Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt,
a den Wald zu erhalten;
b seine nachhaltige und schonende Bewirtschaftung sowie die Versorgung
mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern;
c Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;
d den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender Pflanzen und
Tiere zu schützen und aufzuwerten;
e seine Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu verbessern sowie
f die Verwendung von einheimischem Holz zu fördern.
2 Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes.
Art. 2
Grundsätze der bernischen Waldpolitik
1 Die bernische Waldpolitik ist darauf ausgerichtet,
a Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Waldwirtschaft das
Ökosystem Wald nachhaltig sichern und die gesellschaftlichen Bedürfnisse nach Gütern und Dienstleistungen selbstinitiativ, nachfragegerecht und
eigenwirtschaftlich erfüllen kann;
b die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Waldwirtschaft zu entschädigen und die dafür notwendigen Mittel sicherzustellen;
c den Gesundheitszustand des Waldes zu erhalten und zu verbessern sowie schädliche Umwelteinflüsse auf den Wald zu vermindern und
1) SR 921.0
2) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-134
921.11 2
d die Aufgaben dieses Gesetzes mit einer leistungs- und anpassungsfähigen Forstdienstorganisation erfüllen zu können.
Art. 3
Walddefinition
1 Eine Bestockung gilt als Wald, wenn
a ihre Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens 800 m² beträgt,
b sie mindestens 12 m breit und
c mindestens 20 Jahre alt ist.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als
Wald.
3–4 … *
Art. 4
Waldfeststellungen
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend Waldfeststellungen.
2 Bei Waldfeststellungen im Zusammenhang mit Ortsplanungen legt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion den Verlauf der
Waldgrenzen fest. Die Gemeinden tragen die Planungskosten. *
2 Pflege und Nutzung des Waldes
2.1 Forstliche Planung
Art. 5
Regionaler Waldplan
1 Der Regionale Waldplan bezweckt die Wahrung der öffentlichen Interessen
am Wald und stellt die Koordination mit der Raumplanung sicher.
2 Er umschreibt für das gesamte Waldareal insbesondere die Entwicklungsabsichten und enthält die Bewirtschaftungsgrundsätze.
3 Er ist behördenverbindlich.
Art. 6
Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
1 Wo ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, bezeichnet der Regionale
Waldplan Gebiete mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften, so namentlich
zur Sicherstellung der minimalen Pflege des Schutzwaldes sowie zur Ausscheidung von Waldreservaten.
3 921.11
2 Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften werden grundeigentümerverbindlich durch die Genehmigung verbindlicher Bestimmungen eines Betriebsplanes oder durch den Abschluss eines Vertrages.
3 Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften werden überdies grundeigentümerverbindlich durch eine Verfügung,
a wenn eine Umsetzung nach Absatz 2 nicht möglich, nicht wirksam oder
unzweckmässig ist,
b wenn ein Waldreservat betroffen ist, sofern die Mehrheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dem Erlass einer Verfügung zugestimmt hat.
4 Kommen die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften einer Enteignung
gleich, kann die oder der Betroffene die Übernahme des Grundstücks durch
den Kanton nach den Vorschriften des Enteignungsrechts verlangen.
Art. 6a * Lenkung der Waldbenutzung
1 Der Regionale Waldplan bezeichnet Gebiete, in denen die Benutzung im
Rahmen der Wohlfahrtsfunktion die nachhaltige Erfüllung der übrigen Waldfunktionen gefährden kann.
Art. 7
Erstellung, Vollzug und Genehmigung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist verantwortlich für die Beschaffung der Planungsgrundlagen und für die Erstellung,
den Vollzug sowie die Nachführung des Regionalen Waldplanes. *
2 Sie sorgt vor der Genehmigung des Regionalen Waldplans für eine öffentliche
Mitwirkung. *
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt den Regionalen
Waldplan. *
2.2 Bewirtschaftung
2.2.1 Grundsätze
Art. 8
Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer.
2 Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung gilt
für den Wald keine Bewirtschaftungspflicht. *
921.11 4
3 Erfolgt eine Bewirtschaftung, so hat diese naturnah zu erfolgen und sicherzustellen, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. *
Art. 9
Verträge
1 Kanton und Gemeinden können mit Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern
Verträge zum Erbringen von Leistungen abschliessen, die im öffentlichen Interesse liegen.
Art. 10
Holznutzung
1 Wer im Wald Bäume fällen will, bedarf einer Bewilligung.
2 Das Fällen von Bäumen im eigenen Wald zum Eigenbedarf ist im Rahmen
der vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Voraussetzungen bewilligungsfrei gestattet.
Art. 11
Vermehrungsgut
1 Der Kanton stellt die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut
und Forstpflanzen sicher.
