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Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Glarus (Abwasserverordnung)

Glarus · 7.5-3 · communal act

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich, Begriffe
  3. Art. 3 Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Abwasserbeseitigung
  5. Art. 5 Verbot der Einleitung schädlicher Abwässer und Stoffe
  6. Art. 6 Entwässerung von Plätzen
  7. Art. 7 Abwasser und Wasserversorgung
  8. Art. 8 Schwimmbäder und Teiche
  9. Art. 9 Baustellenabwasser
  10. Art. 10 Genereller Entwässerungsplan (GEP)
  11. Art. 11 Entwässerungssysteme
  12. Art. 12 Basis- und Groberschliessung
  13. Art. 13 Feinerschliessung (Hausanschlussleitungen)
  14. Art. 14 Anschlusspflicht
  15. Art. 15 Anderweitige Abwasserbeseitigung / Ausnahmen
  16. Art. 16 Abnahmepflicht
  17. Art. 17 Beanspruchung fremden Grundeigentums (Durchleitungsrechte)
  18. Art. 18 Direktanschlüsse an die Abwasserverbandsanlagen
  19. Art. 19 Kataster
  20. Art. 20 Bau- und Betriebsvorschriften für die Liegenschaftsentwässerung
  21. Art. 21 Bewilligungspflicht und Gesuch
  22. Art. 22 Baubewilligung für Abwasseranlagen und Depot
  23. Art. 23 Vereinfachtes Verfahren
  24. Art. 24 Baukontrollen
  25. Art. 25 Einmessen der Leitungen ausserhalb von Gebäuden
  26. Art. 26 Unterhaltspflicht der Abwasseranlagen
  27. Art. 27 Betriebskontrolle
  28. Art. 28 Sanierung
  29. Art. 29 Haftung
  30. Art. 30 Grundsätze
  31. Art. 31 Anschlussbeitrag
  32. Art. 32 Benutzungsgebühren
  33. Art. 33 Grundgebühr
  34. Art. 34 Reduktionen der Grundgebühr
  35. Art. 35 Mengengebühr
  36. Art. 36 Verschmutzungszuschlag
  37. Art. 37 Perimeterbeiträge
  38. Art. 38 Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde
  39. Art. 39 Pflichtige Schuldner
  40. Art. 40 Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten
  41. Art. 41 Verzugsfolgen
  42. Art. 42 Verjährung
  43. Art. 43 Rechtsschutz
  44. Art. 44 Strafbestimmungen
  45. Art. 45 Übergangsbestimmungen
  46. Art. A1-1

46 provisions

Art. 41 Verzugsfolgen

1 Die Gemeinde oder deren Beauftragte können säumige Zahler durch Betreibung auf Pfändung oder Konkurs oder auf Grundpfandverwertung im Sinne von Artikel 227a EG ZGB belangen. 2 Für die Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 42 Verjährung

1 Anschlussbeiträge verjähren nach zehn Jahren nach dem Anschluss. 2 Alle übrigen Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 3 Vorbehalten bleiben in beiden Fällen verjährungsunterbrechende Handlungen gemäss OR Artikel 135 ff.

Art. 43 Rechtsschutz

1 Gegen Entscheide des zuständigen Departements im Baubewilligungsverfahren kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. * 2 Gegen erstinstanzliche Entscheide über Beiträge und Gebühren des zuständigen Departements kann binnen 30 Tagen, vom Empfang der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden. * 3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide, die gestützt auf diese Verordnung ergangen sind, nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach allfälligen kantonalen Spezialbestimmungen. *

Art. 44 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des zuständigen Departements und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. * 2 Der Gemeinderat kann Bussen bis 2000 Franken ausfällen.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1 Die jährlich wiederkehrenden Benutzungsgebühren gelten ab dem 1. Januar 2011. * 2 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung erstinstanzlich entschiedenen Anschlussbewilligungsgesuche sind nach den oben aufgeführten Reglementen der Gemeinden zu beurteilen.

