Art. 1 Allgemeines
Schaffung des Gymnasiums Die Kantone Freiburg und Waadt (die beiden Kantone) beschliessen, gemeinsam eine Mittelschule, das «Interkantonale Gymnasium der Region Broye» (das Gymnasium), zu schaffen und zu betreiben.
Fribourg · 412.1.8 · intercantonal agreement
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Schaffung des Gymnasiums Die Kantone Freiburg und Waadt (die beiden Kantone) beschliessen, gemeinsam eine Mittelschule, das «Interkantonale Gymnasium der Region Broye» (das Gymnasium), zu schaffen und zu betreiben.
Rechtsform 1 Das Gymnasium ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Das Gymnasium ist von jeglichen Kantons- und Gemeindesteuern, inklusive Stempelgebühr, befreit.
Autonomie Um seine Aufgaben zu erfüllen, ist das Gymnasium im Rahmen dieser Vereinbarung autonom. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Staatsräte und der Grossen Räte der beiden Kantone und die Kontrolle durch die interparlamentarische Kommission.
Standort Das Gymnasium steht in Payerne.
Einzugsgebiet 1 Das Einzugsgebiet erstreckt sich: a) für den Kanton Freiburg: auf die Gemeinden des Broyebezirks, auf die Gemeinden Villarepos (Seebezirk), Châtonnaye und Ecublens (Glanebezirk)1); __________ 1) Nach den Gemeindefusionen erstreckt sich das Einzugsgebiet für den Kanton Freiburg seit dem 1. Januar 2025 auf die Gemeinden des Bezirks Broye, den Sektor Villarepos der neuen Gemeinde Courtepin (Seebezirk) sowie die Gemeinde Châtonnaye und den Sektor Ecublens der neuen Gemeinde Rue (Glanebezirk). b) für den Kanton Waadt: auf die Gemeinden der Bezirke Avenches und Payerne sowie die Gemeinden Brenles, Bussysur-Moudon, Chavannes-sur-Moudon, Chesalles-sur- Moudon, Cremin, Curtilles, Denezy, Dompierre, Forel-sur- Lucens, Hermenches, Lovatens, Lucens, Martherenges, Moudon, Neyruz-sur-Moudon, Oulens-sur-Lucens, Prévonloup, Rossens, Sarzens und Villars-le-Comte (Bezirk Moudon)2). 2 Das Einzugsgebiet kann von den Staatsräten der beiden Kantone auf Antrag des Aufsichtsrates geändert werden.
Personenbezeichnung In dieser Vereinbarung bezieht sich jede Personen-, Status- oder Funktionsbezeichnung gleichermassen auf das weibliche und das männliche Geschlecht. 2. KAPITEL
Gesamteigentum Die Kantone sind Gesamteigentümer des Grundstücks. __________ 2) Gemäss dem Gesetz vom 30. Mai 2006 über die territoriale Aufteilung (loi sur le découpage territorial, LDecTer, BLV 132.15) und nach den Gemeindefusionen erstreckt sich das Einzugsgebiet für den Kanton Waadt seit dem 1. Januar 2017 auf die Gemeinden Avenches, Bussy-sur-Moudon, Champtauroz, Chavannes-sur-Moudon, Chevroux, Corcelles-près-Payerne, Cudrefin, Curtilles, Dompierre, Faoug, Grandcour, Henniez, Hermenches, Lovatens, Lucens, Missy, Moudon, Payerne, Prévonloup, Rossenges, Trey, Treytorrens (Payerne), Valbroye, Villars-le-Comte, Villarzel und Vully-les-Lacs (Bezirk Broye-Vully) sowie die Sektoren Denezy, Martherenges und Neyruz-sur-Moudon der neuen Gemeinde Montanaire (Bezirk Grosde-Vaud).
Baukommission 1 Die beiden Kantone sind Bauherr für Gebäude, Ausbau und Einrichtung. 2 Sie übertragen die Realisierung einer Baukommission, die sich aus acht Mitgliedern zusammensetzt. Jeder Kanton bezeichnet nach eigenem Verfahren vier Mitglieder. 3 Die Staatsräte legen die Zuständigkeiten der Baukommission, insbesondere bei der Arbeitsvergabe, in einem gemeinsamen Reglement fest. Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
Buchführung 1 Der Kanton Waadt führt Buch über die Finanzierung des Baus und die damit verbundenen Kosten. Der Kanton Freiburg begleicht seinen Teil auf der Grundlage einer dreimonatlichen Abrechnung. 2 Nach Abschluss der Arbeiten wird eine Schlussabrechnung erstellt und den beiden Kantonen zur Genehmigung vorgelegt.
Erstinvestitionskosten Nach Abzug der Subventionen übernimmt jeder Kanton die Hälfte der Erstinvestitionskosten, das sind die Kosten für: a) Studien und Bau der Gebäude; b) Infrastruktur und Umgebungsarbeiten; c) Erstausrüstung.
