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Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei

Zug · 512.15 · ordinance

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Contents: 24 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 GS 29, 1045 1
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24

24 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der elektronischen Datenbearbeitungssysteme für die Polizei. 2 Diese Systeme a) verwalten Personen- und Falldaten; b) unterstützen Geschäftskontrolle und Journal; c) dienen dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten.

§ 2

Zweck 1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme führen zu rationellen Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaustausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung. 2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind. 1) BGS 111.1 2) BGS 512.1 3) BGS 512.2

§ 3 GS 29, 1045 1

Betrieb und Anwendung 1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme werden ausschliesslich von der Polizei betrieben und angewendet. Der Betrieb und die Anwendung durch Dritte sind ausgeschlossen.

§ 4

Schnittstellen 1 Die Polizei betreibt Schnittstellen für die Fachanwendungen und regelt die Zuständigkeiten.

§ 5

Lese-, Schreib-, Mutations-, Rechercheberechtigungen 1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Rechercheberechtigungen in den Datenbearbeitungssystemen. 2. Personen- und Falldaten

§ 6

Zweck der Personen- und Falldaten 1 Die Personen- und Falldaten a) dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen; b) halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest; c) dokumentieren polizeiliches Handeln; d) dienen als Grundlage für die Erstellung von Täterschaftsprofilen; e) übermitteln Daten in Systeme des Bundes gemäss den gesetzlichen Vorgaben; f) übernehmen Daten aus dem Berichtverarbeitungssystem der Polizei; g) stellen die Verfügbarkeit von Daten sicher, die für Polizeiermittlungen nötig sind; h) ermöglichen die automatisierte Akten- und Datenverwaltung; i) ermöglichen statistische und strategische Auswertungen.

§ 7

Elemente für die Personen- und Falldatenverwaltung 1 Für die Personen- und Falldatenverwaltung stehen zur Verfügung die a) Personendatenbank; b) Falldatenbank; c) Arbeitskarteien; d) Hotelkontrolle; e) Waffenverwaltung; f) elektronische Aktenaufbewahrung.

§ 8

Personendatenbank 1 Die Personendatenbank enthält a) Daten über natürliche und juristische Personen, die in polizeilichen Rapporten und Berichten erfasst sind; b) Identifikationsdaten mit Detailangaben zum Signalement der erfassten Person, insbesondere Fotoaufnahmen, DNA-Probenahmen, Fingerabdrücke; c) Angaben über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Massnahmen; d) Haftdaten wie Haftein- und -austritt, Haftgrund und -art.

§ 9

Falldatenbank 1 Die Falldatenbank enthält a) Fälle zu Straftaten mit bekannter und unbekannter Täterschaft; b) polizeiliche Ereignisse ohne Gesetzesverstösse.

§ 10

Arbeitskarteien 1 Mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion erstellt die Polizei im Einzelfall Arbeitskarteien. 2 Diese enthalten Ermittlungs- und Fahndungsdaten über Personen, Sachen und Ereignisse. Diese Daten dürfen nicht in die Falldatenbank aufgenommen werden. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant informiert die Sicherheitsdirektion jährlich über die geführten Arbeitskarteien.

§ 11

Hotelkontrolle 1 Die Hotelkontrolle enthält die Daten des Hotelmeldescheins gemäss Gastgewerbegesetz4). 2 Die Polizei erhebt diese durch Einsammeln der Meldescheine oder ihr durch die Logisgebenden elektronisch übermittelten Angaben.

§ 12

Waffenverwaltung 1 Die Waffenverwaltung enthält Angaben über a) Personen, die eine Waffe besitzen oder im Zusammenhang mit Waffen ein Gesuch stellen; b) Angaben zu Waffen im Sinne des Waffenrechts; 4) BGS 943.11 c) Waffenerwerbsscheine, Waffentragscheine und Ausnahmebewilligungen.

§ 13

Elektronische Aktenaufbewahrung 1 Die elektronische Aktenaufbewahrung ist ein Dokumentenverwaltungssystem für Rapporte und Berichte, welche die Polizei über natürliche und juristische Personen erstellt hat.