2 Er kann zu diesem Zwecke eigene Anlagen betreiben und sich an Einrichtungen Dritter beteiligen.
3 Er sorgt für die Ausscheidung von geeigneten Samenerntebeständen und für
die Führung eines Katasters.
2.2.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 12
Forstschutz
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet
die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an,
welche die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen gefährden können. *
2 Sie verfügt die Ersatzvornahme, falls die oder der Pflichtige den Anordnungen
nicht nachkommt.
3 Der Kanton kann die Beschaffung der finanziellen Mittel erleichtern, die für die
Bewältigung von ausserordentlichen Schadenereignissen erforderlich sind.
Art. 13
Verhütung von Wildschäden
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt
dafür, dass jagdliche, forstliche und technische Massnahmen zur Verhütung
von Wildschäden ergriffen werden. *
5 921.11
2.2.3 Waldreservate und ökologischer Ausgleich im Wald
Art. 14
Waldreservate
1 Die Ausscheidung von Waldreservaten erfolgt durch die zuständige Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf der Grundlage des Regionalen
Waldplanes und nach den diesbezüglichen Vorschriften. *
2 Beim Fehlen entsprechender Angaben im Regionalen Waldplan kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Einverständnis mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Waldreservat
einrichten. *
3 Sie macht das Vorhaben diesfalls unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt.
Art. 15
Ökologischer Ausgleich
1 Die Gemeinden sorgen im Sinne der Vorschriften des Naturschutzgesetzes
für den ökologischen Ausgleich im Wald.
2 Der Kanton sorgt für eine gemeindeübergreifende Vernetzung der Lebensräume.
2.2.4 Waldverbesserungen
Art. 16
Begriff
1 Waldverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die bezwecken,
a * die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern und die Bewirtschaftung zu
erleichtern,
b den Boden sowie das Siedlungsgebiet vor Verwüstung oder Zerstörung
durch Naturereignisse zu schützen oder
c die Nutz-, Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion des Waldes gemeinschaftlich
zu erhalten oder zu verbessern.
2 Als Waldverbesserungen gelten ebenfalls Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Unterhaltsarbeiten oder ähnliches durchzuführen.
3 Waldverbesserungen müssen im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen und
die Anliegen des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigen.
Art. 17
Verfahren
1 Das Verfahren bildet Gegenstand der besonderen Gesetzgebung.
921.11 6
2.2.5 Arbeitssicherheit
Art. 18
1 Wer im Wald gegen Entgelt Holzernte- oder Motorsägearbeiten ausführt,
muss über eine fachliche Grundausbildung oder eine entsprechende praktische
Erfahrung verfügen.
2 Für das Forstpersonal können Weiterbildungskurse über die Arbeitssicherheit
für obligatorisch erklärt werden.
3 Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 19
Rodungen
1 Rodungen sind verboten.
2 Ausnahmebewilligungen richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald.
Art. 20 * Ausgleich bei Rodungen
1 Der Ausgleich der durch Rodungsbewilligungen entstandenen erheblichen
Vorteile erfolgt nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung.
2 Er fällt der Gemeinde zu und ist für Massnahmen zur Förderung und Erhaltung des Waldes zu verwenden.
Art. 21
Zugänglichkeit
1 Der Wald ist im Rahmen des ortsüblichen Umfangs öffentlich zugänglich, ohne dass dadurch eine besondere Haftung der Waldeigentümerin oder des
Waldeigentümers begründet wird. *
2 Die Zugänglichkeit kann für bestimmte Waldgebiete eingeschränkt werden,
namentlich
a zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren,
b zum Schutz der Waldverjüngung,
c * zum Schutz von Bauten und Anlagen,
d bei Holzernte- und Unterhaltsarbeiten,
e * zum Schutz von Personen und Sachwerten.
3 Der Schutz kann bewerkstelligt werden durch
a die Ausscheidung von Wildruhezonen,
b die Ausscheidung von Waldreservaten und Naturschutzgebieten sowie
c die Errichtung von Signalen, Zäunen und anderen Abschrankungen.
7 921.11
Art. 22
Veranstaltungen, Reiten und Radfahren
1 Veranstaltungen im Wald, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von
Pflanzen und Tieren führen können, sind bewilligungspflichtig.
2 Reiten und Radfahren im Wald abseits von Wegen und besonders bezeichneten Pisten ist verboten.
3 Die Einschränkungen gemäss Absatz 2 gelten nicht für bestockte Weiden
(Wytweiden).
Art. 23 * Befahren von Waldstrassen
1 Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden
a zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken,
b zur Ausübung der Jagd im Rahmen der Jagdvorschriften,
c * von Anstösserinnen und Anstössern,
d zur Organisation bewilligter Veranstaltungen sowie
e falls das Bundesrecht oder die besondere Gesetzgebung solches vorsieht.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zu
weiteren Zwecken eine örtlich und zeitlich befristete Fahrerlaubnis erteilen. *
3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können Waldstrassen, die zugleich
bestehende Gastgewerbebetriebe, Transport- und andere Anlagen erschliessen, für den Motorfahrzeugverkehr ganz oder teilweise geöffnet werden.