Spätere Investitionskosten Für allfällige spätere Investitionen, das sind einmalige Ausgaben von mehr als 500 000 Franken, gelten die Artikel 8, 9 und 10 dieser Vereinbarung.
Baurecht Nach Abschluss der Arbeiten, spätestens jedoch ein Jahr nach der definitiven Abnahme des Baus, begründen die Kantone für das Gymnasium ein unveräusserliches Baurecht, das alle Gebäude betrifft. Es wird keine Gebühr erhoben. 3. KAPITEL
Organe Die Organe des Gymnasiums sind: a) der Aufsichtsrat; b) das Büro des Aufsichtsrats (das Büro); c) der Direktor; d) die Lehrerkonferenz; e) die Schülerversammlung; f) die Prüfungskommission; g) die beratende Kommission; h) die Beschwerdekommission.
Aufsichtsrat a) Zusammensetzung, Konstitution, Arbeitsweise 1 Der Aufsichtsrat setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen. 2 Jeder Staatsrat bezeichnet fünf Vertreter, unter ihnen den Vorsteher der Erziehungsdirektion und den Abteilungsleiter für Mittelschulunterricht. 3 Die zehn Mitglieder bezeichnen anschliessend ein elftes Mitglied. 4 Der Vorsitz wird in einem Turnus von zwei Jahren abwechselnd von einem der beiden Staatsräte geführt. 5 Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 6 Mit Ausnahme der Staatsräte und der Abteilungsleiter werden die Mitglieder für ein Mandat von vier Jahren bezeichnet, das zweimal erneuert werden kann. 7 Die Staatsräte halten die Beziehungen mit der Schweizerischen und der regionalen Erziehungsdirektorenkonferenz aufrecht.
b) Befugnisse 1 Der Aufsichtsrat hat folgende Befugnisse: a) Er führt die Oberaufsicht über die Schule aus und gewährleistet den guten Betrieb. b) Er erlässt die nötigen Reglemente für den administrativen und pädagogischen Betrieb der Schule und legt die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Personals fest (Art. 35 Abs. 2). c) Er genehmigt den Budgetentwurf und den Finanzplan auf Antrag des Direktors. d) Er legt die Gehaltsskala fest und passt sie an. e) Er beschliesst die kantonalen Anteile der Betriebskosten. f) Er legt die Schulgelder, Gebühren und anderen Einnahmen fest. g) Er genehmigt die Jahresrechnung. h) Er stellt den Direktor an. i) Er erlässt die Stundentafel und den Lehrplan. j) Er legt die Regeln für die Aufnahme fest. k) Er entscheidet jährlich über die Eröffnung von Klassen. l) Er legt den Kalender des Schuljahres fest. m) Er erstellt die Vereinbarung über die Seelsorge. n) Er sorgt für den Unterhalt der Bausubstanz. o) Er entscheidet bei Beschwerden gegen den Direktor. p) Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 2 Der Aufsichtsrat kann bestimmte Befugnisse dem Büro übertragen.
Büro 1 Das Büro setzt sich aus den Abteilungsleitern beider Kantone zusammen, die Mitglieder des Aufsichtsrats sind. Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Das Büro hat folgende Befugnisse: a) Es bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrates vor. b) Es stellt das Lehrpersonal nach Stellungnahme des Direktors an. c) Es führt die Entscheide des Aufsichtsrats aus. d) Es regelt von den Aufnahmebedingungen abweichende Fälle. e) Es entscheidet über Beschwerden gegen die Entscheide des Direktors. f) Bei Bedarf und im Notfall trifft es die erforderlichen Massnahmen und informiert den Aufsichtsrat darüber. 3 Mit der Zustimmung des Aufsichtsrates kann es bestimmte Befugnisse dem Direktor übertragen.
Direktor 1 Der Direktor übt die für den ordentlichen Schulbetrieb nötigen pädagogischen und administrativen Verantwortlichkeiten aus; dazu hat er insbesondere folgende Befugnisse: a) Er stellt die pädagogische Führung des Gymnasiums sicher. b) Er verteilt die pädagogischen und administrativen Aufgaben unter den Mitarbeitern. c) Er sorgt für den guten Betrieb der Verwaltung und der Dienste des Gymnasiums. d) Er nimmt Anstellung und Kündigung des Verwaltungs-, des Hilfs- und des vorübergehend angestellten Personals vor. e) Er besorgt die laufende Verwaltung der Schule, insbesondere durch die Ausführung des Budgets und die Rechnungsführung. f) Er informiert das Büro regelmässig und teilt ihm Schwierigkeiten in der Verwaltung unverzüglich mit. g) Er pflegt den Kontakt mit den politischen und örtlichen Schulbehörden. h) Er nimmt Stellung zur Anstellung der Lehrpersonen. i) Er entscheidet über die Schüleraufnahme. j) Er entscheidet über Beschwerden von Schülern und Eltern. k) Er sitzt der Lehrerkonferenz vor. l) Er entscheidet nach Stellungnahme der durch das Reglement bezeichneten Instanzen über Beförderungen und die Erteilung von Ausweisen. 2 Der Direktor kann von einem oder mehreren Adjunkten unterstützt werden.
