Art. 41
Besoldung a) Elemente Die Besoldung des Personals umfasst: a) das Gehalt; b) Zulagen und Gratifikationen; c) besondere Entschädigungen.
Fribourg · 412.1.8 · intercantonal agreement
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Besoldung a) Elemente Die Besoldung des Personals umfasst: a) das Gehalt; b) Zulagen und Gratifikationen; c) besondere Entschädigungen.
b) Gehaltsskala 1 Die Gehälter der Mitarbeiter werden nach einer in Klassen gegliederten Skala festgelegt, die vom Aufsichtsrat beschlossen wird. 2 Jede Gehaltsklasse hat einen Mindest- und einen Höchstbetrag; der Unterschied zwischen diesen Beträgen wird in Stufen unterteilt. 3 Die Gehaltsskala der Funktionen des Gymnasiums liegt im Durchschnitt der entsprechenden Skalen der beiden Kantone.
c) Anpassung Jedes Jahr passt der Aufsichtsrat die Gehälter anhand des Durchschnitts allfälliger Anpassungen der beiden Kantone an.
d) Festlegung der Anfangsbesoldung 1 Die Anstellungsbehörde ist zur Festlegung der Anfangsbesoldung eines Mitarbeiters befugt. 2 Die Anfangsbesoldung wird mit Rücksicht auf die Berufserfahrung des Mitarbeiters zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der Funktion festgelegt. Die persönliche Erfahrung kann ebenfalls berücksichtigt werden. 3 Die Anfangsbesoldung eines Mitarbeiters, der die erforderlichen Diplome nicht besitzt, wird entsprechend gekürzt. Sobald der Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion erfüllt, wird die Kürzung aufgehoben.
Jährliche Gehaltserhöhung a) Grundsatz Zu Beginn eines Kalenderjahrs und bis zum Maximalbetrag der Klasse, die seiner Funktion entspricht, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine jährliche Erhöhung von einer oder zwei Stufen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Mitarbeiter ist nicht mehr in der Probezeit. b) Beide Kantone gewähren ihrem Personal eine jährliche Erhöhung.
b) Streichung oder Herabsetzung 1 Erfüllt der Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion in Bezug auf die Fähigkeiten oder das Verhalten nicht oder nur teilweise, so wird die jährliche Erhöhung nicht oder nur teilweise ausgerichtet. 2 Die Streichung oder die Herabsetzung wird, nach vorgängigem Anhören des Mitarbeiters, mit einem begründeten Entscheid von der Anstellungsbehörde beschlossen.
Zulagen und Gratifikationen 1 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen über die Zulagen und Gratifikationen. 2 Die Höhe der Zulagen entspricht dem Mittelwert zwischen den Beträgen, die für die Mitarbeiter beider Kantone vorgesehen sind.
Sozialer Schutz und Beiträge an Sozialversicherungen 1 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. 2 Die Beiträge an die Versicherungen und den sozialen Schutz folgen dem Grundsatz, wonach der Prozentsatz der sozialen Lasten des Arbeitgebers nicht über dem durchschnittlichen Satz der beiden Kantone liegen darf.
Ferien und Urlaub 1 Der Aufsichtsrat legt die Dauer der Ferien mit Rücksicht auf die Gesetzgebung der beiden Kantone fest. Sie kann nach Kategorien und Alter des Mitarbeiters variieren. 2 Er legt die Liste der dienstfreien Tage fest. 3 Der Mitarbeiter hat im Zusammenhang mit der Erfüllung von gesetzlichen Pflichten oder besonderen Ereignissen, die vom Aufsichtsrat festgelegt werden, Anspruch auf bezahlte Kurzurlaube. 4 Der Aufsichtsrat kann im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Zusatz- oder Weiterbildung, mit einer Aufgabe von allgemeinem Interesse oder aus anderen wichtigen Gründen längere Urlaube bewilligen. Der Aufsichtsrat entscheidet in den Fällen, in denen die Besoldung ganz oder teilweise bezahlt wird. 5 Der Aufsichtsrat regelt den Mutterschafts- und Adoptionsurlaub.