4 Die Öffnung ist davon abhängig zu machen, dass die gesuchstellenden Personen sich angemessen am Unterhalt und an allfälligen Schadenersatzleistungen der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers beteiligen.
5 Richterliche Fahrverbote sowie Einschränkungen zum Schutze von Tieren
und Pflanzen bleiben vorbehalten.
Art. 24
Signalisation von Waldstrassen
1 Für Waldstrassen gilt auch ohne entsprechende Signalisation das bundesrechtliche Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausnahmen gestützt auf Artikel 23
Absatz 1 und 2 bleiben vorbehalten.
2 Das Anbringen von Signalen steht im Ermessen der Gemeinden.
3 Wird ein Signal auf Wunsch einer bestimmten Person oder Behörde angebracht, sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten zu überwälzen.
921.11 8
Art. 25
Waldabstand
1. Grundsatz
1 Die in der Verordnung bezeichneten Bauten und Anlagen haben einen Abstand zum Wald von mindestens 30 Meter einzuhalten.
2 Neuaufforstungen haben einen Abstand von 30 Meter zu Bauten und Bauzonen einzuhalten.
Art. 26
2. Ausnahmen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann
beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen. *
2 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Waldabstand in Überbauungsordnungen und Baureglementen mit Zustimmung der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion mittels Baulinien verkürzt werden. *
3 Diese Stelle kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die
Gemeinde mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern eine dauernde Regelung für die Waldrandpflege getroffen hat.
Art. 27
3. Haftung
1 Ist eine Baute oder Anlage mit einer Ausnahme bewilligt worden, ist für allfälligen, vom Wald oder dessen Bewirtschaftung ausgehenden Schaden die Haftung wegbedungen, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist.
4 Schutz vor Naturereignissen
Art. 28
Grundsatz
1 Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag Menschen
oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, sind geeignete planerische, organisatorische, waldbauliche und technische Massnahmen zu treffen.
2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten
die vorhandenen Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen.
3 Sie ziehen die kantonalen Fachstellen von Anfang an bei.
Art. 29
Zuständigkeit
1. Kanton
1 Der Kanton erstellt die planerischen Grundlagen für die Gefahrenerkennung
und -bewältigung.
9 921.11
2 Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, soweit hierfür nicht ein anderes
Gemeinwesen oder Dritte verantwortlich sind, berät und unterstützt diese und
kann die Ersatzvornahme anordnen.
Art. 30
2. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die Abwehr von Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 verantwortlich, die das Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicherheit ihrer Bevölkerung gefährden.
2 Sie sorgen dafür,
a in der Ortsplanung die Gefährdung durch Naturereignisse gebührend berücksichtigt wird, in der Regel durch die Umsetzung von Gefahrenkarten
in der Nutzungsplanung;
b das Auftreten und die Entwicklung einer Gefährdung rechtzeitig erkannt
und verfolgt wird und
c die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen sowie die notwendigen baulichen, forstlichen oder anderen Massnahmen zur Gefahrenabwehr rechtzeitig angeordnet werden.
Art. 31
3. Anlagebetreiber
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen wie Strassen, Bahnen und
anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind dafür verantwortlich, dass
vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer
vor Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 getroffen werden.
2 Die Walderschliessungs- und Wanderwege sind von diesen Massnahmen
ausgenommen.
5 Beiträge
Art. 32 * Staatsbeiträge mit Bundesbeteiligung
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen des Voranschlages Massnahmen, für die
der Bund nach der Waldgesetzgebung dem Kanton oder Dritten Abgeltungen
gewährt.
2 Er kann überdies Massnahmen unterstützen, für die der Bund nach der Waldgesetzgebung dem Kanton oder Dritten Finanzhilfen gewährt.
3 Die Staatsbeiträge betragen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten
Kosten der Massnahmen.
921.11 10
Art. 33 * Eigenständige Staatsbeiträge
1 Soweit keine Bundesbeiträge erhältlich sind, kann der Kanton Abgeltungen
bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten für
a Leistungen aufgrund von Verfügungen und verbindlichen Bestimmungen
von forstbetrieblichen Planungswerken betreffend die Erfüllung der besonderen Bewirtschaftungsvorschriften;
b die beitragsberechtigten Kosten technischer Massnahmen zur Verhütung
von Wildschäden;
c Aus- und Fortbildung zur Verbesserung der Arbeitssicherheit,
d waldbauliche Massnahmen in Schutzwäldern.
