) BGS 512.1
3) BGS 512.2
§ 3 GS 29, 1045 1
Betrieb und Anwendung
1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme werden ausschliesslich von
der Polizei betrieben und angewendet. Der Betrieb und die Anwendung
durch Dritte sind ausgeschlossen.
§ 4
Schnittstellen
1 Die Polizei betreibt Schnittstellen für die Fachanwendungen und regelt die
Zuständigkeiten.
§ 5
Lese-, Schreib-, Mutations-, Rechercheberechtigungen
1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die
Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Rechercheberechtigungen in den Datenbearbeitungssystemen.
2. Personen- und Falldaten
§ 6
Zweck der Personen- und Falldaten
1 Die Personen- und Falldaten
a) dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen;
b) halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest;
c) dokumentieren polizeiliches Handeln;
d) dienen als Grundlage für die Erstellung von Täterschaftsprofilen;
e) übermitteln Daten in Systeme des Bundes gemäss den gesetzlichen
Vorgaben;
f) übernehmen Daten aus dem Berichtverarbeitungssystem der Polizei;
g) stellen die Verfügbarkeit von Daten sicher, die für Polizeiermittlungen
nötig sind;
h) ermöglichen die automatisierte Akten- und Datenverwaltung;
i) ermöglichen statistische und strategische Auswertungen.
§ 7
Elemente für die Personen- und Falldatenverwaltung
1 Für die Personen- und Falldatenverwaltung stehen zur Verfügung die
a) Personendatenbank;
b) Falldatenbank;
c) Arbeitskarteien;
d) Hotelkontrolle;
e) Waffenverwaltung;
f) elektronische Aktenaufbewahrung.
§ 8
Personendatenbank
1 Die Personendatenbank enthält
a) Daten über natürliche und juristische Personen, die in polizeilichen
Rapporten und Berichten erfasst sind;
b) Identifikationsdaten mit Detailangaben zum Signalement der erfassten
Person, insbesondere Fotoaufnahmen, DNA-Probenahmen, Fingerabdrücke;
c) Angaben über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Massnahmen;
d) Haftdaten wie Haftein- und -austritt, Haftgrund und -art.
§ 9
Falldatenbank
1 Die Falldatenbank enthält
a) Fälle zu Straftaten mit bekannter und unbekannter Täterschaft;
b) polizeiliche Ereignisse ohne Gesetzesverstösse.
§ 10
Arbeitskarteien
1 Mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion erstellt die Polizei im Einzelfall
Arbeitskarteien.
2 Diese enthalten Ermittlungs- und Fahndungsdaten über Personen, Sachen
und Ereignisse. Diese Daten dürfen nicht in die Falldatenbank aufgenommen werden.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant informiert die Sicherheitsdirektion jährlich über die geführten Arbeitskarteien.
§ 11
Hotelkontrolle
1 Die Hotelkontrolle enthält die Daten des Hotelmeldescheins gemäss Gastgewerbegesetz4).
2 Die Polizei erhebt diese durch Einsammeln der Meldescheine oder ihr
durch die Logisgebenden elektronisch übermittelten Angaben.
§ 12
Waffenverwaltung
1 Die Waffenverwaltung enthält Angaben über
a) Personen, die eine Waffe besitzen oder im Zusammenhang mit Waffen ein Gesuch stellen;
b) Angaben zu Waffen im Sinne des Waffenrechts;
4) BGS 943.11
c) Waffenerwerbsscheine, Waffentragscheine und Ausnahmebewilligungen.
§ 13
Elektronische Aktenaufbewahrung
1 Die elektronische Aktenaufbewahrung ist ein Dokumentenverwaltungssystem für Rapporte und Berichte, welche die Polizei über natürliche und juristische Personen erstellt hat.
§ 14
Aufbewahrung, Archivierung, Vernichten von Daten
1 Die Polizei vernichtet Falldaten, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz
vorgehen.
2 Die übrigen Falldaten sind dem Staatsarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 5 oder nach Eintreten der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Falldaten übernommen oder die Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei
gelöscht.
3 Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Eintragungen
zu allen Delikten so lange in den Personen- und Falldaten gespeichert, bis
die Aufbewahrungsfristen für alle Eintragungen abgelaufen sind, gerechnet
ab dem letzten Ermittlungsdatum.
4 Personendaten werden vernichtet, wenn keine Verbindungen zu Eintragungen in der Falldatenbank, in den Arbeitskarteien und in der Waffenverwaltung mehr bestehen.