Personalbeurteilung Der Aufsichtsrat erlässt ein allgemeines System zur periodischen Personalbeurteilung; er richtet sich dabei nach der Praxis der beiden Kantone.
Weiterbildung 1 Das Gymnasium und die Mitarbeiter teilen die Verantwortung für die Aufrechterhaltung einer genügenden Ausbildung. 2 Der Mitarbeiter hat Anrecht auf Weiterbildung und ist verpflichtet dafür zu sorgen. 3 Er hat das Recht sich beruflich weiterzubilden. Er kann gemäss den Modalitäten, die der Aufsichtsrat in Anlehnung an die den beiden Kantonen eigenen Bestimmungen beschliesst, zu Weiterbildungsaktivitäten angehalten werden.
Unbefristeter Vertrag a) Grundsatz und Entlassungsgründe 1 Die Entlassung erfolgt, wenn der Mitarbeiter von seinen Fähigkeiten, Leistungen oder seinem Verhalten her nicht den Anforderungen der Funktion entspricht. 2 Die Kündigungsgründe werden im Rahmen einer formellen Beurteilung des Mitarbeiters aufgestellt.
b) Verwarnung Der Entlassung muss eine schriftliche und begründete Verwarnung vorausgehen. Sie muss früh genug erfolgen und dem Mitarbeiter ermöglichen, den Anforderungen seines Postens zu entsprechen.
c) Entlassungsverfahren 1 Die Entlassung erfolgt im Anschluss an ein Verfahren, das vom Aufsichtsrat festgelegt wird und dem Mitarbeiter das Recht auf Anhörung einräumt. 2 Die Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden.
Rücktritt 1 Der Mitarbeiter kann unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist zurücktreten. 2 Die Kündigung ist eingeschrieben an die Anstellungsbehörde zu richten. 3 Soweit nicht die Interessen des Dienstes entgegenstehen, kann die Anstellungsbehörde einen Rücktritt in einer kürzeren als der vertraglich festgelegten Frist annehmen.
Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen auf eine gewählte Zeit und nach Modalitäten, die in einer Vereinbarung festgelegt wurden, aufgelöst werden.
Entlassung aus wichtigen Gründen 1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die allgemeinen und besonderen Aufgaben oder bei anderen Umständen, die nach Treu und Glauben der Anstellungsbehörde keine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses erlauben, kann die Anstellungsbehörde die Entlassung aus wichtigen Gründen beschliessen. 2 Die Entlassung aus wichtigen Gründen hat sofortige Wirkung. 3 Das Verfahren wird vom Aufsichtsrat in einem Reglement festgelegt.
Stellenaufhebung 1 Bei einer Stellenaufhebung wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst, wenn keine Stelle im Gymnasium frei ist, die dem Können und den Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht. 2 Die Kündigung kann mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden. 3 Bei einer Kündigung bemühen sich die beiden Kantone soweit möglich, eine gleichwertige Stelle anzubieten. 4 Unter dem Vorbehalt von Absatz 5 hat der Mitarbeiter im Falle einer Entlassung oder Verlegung in eine geringer entlohnte Stelle Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach dem Alter und den Dienstjahren richtet. 5 Die Entschädigung wird nicht geschuldet, wenn der Mitarbeiter eine Stelle, die in Bezug auf die Besoldung der aufgehobenen Stelle gleichwertig ist, ablehnt. Sie wird ebenfalls nicht geschuldet, wenn die beiden Kantone dem Mitarbeiter eine Anstellung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber zu Bedingungen verschafft haben, die mit der früheren Stelle vergleichbar sind.
