Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen zum Gastgewerbegesetz.
Glarus · IX B/22/2 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen zum Gastgewerbegesetz.
Departement 1 Das zuständige Departement gemäss Artikel 4 GGG ist das Departement Sicherheit und Justiz.
Gästekontrolle 1 Die Beherbergerin oder der Beherberger erhebt bei der Gästekontrolle von ihren Gästen folgende Daten: a. Name und Vorname; b. Geburtsdatum; c. Adresse; d. Staatsangehörigkeit; e. Ausweisdokument und -nummer. 2 Handelt es sich um eine Gruppe, genügt es, wenn sie eine verantwortliche Person mittels Meldeschein zusammen mit einer Liste der Gruppenmitglieder registrieren.
Gelegenheitswirtschaften 1 Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft wird maximal für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. 2 Die für eine Gelegenheitswirtschaft verantwortliche Person bietet Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Die Bewilligungsbehörde kann zur
GGG verlangen. 3 Die Gemeinden können Gelegenheitswirtschaften von ortsansässigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen von der Abgabe auf gebrannten Wassern befreien. 1) GS IX B/22/1 SBE 2023 04 1