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Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Glarus · IX B/22/2 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Artikel 9 Überprüfung dieser Gewähr bei Bedarf Unterlagen gemäss

5 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen zum Gastgewerbegesetz.

Art. 2

Departement 1 Das zuständige Departement gemäss Artikel 4 GGG ist das Departement Sicherheit und Justiz.

Art. 3

Gästekontrolle 1 Die Beherbergerin oder der Beherberger erhebt bei der Gästekontrolle von ihren Gästen folgende Daten: a. Name und Vorname; b. Geburtsdatum; c. Adresse; d. Staatsangehörigkeit; e. Ausweisdokument und -nummer. 2 Handelt es sich um eine Gruppe, genügt es, wenn sie eine verantwortliche Person mittels Meldeschein zusammen mit einer Liste der Gruppenmitglieder registrieren.

Art. 4

Gelegenheitswirtschaften 1 Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft wird maximal für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. 2 Die für eine Gelegenheitswirtschaft verantwortliche Person bietet Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Die Bewilligungsbehörde kann zur

Artikel 9 Überprüfung dieser Gewähr bei Bedarf Unterlagen gemäss

GGG verlangen. 3 Die Gemeinden können Gelegenheitswirtschaften von ortsansässigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen von der Abgabe auf gebrannten Wassern befreien. 1) GS IX B/22/1 SBE 2023 04 1

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