Pensionierung a) Mindestalter 1 Der Mitarbeiter hat das Recht, am Ende des Schuljahres oder des Monats, in dem er das vom Aufsichtsrat festgelegte Mindestalter erreicht, in den Ruhestand zu treten. 2 Der Aufsichtsrat kann einen Mitarbeiter in den Ruhestand versetzen, wenn dieser das Mindestalter erreicht und Anspruch auf eine volle Rente hat.
b) Altersgrenze Erreicht der Mitarbeiter das vom Aufsichtsrat festgelegte Pensionierungsalter, so erlischt das Arbeitsverhältnis von Rechts wegen.
Versetzung in den Ruhestand, Frühpensionierung und Arbeitsunfähigkeit 1 Die Versetzung in den Ruhestand und die Frühpensionierung werden vom Aufsichtsrat geregelt. 2 Dasselbe gilt für die Fälle langer Arbeitsunfähigkeit, von Tod oder Verschwinden.
Recht auf Konsultation und Information 1 Der Mitarbeiter hat das Recht, zu Entwürfen von reglementarischen Bestimmungen und zu Entwürfen von gewisser Tragweite, die ihn betreffen, konsultiert und darüber informiert zu werden. 2 Der Mitarbeiter wird über die Organe und über die Personalverbände des Gymnasiums konsultiert.
Berufsverbände und Gewerkschaften 1 Im Rahmen des Rechtes auf Konsultation und Information kann der Aufsichtsrat die Berufsverbände und Gewerkschaften des Gymnasiums als Partner anerkennen. 2 Der Aufsichtrat verhandelt mit diesen Partnern, wenn er beschliesst, dem Personal gewisse Geschäfte von allgemeiner Tragweite zu unterbreiten. 6. KAPITEL
Betriebskosten Die Betriebskosten umfassen alle für den Betrieb des Gymnasiums nötigen Ausgaben, ausgenommen die Kosten der Erstausrüstung und der späteren Investitionen, die 500 000 Franken übersteigen.
Buchführung Das Gymnasium führt unabhängig Buch anhand des in beiden Kantonen geltenden harmonisierten Kontenplans.
Budget und Finanzplan Der Aufsichtsrat genehmigt auf Antrag des Direktors die Budget- und die Finanzplanentwürfe, die anhand des harmonisierten Kontenplans erstellt werden.
Verteilerschlüssel Nach Abzug der Subventionen, der Einnahmen und des Reservefondsüberschusses wird der Nettobetriebsaufwand wie folgt auf die beiden Kantone aufgeteilt: a) Im Rahmen des Standortvorteils übernimmt der Kanton Waadt 4 % des Nettobetriebsaufwands. Liegt die Anzahl Schüler eines Kantons in zwei aufeinander folgenden Jahren unter der Hälfte des anderen, so beantragt der Aufsichtsrat bei den Staatsräten eine Änderung dieses Prozentsatzes. b) Der Restbetrag des Nettobetriebsaufwands wird proportional zu der am 1. September beschlossenen Anzahl der im einzelnen Kanton wohnhaften Schüler aufgeteilt.
Verabschiedung und Bewirtschaftung des Budgets 1 Das Budget wird nach dem ordentlichen Budgetgenehmigungsverfahren in beiden Kantonen verabschiedet. 2 Das Budget wird global, nach Kontengruppen für den Personalaufwand auf der einen und den übrigen Aufwand auf der anderen Seite bewirtschaftet. 3 Die das Budget einer Kontengruppe übersteigenden Betriebskosten werden dem Reservefonds entnommen. Falls dies nicht genügt, beantragt der Aufsichtsrat bei jedem Kanton einen Zusatzkredit nach dem Verteilerschlüssel gemäss Artikel 67 Bst. b. Das Zusatzkreditbegehren ist nach dem ordentlichen Verfahren des jeweiligen Kantons einzureichen.
Reservefonds 1 Ein allfälliger Einnahmenüberschuss bei Rechnungsabschluss wird dem Reservefonds gutgeschrieben. 2 Der im Fonds verfügbare Betrag darf 5 % der Nettobetriebskosten nicht übersteigen. Was darüber liegt, wird von den Betriebskosten des folgenden Jahres abgezogen.