Lehrerkonferenz 1 Der Lehrerkonferenz gehören alle Lehrpersonen an, die länger als drei Monate an der Schule unterrichten. 2 Die Lehrerkonferenz hat folgende Befugnisse: a) Sie arbeitet an der Erstellung der Stundentafeln und der Lehrpläne mit. b) Sie behandelt pädagogische Fragen, für die nicht eine andere Behörde zuständig ist. c) Sie arbeitet mit dem Direktor in Fragen des Schullebens zusammen, insbesondere in Bezug auf die pädagogische Ausrichtung, die Verwendung des pädagogischen Rahmenbetrags, die kulturellen Aktivitäten, die schulischen und nebenschulischen Veranstaltungen sowie die Disziplin. d) Sie nimmt zuhanden des Direktors Stellung zu ausserordentlichen Promotionen sowie zum definitiven Ausschluss. e) Sie behandelt alle Fragen, die ihr der Aufsichtsrat, das Büro oder der Direktor unterbreiten.
Schülerversammlung Die Schülerversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und behandelt schülerbezogene Fragen sowie Anliegen des Schullebens. Sie beantragt dem Aufsichtsrat ihre Vertretung für die beratende Kommission. Sie gibt sich ein internes Reglement.
Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission sorgt für die Organisation und den guten Ablauf der Prüfungen. 2 Der Aufsichtsrat legt ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse fest.
Beratende Kommission 1 Die beratende Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und zehn bis zwanzig Mitgliedern zusammen, die der Aufsichtsrat aus den Eltern, der von der Schülerversammlung vorgeschlagenen Vertretung, den Lehrpersonen und den örtlichen Behörden in einem Verhältnis auswählt, das Repräsentativität gewährleistet. Grundsätzlich nimmt der Direktor an den Sitzungen teil. 2 Als beratendes Organ prüft die Kommission auf Antrag des Präsidenten, eines Fünftels ihrer Mitglieder oder des Aufsichtsrates alle Fragen des Betriebs des Gymnasiums, insbesondere in den Bereichen: a) Ausbildungsverlauf; b) Rechte und Pflichten der Schüler; c) Transport; d) Essraum; e) kulturelle und nebenschulische Aktivitäten.
Beschwerdekommission 1 Die Beschwerdekommission behandelt letztinstanzlich die Beschwerden gegen alle Entscheide in Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Ausführungsreglemente. 2 Die Beschwerden werden gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Waadt behandelt. 3 Gegen Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Verhaltens einer Person, insbesondere die Beurteilung einer Arbeit oder einer schulischen Prüfung können nur Willkür oder die Verletzung von Organisations- oder Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. 4 Die Beschwerdekommission setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, d.h. aus je zwei Mitgliedern pro Kanton, die zu Beginn jeder Legislaturperiode von den entsprechenden Verwaltungsgerichten bezeichnet werden. 5 Sie organisiert sich selbst, insbesondere was ihren Vorsitz betrifft. Sie tagt mit einem oder drei Richtern. 6 Ein Reglement des Aufsichtsrats legt den Sitz der Kommission, die Entschädigung der Richter und die ihr insbesondere für das Sekretariat zur Verfügung stehenden Mittel fest. 4. KAPITEL
Ausbildungen und Ausweise 1 Das Gymnasium gewährleistet die Ausbildungen, die zu den folgenden Ausweisen führen: a) Maturitätsausweis gemäss Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen; b) Mittelschuldiplom gemäss Richtlinien vom 11. Juni 1987 der EDK für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen; c) Handelsdiplom gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 22. Dezember 1983 für die Anerkennung der Abschlussprüfungen an schweizerischen Handelsschulen; d) Kaufmännische Berufsmaturität gemäss Verordnung des BBT vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität. 2 Der Aufsichtsrat kann neue, in beiden Kantonen bekannte Ausbildungen einführen.
Reglement 1 Gestützt auf die Reglemente der beiden Kantone erlässt der Aufsichtsrat die reglementarischen Bestimmungen über die Organisation der Ausbildungen und der Prüfungen. 2 Wer ihnen untersteht, kann sich auf keine anderen, im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt geltenden Bestimmungen berufen.
