Art. 81
c) Beibehaltung des Anschlusses an die Pensionskasse Um sich die Dienste erfahrener Mitarbeiter zu sichern, die bei den Verwaltungen der beiden Kantone angestellt sind, kann der Aufsichtsrat während einer Übergangszeit von 5 Jahren ab Eröffnung des Gymnasiums gestatten, dass diese Mitarbeiter bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert bleiben.