Reglementierung Der Aufsichtsrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Finanzdepartementen der beiden Kantone ein Reglement, das die Regeln für die Führung des Finanzhaushalts, insbesondere des Reservefonds und seiner Verwaltung, festlegt.
Kontrolle 1 Die allgemeine Kontrolle wird durch den Aufsichtsrat ausgeübt. Der Aufsichtsrat kann insbesondere die Revision in Auftrag geben. 2 Die Rechnung des Gymnasiums wird den Kontrollen unterzogen, die von den Gesetzgebungen der beiden Kantone vorgesehen sind.
Interparlamentarische Kommission 1 Die Interparlamentarische Kommission gemäss den Artikeln 5 und 7 der Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland besteht aus sieben Grossräten jedes Kantons, die zu Beginn jeder Legislaturperiode von jedem der Grossen Räte der beiden Kantone bezeichnet werden. 2 Vorsitz und Verhandlungsmodus richten sich nach dem Artikel 6 der in Absatz 1 genannten Vereinbarung.
Vollzug der Vereinbarung 1 Die interparlamentarische Kommission übt über das Gymnasium eine koordinierte Kontrolle aus über: a) die strategischen Ziele und ihre Umsetzung; b) die mehrjährige Finanzplanung; c) das Jahresbudget; d) die Jahresrechnung; e) die Beurteilung der erzielten Resultate; f) die Änderungen dieser Vereinbarung. 2 Sie entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Grossen Räten über ihre Kompetenzen in Bezug auf das Gymnasium. 7. KAPITEL
Haftpflicht Die Haftpflicht des Gymnasiums und seiner Mitarbeiter richtet sich nach dem Gesetz des Kantons Waadt über die Haftpflicht des Staates, der Gemeinden und ihrer Mitarbeiter.
Schiedsgerichtsbarkeit 1 Gelingt es den beiden Staatsräten nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten versöhnlich zu regeln, so legen sie ihre Streitsache, die aus der Auslegung und Umsetzung dieser Vereinbarung hervorgeht, einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vor. 2 Die Staatsräte schliessen eine Schiedsgerichtsklausel ab, die insbesondere die Modalitäten für die Bezeichnung der Schiedsrichter und das anwendbare Schiedsgerichtsverfahren enthält. 3 Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.
Gültigkeitsdauer der Vereinbarung Die Vereinbarung ist unbefristet.
Kündigung 1 Die beiden Kantone können die Vereinbarung durch ihre Staatsräte fünf Jahre im Voraus auf Beginn eines Schuljahres kündigen. 2 In diesem Fall regeln die beiden Staatsräte die Einzelheiten der Auflösung. 3 Schüler, die ihre Ausbildung vor der Kündigung der Vereinbarung begonnen haben, können sie zu den gleichen Bedingungen abschliessen.
Änderung 1 Die beiden Staatsräte beurteilen innert vier Jahren seit der Eröffnung des Gymnasiums den Vollzug der Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. 2 Nach der ersten Beurteilung kann jeder Staatsrat jederzeit Änderungen dieser Vereinbarung vorschlagen.
Übergangsbestimmungen a) Betriebskosten bis zur Eröffnung des Gymnasiums Bis Ende des Kalenderjahres, in dem das Gymnasium eröffnet wird, werden alle Betriebskosten zu gleichen Teilen auf die beiden Kantone aufgeteilt.
b) Erworbene Besoldungssituation Bis zur vollständigen Eröffnung des Gymnasiums kann der Aufsichtsrat zur Sicherstellung der Dienste erfahrene Mitarbeiter, die bei den Verwaltungen der beiden Kantone angestellt sind und deren Besoldung den Höchstbetrag der Funktion in der Gehaltsskala des Gymnasiums übersteigt, mit einer zusätzlichen Gehaltsleistung anstellen, damit ihrem Besoldungsniveau Rechnung getragen wird. Allerdings geht die Zusatzleistung zu Lasten des Kantons, dessen Angestellter der Mitarbeiter war.