Aufnahme 1 In das Gymnasium können Schüler aufgenommen werden, die in den entsprechenden Ausbildungsgängen ihres Wohnsitzkantons zugelassen sind. 2 Zum „Raccordement de type 2“ zugelassene waadtländische Schüler können ins 1. Jahr der Gymnasialmaturität aufgenommen werden.
Maturität 1 Die auf die Gymnasialmaturität vorbereitende Ausbildung dauert 4 Jahre. 2 Die Schüler können zu den im Reglement des Aufsichtsrates festgelegten Bedingungen ins erste oder zweite Jahr eintreten.
Diplome und kaufmännische Berufsmaturität 1 Die Dauer der Ausbildung bis zum Diplom beträgt 3 Jahre mit einem gemeinsamen Stamm im ersten Jahr. 2 Die kaufmännische Berufsmaturität wird nach dem Handelsdiplom und einem Jahr Berufspraxis erlangt.
Stundentafeln und Lehrpläne Der Aufsichtsrat erlässt die Stundentafeln und die Lehrpläne.
Wohnsitz 1 Die im Einzugsgebiet wohnhaften Schüler besuchen das Gymnasium. 2 Das Büro prüft Ausnahmegesuche für Schüler, die im Einzugsgebiet oder ausserhalb des Einzugsgebiets wohnhaft sind.
Schuljahr und Stundenplan 1 Die Dauer des Schuljahres beträgt 38 Wochen und mindestens 183 Tage. Der Aufsichtsrat legt die Ferien und die schulfreien Tage der Schüler fest. 2 Der Direktor legt den Wochen- und Tagesstundenplan fest.
Pädagogische Koordination 1 Der Direktor wird in die Arbeiten der Mittelschuldirektorenkonferenzen der beiden Kantone einbezogen. 2 Die Lehrpersonen werden gemäss Entscheid des Direktors in die Arbeiten ihrer Kollegen der beiden Kantone und die Weiterbildung, die in jedem Kanton organisiert wird, einbezogen.
Seelsorge Zum Gymnasium gehört eine Seelsorge, die von den in beiden Kantonen anerkannten Kirchen ausgeübt wird. Ihre Organisation wird in einer Vereinbarung festgelegt.
Schulgelder und Gebühren 1 Die Schüler müssen ein Schulgeld und gegebenenfalls Einschreibe- und Prüfungsgebühren bezahlen. 2 Die Beträge werden im Reglement festgelegt.
Stipendien und Ausbildungsbeiträge Die Schüler des Gymnasiums können in ihrem Wohnsitzkanton kantonale Stipendien und Ausbildungsbeiträge beantragen. 5. KAPITEL
Allgemeines 1 Die Grundsätze über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Gymnasiums werden in dieser Vereinbarung festgelegt. 2 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen, wenn diese Vereinbarung es ihm aufträgt. In den übrigen Fällen kann der Aufsichtsrat reglementarische Bestimmungen erlassen, bei denen er sich an den bestehenden Vorschriften der beiden Kantone orientiert. Liegen keine Bestimmungen vor, so sind die Gesetzgebung und die Reglementierung des Kantons Waadt sinngemäss anwendbar.
Vertrag und Anstellung 1 Die Mitarbeiter werden mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt. 2 Abgesehen von Ausnahmen wird ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen.
Probezeit 1 Der Probezeit der Mitarbeiter dauert ein Jahr. Der Aufsichtsrat kann die Probezeit beim nicht unterrichtenden Personal bis auf drei Monate verkürzen. 2 In den ersten drei Monaten der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits sieben Tage im Voraus auf Ende einer Woche gekündigt werden. Ab dem vierten Monat beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf Ende eines Monats. 3 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits frei gekündigt werden; vorbehalten bleiben die Gründe von Artikel 336 OR. Die Kündigung muss mit eingeschriebener Post mitgeteilt werden. 4 Die Anstellungsbehörde kann bei befristeten Verträgen oder wenn ein Mitarbeiter die betreffende Funktion schon früher ausgeübt hat, von der Probezeit ganz oder teilweise absehen.
Offizielle Anerkennung Nach der Probezeit erhält der Mitarbeiter eine offizielle Anerkennung.
Anstellungsverfahren Der Aufsichtsrat erlässt die Bestimmungen über das Anstellungsverfahren, namentlich über die Ausschreibung, die Anstellungsbedingungen, die erforderlichen Diplome und die Gleichwertigkeit der Diplome.
Pflichten des Personals 1 Der Aufsichtsrat erlässt in Anlehnung an die Vorschriften der beiden Kantone die Bestimmungen über die Pflichten des Personals, insbesondere in den folgenden Bereichen: a) allgemeine und besondere Pflichten; b) Arbeitsdauer und Stundenplan; c) Überstunden; d) Amtsgeheimnis; e) Nebenbeschäftigungen; f) Berufsbildung. 2 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen für den Fall von Pflichtverletzungen des Personals.