Art. A1-1

1 Begriff Erklärung Abwasser Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Regenwasser / Meteorwasser) verschmutztes Abwasser Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser) nicht verschmutztes Abwasser Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, oder Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen sowie nicht verschmutztes Kühlwasser usw. (teilweise auch als unverschmutztes Abwasser bezeichnet). Abwasseranlagen Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.). Anschlussbeitrag Der Anschlussbeitrag (Vorzugslast) ist eine Geldleistung und gleicht den Sondervorteil oder Mehrwert aus, der einem einzelnen durch die gebauten Abwasseranlagen des Gemeinwesens entstanden ist. Benutzungsgebühr Für die Benützung und Inanspruchnahme der Abwasseranlagen werden wiederkehrende Benutzungsgebühren verlangt. Bereich der öffentlichen Kanalisation Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, letztere, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen können. Das Einzugsgebiet wird begrenzt durch die maximalen Anschlusskosten, welche gemäss der rechtlichen Praxis als zumutbar gelten. ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) Kantonale Fachstelle Kantonale Fachstelle Abteilung Umweltschutz und Energie EG GSchG Kant. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz Eigentümer Natürliche oder juristische Person, in dessen Eigentum und Unterhaltspflicht die Anlagen stehen. Baurechtsnehmer gelten auch als Eigentümer. Genereller Entwässerungsplan (GEP) Der Generelle Entwässerungsplan bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben der Gemeinde in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung (Schmutzwasserkanalisation, Meteorwasserkanalisation, Kläranlagen, Versickerung, Retention, Gewässer usw.) auf dem ganzen Gemeindegebiet. Gebäudeinhalt Massgebend für die Bemessung des kubischen Gebäudeinhalts ist die aktuelle SIA-Norm (zurzeit Norm Nr. 416) GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) GSchV Gewässerschutzverordnung (des Bundes) (SR 814.201) Grundgebühr Anteil der jährlichen Benutzungsgebühr, welche auf allen angeschlossenen Liegenschaften - ohne direkten Mengenbezug - erhoben wird. Die Grundgebühr dient hauptsächlich zur Finanzierung der fixen Kosten für die ständige Bereitstellung der Anlagen zur Entsorgung des verschmutzten und des unverschmutzten Abwassers. Die Abwasseranlagen stehen für eine maximale Nutzung der Liegenschaft ständig bereit. Hausanschluss Kanalisation, welche die zu entwässernde Liegenschaft mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet (Feinerschliessung) Hausinstallationen Entwässerungseinrichtungen innerhalb des Gebäudes (Fallstränge, Grundleitungen usw.) Mischsystem Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden im gleichen Kanal abgeleitet. Mengengebühr/ Mengenpreis Anteil der Benutzungsgebühr, welche mit direktem Mengenbezug erhoben wird. Der Mengenpreis ist eine variable Gebühr. Die Mengengebühr dient hauptsächlich zur Finanzierung der variablen Kosten (ca. 50%) für die Entsorgung des Abwassers Perimeter Der Perimeter grenzt alle erschliessungs- und beitragspflichtigen Grundstücke oder Grundstücksteile in einem Plan eindeutig ab und bezieht sich auf die generell festgelegten Anlagen der Groberschliessung. Die Fläche der innerhalb der Umgrenzungslinie liegenden Grundstücke oder Grundstücksteile wird als Perimeterfläche bezeichnet. Regenabwasser Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht durch Gebrauch verunreinigt wurde. Die Zuordnung zu verschmutztem oder nicht verschmutztem Abwasser erfolgt nach der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. nach Anleitung der Richtlinie «Regenabwasserentsorgung» vom VSA. Wasser, welches aufgrund eines Regenereignisses von der Oberfläche abfliesst (umgangssprachlich oft als Meteorwasser bezeichnet). Retention Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Niederschlagswasser. Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in Versickerungsanlagen, Kanalisationen und Vorfluter Schmutzabwasser Durch Gebrauch verändertes Wasser (häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Schmutzabwasser gilt als verschmutztes Abwasser im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (siehe auch verschmutztes Abwasser) Schmutzstofffracht Tatsächlich eingeleitete Abwasserfracht, meist nur in Bezug auf grosse Abwasserlieferanten SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich Trennsystem Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden getrennt abgeleitet. V EG GSchG Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Vlll B/21/4) Verschmutzungszuschlag Für abwasserintensive Industrie- und Gewerbebetriebe ist eine Verursachergerechte Mengengebühr nur möglich, wenn die tatsächlich eingeleitete Schmutzstofffracht bemessen wird. Versickerung Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte/-koffer, Versickerungsgalerien) Vorfluter Gewässer, in das Abwasser eingeleitet wird VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich Zielgebühr Die Zielgebühr ist die mittelfristig absehbare Obergrenze der Gebühren und Beiträge. zonengewichtete Grundstücksfläche Bauzonenabhängige Gewichtung der Grundstücksfläche als pauschalisiertes Veranlagungsverfahren für die Ermittlung der Grundgebühr. Der Gewichtungsfaktor je Zone ist abhängig von der durchschnittlich möglichen Versiegelung der Parzellenfläche (Regenabwasser-Anfall) und der durchschnittlichen Einwohnerdichte (Schmutzabwasser-Anfall)

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