5 Im Übrigen werden Personen- und Falldaten nach Ablauf der folgenden
Zeitdauer vernichtet:
a) Verschollene Personen: nach 120 Jahren;
b) aussergewöhnliche Todesfälle, Vermisstenereignisse, entwichene oder
entlaufene Personen, Grossereignisse und Katastrophen: nach 20
Jahren;
c) Ausweisverluste: nach 15 Jahren;
d) * Suizidversuche, fürsorgerische Unterbringungen, Aufenthaltsnachforschungen, Leumunds-, Informations- und Bürgerrechtsberichte, Berichte und Zuschriften und Hotelmeldedaten: nach 10 Jahren;
e) Fundsachen ohne Delikt, Personen- und Fahrzeugmeldekarten, übrige
Berichte und Arbeitskarteieinträge: nach 5 Jahren.
3. Geschäftskontrolle, Journal
3.1. Geschäftskontrolle
§ 15
Zweck und Inhalt
1 Die Geschäftskontrolle
a) ist ein Führungsinstrument;
b) steuert und kontrolliert den Geschäftsablauf;
c) regelt den Aktengang und den polizeiinternen Postverkehr;
d) enthält Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen
und Fahrzeuge.
2 Die Geschäftskontrolle besteht aus
a) Kopfdaten zum Geschäft;
b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristischen Personen, zu Fahrzeug, zu Aktivitäten, zu Aktenkopien, zu Geschäftsverbindungen und zu Weiterleitungen der Geschäftsverantwortlichkeit.
§ 16
Klassifizierung
1 Folgende Geschäfte und Akten werden als vertraulich klassifiziert:
a) Staatsschutzgeschäfte;
b) Personalakten;
c) weitere Geschäfte und Akten im Einzelfall, soweit sie die Kommandantin oder der Kommandant klassifiziert.
2 Vertraulich klassierte Geschäfte und Akten sind ausschliesslich den berechtigten Personen zugänglich.
3.2. Journal
§ 17
Zweck
1 Das Journal
a) dokumentiert für interne Zwecke polizeiliche Einsätze;
b) enthält polizeitaktische Einsatzinformationen;
c) unterstützt die Führung bei polizeilichen Ereignissen;
d) dient der Polizei zur Information und Orientierungshilfe über ihre Aktivitäten.
§ 18
Eintragungen
1 Die im Journal erfassten Ereignisse werden chronologisch protokolliert
und umfassen insbesondere Aufgebote, polizeitaktische Massnahmen, erste
Ermittlungen, Kontaktinformationen sowie Angaben über die Art des Ereignisses, Örtlichkeiten, Zeit und Einsatzmittel.
2 Journaleintragungen dürfen weder den Personen- noch den Fallakten beigelegt werden.
§ 19
Bekanntgabe
1 Journalauszüge dürfen nicht an Dritte herausgegeben werden.
2 Soweit Eintragungen polizeirelevante Ereignisse betreffen, kann die Kommandantin oder der Kommandant die Herausgabe zusammenfassender Berichte über das Journal bewilligen für
a) die Staatsanwaltschaft;
b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug;
c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3
des Gemeindegesetzes5);
d) * die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs im Ereignisfall;
e) * die Leiterin oder den Leiter Feuerwehr der Gebäudeversicherung Zug.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, ob die Berichterstattung mündlich oder schriftlich erfolgt.
§ 20
Vernichtung der Eintragungen
1 Die Polizei vernichtet Journaleintragungen, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vorgehen.
2 Die übrigen Journaleintragungen sind dem Staatsarchiv nach fünf Jahren
anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Eintragungen übernommen oder die
Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei gelöscht.
4. Berichtverarbeitungssystem
§ 21
Zweck und Inhalt
1 Das Berichtverarbeitungssystem dient zur Erfüllung der Dokumentationspflicht und enthält Informationen für die Aufgabenerfüllung der Polizei.
5) BGS 171.1
§ 22
Kontrolle
1 Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, wer für das Controlling des Berichtsverarbeitungssystems zuständig ist und wie das Controlling
abläuft.
§ 23
Vernichtung der Daten
1 Die Polizei vernichtet die Daten im Berichtverarbeitungssystem zwei Jahre
nach Abschluss des Rapportes oder Berichtes.
5. Inkrafttreten
§ 24
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 29, 1045
27.11.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 5, d) geändert GS 31, 687
27.02.2018 03.03.2018 § 19 Abs. 2, e) geändert GS 2018/008
10.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2, d) geändert GS 2019/089
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 29, 1045
§ 14 Abs. 5, d) 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 19 Abs. 2, d) 10.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/089
§ 19 Abs. 2, e) 27.02.2018 03.03.2018 geändert GS 2018/008