Art. 43 Rechtsschutz
1
Gegen Entscheide des zuständigen Departements im Baubewilligungsverfahren kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. *
2
Gegen erstinstanzliche Entscheide über Beiträge und Gebühren des zuständigen Departements kann binnen 30 Tagen, vom Empfang der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden. *
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Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide, die gestützt auf diese Verordnung ergangen sind, nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach allfälligen kantonalen Spezialbestimmungen. *
Art. 44 Strafbestimmungen
1
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des zuständigen Departements und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. *
2
Der Gemeinderat kann Bussen bis 2000 Franken ausfällen.
Art. A1-1
1
Begriff
Erklärung
Abwasser
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Regenwasser / Meteorwasser)
verschmutztes Abwasser
Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser)
nicht verschmutztes Abwasser
Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, oder Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen sowie nicht verschmutztes Kühlwasser usw. (teilweise auch als unverschmutztes Abwasser bezeichnet).
Abwasseranlagen
Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.).
Anschlussbeitrag
Der Anschlussbeitrag (Vorzugslast) ist eine Geldleistung und gleicht den Sondervorteil oder Mehrwert aus, der einem einzelnen durch die gebauten Abwasseranlagen des Gemeinwesens entstanden ist.
Benutzungsgebühr
Für die Benützung und Inanspruchnahme der Abwasseranlagen werden wiederkehrende Benutzungsgebühren verlangt.
Bereich der öffentlichen Kanalisation
Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, letztere, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen können. Das Einzugsgebiet wird begrenzt durch die maximalen Anschlusskosten, welche gemäss der rechtlichen Praxis als zumutbar gelten.
ChemRRV
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
Kantonale Fachstelle
Kantonale Fachstelle Abteilung Umweltschutz und Energie
EG GSchG
Kant. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
Eigentümer
Natürliche oder juristische Person, in dessen Eigentum und Unterhaltspflicht die Anlagen stehen. Baurechtsnehmer gelten auch als Eigentümer.
Genereller Entwässerungsplan (GEP)
Der Generelle Entwässerungsplan bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben der Gemeinde in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung (Schmutzwasserkanalisation, Meteorwasserkanalisation, Kläranlagen, Versickerung, Retention, Gewässer usw.) auf dem ganzen Gemeindegebiet.
Gebäudeinhalt
Massgebend für die Bemessung des kubischen Gebäudeinhalts ist die aktuelle SIA-Norm (zurzeit Norm Nr. 416)
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20)
GSchV
Gewässerschutzverordnung (des Bundes) (SR 814.201)
Grundgebühr
Anteil der jährlichen Benutzungsgebühr, welche auf allen angeschlossenen Liegenschaften - ohne direkten Mengenbezug - erhoben wird. Die Grundgebühr dient hauptsächlich zur Finanzierung der fixen Kosten für die ständige Bereitstellung der Anlagen zur Entsorgung des verschmutzten und des unverschmutzten Abwassers. Die Abwasseranlagen stehen für eine maximale Nutzung der Liegenschaft ständig bereit.
Hausanschluss
Kanalisation, welche die zu entwässernde Liegenschaft mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet (Feinerschliessung)
Hausinstallationen
Entwässerungseinrichtungen innerhalb des Gebäudes (Fallstränge, Grundleitungen usw.)
Mischsystem
Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden im gleichen Kanal abgeleitet.
Mengengebühr/ Mengenpreis
Anteil der Benutzungsgebühr, welche mit direktem Mengenbezug erhoben wird. Der Mengenpreis ist eine variable Gebühr. Die Mengengebühr dient hauptsächlich zur Finanzierung der variablen Kosten (ca. 50%) für die Entsorgung des Abwassers
Perimeter
Der Perimeter grenzt alle erschliessungs- und beitragspflichtigen Grundstücke oder Grundstücksteile in einem Plan eindeutig ab und bezieht sich auf die generell festgelegten Anlagen der Groberschliessung. Die Fläche der innerhalb der Umgrenzungslinie liegenden Grundstücke oder Grundstücksteile wird als Perimeterfläche bezeichnet.
Regenabwasser
Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht durch Gebrauch verunreinigt wurde. Die Zuordnung zu verschmutztem oder nicht verschmutztem Abwasser erfolgt nach der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. nach Anleitung der Richtlinie «Regenabwasserentsorgung» vom VSA. Wasser, welches aufgrund eines Regenereignisses von der Oberfläche abfliesst (umgangssprachlich oft als Meteorwasser bezeichnet).
Retention
Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Niederschlagswasser. Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in Versickerungsanlagen, Kanalisationen und Vorfluter
Schmutzabwasser
Durch Gebrauch verändertes Wasser (häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Schmutzabwasser gilt als verschmutztes Abwasser im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (siehe auch verschmutztes Abwasser)
Schmutzstofffracht
Tatsächlich eingeleitete Abwasserfracht, meist nur in Bezug auf grosse Abwasserlieferanten
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich
Trennsystem
Verschmutztes und unverschmutztes Abwasser werden getrennt abgeleitet.
V EG GSchG
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Vlll B/21/4)
Verschmutzungszuschlag
Für abwasserintensive Industrie- und Gewerbebetriebe ist eine Verursachergerechte Mengengebühr nur möglich, wenn die tatsächlich eingeleitete Schmutzstofffracht bemessen wird.
Versickerung
Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte/-koffer, Versickerungsgalerien)
Vorfluter
Gewässer, in das Abwasser eingeleitet wird
VSA
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich
Zielgebühr
Die Zielgebühr ist die mittelfristig absehbare Obergrenze der Gebühren und Beiträge.
zonengewichtete Grundstücksfläche
Bauzonenabhängige Gewichtung der Grundstücksfläche als pauschalisiertes Veranlagungsverfahren für die Ermittlung der Grundgebühr. Der Gewichtungsfaktor je Zone ist abhängig von der durchschnittlich möglichen Versiegelung der Parzellenfläche (Regenabwasser-Anfall) und der durchschnittlichen Einwohnerdichte (Schmutzabwasser-Anfall)