§ 14

Aufbewahrung, Archivierung, Vernichten von Daten 1 Die Polizei vernichtet Falldaten, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vorgehen. 2 Die übrigen Falldaten sind dem Staatsarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 5 oder nach Eintreten der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Falldaten übernommen oder die Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei gelöscht. 3 Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Eintragungen zu allen Delikten so lange in den Personen- und Falldaten gespeichert, bis die Aufbewahrungsfristen für alle Eintragungen abgelaufen sind, gerechnet ab dem letzten Ermittlungsdatum. 4 Personendaten werden vernichtet, wenn keine Verbindungen zu Eintragungen in der Falldatenbank, in den Arbeitskarteien und in der Waffenverwaltung mehr bestehen. 5 Im Übrigen werden Personen- und Falldaten nach Ablauf der folgenden Zeitdauer vernichtet: a) Verschollene Personen: nach 120 Jahren; b) aussergewöhnliche Todesfälle, Vermisstenereignisse, entwichene oder entlaufene Personen, Grossereignisse und Katastrophen: nach 20 Jahren; c) Ausweisverluste: nach 15 Jahren; d) * Suizidversuche, fürsorgerische Unterbringungen, Aufenthaltsnachforschungen, Leumunds-, Informations- und Bürgerrechtsberichte, Berichte und Zuschriften und Hotelmeldedaten: nach 10 Jahren; e) Fundsachen ohne Delikt, Personen- und Fahrzeugmeldekarten, übrige Berichte und Arbeitskarteieinträge: nach 5 Jahren. 3. Geschäftskontrolle, Journal 3.1. Geschäftskontrolle

§ 15

Zweck und Inhalt 1 Die Geschäftskontrolle a) ist ein Führungsinstrument; b) steuert und kontrolliert den Geschäftsablauf; c) regelt den Aktengang und den polizeiinternen Postverkehr; d) enthält Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus a) Kopfdaten zum Geschäft; b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristischen Personen, zu Fahrzeug, zu Aktivitäten, zu Aktenkopien, zu Geschäftsverbindungen und zu Weiterleitungen der Geschäftsverantwortlichkeit.

§ 16

Klassifizierung 1 Folgende Geschäfte und Akten werden als vertraulich klassifiziert: a) Staatsschutzgeschäfte; b) Personalakten; c) weitere Geschäfte und Akten im Einzelfall, soweit sie die Kommandantin oder der Kommandant klassifiziert. 2 Vertraulich klassierte Geschäfte und Akten sind ausschliesslich den berechtigten Personen zugänglich. 3.2. Journal

§ 17

Zweck 1 Das Journal a) dokumentiert für interne Zwecke polizeiliche Einsätze; b) enthält polizeitaktische Einsatzinformationen; c) unterstützt die Führung bei polizeilichen Ereignissen; d) dient der Polizei zur Information und Orientierungshilfe über ihre Aktivitäten.

§ 18

Eintragungen 1 Die im Journal erfassten Ereignisse werden chronologisch protokolliert und umfassen insbesondere Aufgebote, polizeitaktische Massnahmen, erste Ermittlungen, Kontaktinformationen sowie Angaben über die Art des Ereignisses, Örtlichkeiten, Zeit und Einsatzmittel. 2 Journaleintragungen dürfen weder den Personen- noch den Fallakten beigelegt werden.

§ 19

Bekanntgabe 1 Journalauszüge dürfen nicht an Dritte herausgegeben werden. 2 Soweit Eintragungen polizeirelevante Ereignisse betreffen, kann die Kommandantin oder der Kommandant die Herausgabe zusammenfassender Berichte über das Journal bewilligen für a) die Staatsanwaltschaft; b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug; c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes5); d) * die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs im Ereignisfall; e) * die Leiterin oder den Leiter Feuerwehr der Gebäudeversicherung Zug. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, ob die Berichterstattung mündlich oder schriftlich erfolgt.

§ 20

Vernichtung der Eintragungen 1 Die Polizei vernichtet Journaleintragungen, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vorgehen. 2 Die übrigen Journaleintragungen sind dem Staatsarchiv nach fünf Jahren anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Eintragungen übernommen oder die Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei gelöscht. 4. Berichtverarbeitungssystem

§ 21

Zweck und Inhalt 1 Das Berichtverarbeitungssystem dient zur Erfüllung der Dokumentationspflicht und enthält Informationen für die Aufgabenerfüllung der Polizei. 5) BGS 171.1

§ 22

Kontrolle 1 Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, wer für das Controlling des Berichtsverarbeitungssystems zuständig ist und wie das Controlling abläuft.

§ 23

Vernichtung der Daten 1 Die Polizei vernichtet die Daten im Berichtverarbeitungssystem zwei Jahre nach Abschluss des Rapportes oder Berichtes. 5. Inkrafttreten

§ 24

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 29, 1045 27.11.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 5, d) geändert GS 31, 687 27.02.2018 03.03.2018 § 19 Abs. 2, e) geändert GS 2018/008 10.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2, d) geändert GS 2019/089 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 29, 1045 § 14 Abs. 5, d) 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687 § 19 Abs. 2, d) 10.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/089 § 19 Abs. 2, e) 27.02.2018 03.03.2018 geändert GS 2018/008

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