2 Soweit keine Bundesbeiträge erhältlich sind, kann der Kanton Finanzhilfen bis
zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten
a Waldverbesserungen, mit Ausnahme von Waldzusammenlegungen,
b Massnahmen zur Absatzförderung von einheimischem Holz,
c forstliche Planungsgrundlagen, die auch der Gewährleistung öffentlicher
Interessen dienen,
d forstliche Bildung,
e Jungwaldpflege ausserhalb von Schutzwäldern.
Art. 34
Vertragliche Verpflichtungen
1 Der Kanton trägt die aus Vereinbarungen mit anderen Kantonen entstehenden Kosten.
2 Er trägt die Kosten, welche ihm aus Verträgen entstehen, mit denen sich Dritte zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse oder zur Übernahme von Vollzugsaufgaben verpflichten.
Art. 35
Beitragsberechtigte Massnahmen, Beitragsvoraussetzungen und Beitragshöhe
1 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sichergestellt ist, dass die Empfängerin oder der Empfänger eine Leistung erbringt oder eine Belastung duldet, die
im öffentlichen Interesse liegt. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die beitragsberechtigten
Vorhaben, die Beitragsvoraussetzungen sowie die Beitragshöhe.
3 Er sieht vor, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an Empfängerinnen
und Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der
Wald- und Holzwirtschaft beteiligen. *
11 921.11
Art. 36
Bedingungen und Auflagen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die
Beitragsgewährung mit Bedingungen und Auflagen versehen. *
2 Falls durch die Gewährung von Beiträgen auch Dritten ein Vorteil entsteht,
kann die Beitragsgewährung davon abhängig gemacht werden, dass diese
ebenfalls einen Beitrag leisten.
Art. 37
Beitragsberechnung
1 Die Beiträge sind grundsätzlich in Form von leistungsabhängigen Pauschalen
auszurichten. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Fälle, in denen von dieser Bemessungsregel abgewichen werden kann.
3 Die Pauschalen dürfen höchstens dem Aufwand entsprechen, der bei
wirtschaftlicher Ausführung der Massnahmen entsteht. *
Art. 37a * Delegation von Ausgabenbefugnissen für zeitlich dringende
Massnahmen
1 Für die Finanzierung von Massnahmen zum Schutz des Waldes oder zur Abwehr von Naturgefahren, die der Bekämpfung unmittelbar drohender Gefahren,
der Verhinderung bedeutend grösserer Schäden oder bei eingetretenen Ereignissen der ersten Schadensbehebung dienen, werden die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen, sofern diese Massnahmen keinen Aufschub bis zur Beschlussfassung durch das
ordentlicherweise abschliessend zuständige Organ dulden.
2 Die Finanzkommission des Grossen Rates ist umgehend über den Ausgabenbeschluss zu orientieren.
6 Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
Art. 38 * Grundsatz
1 Der Kanton stellt durch seine Forstdienstorganisation den Vollzug der Waldgesetzgebung und die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald sicher.
2 Stellt der Kanton eine Rechtswidrigkeit fest, veranlasst er alle nötigen Massnahmen zu deren Behebung, insbesondere die Beseitigung der Störung oder
die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
3 Der kantonale Forstdienst nimmt die kantonalen Aufgaben wahr, soweit diese
nicht Dritten übertragen werden.
921.11 12
4 Die Bildung und Organisation der Betriebe ist Sache der Waldeigentümer.
Art. 39
Kantonale Aufgaben
1. Nicht übertragbare Aufgaben
1 Nicht übertragbare Aufgaben sind die
a Aufsicht über die Walderhaltung, über die Waldentwicklung und über den
Schutz vor Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 sowie die
Anordnung der erforderlichen Massnahmen,
b Forstpolizei,
c Regionale Waldplanung,
d Gewährung von Beiträgen,
e Verantwortung für den Wald im Eigentum des Kantons.
Art. 40
2. Übertragbare Aufgaben
1 Als Aufgaben, die der Kanton selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen
kann, gelten namentlich die
a Beratung,
b Holzanzeichnung und Holzschlagbewilligung,
c Überwachung des Waldzustandes,
d Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut,
e * nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterliegende Aus- und Weiterbildung,
f Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Aufgaben dürfen vertraglich und gegen Abgeltung Dritten übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Verordnung erfüllen.
Art. 41
3. Bewirtschaftung des Staatswaldes
1 Der Forstdienst bewirtschaftet den Staatswald aufgrund eines Leistungsauftrages.
2 Die Bewirtschaftung kann geeigneten Dritten übertragen werden, wenn dies
wirtschaftlich oder organisatorisch vorteilhaft ist.
3 Der Staatswald dient auch wissenschaftlichen Zwecken und der Erprobung
neuer forsttechnischer und waldbaulicher Verfahren.
Art. 42
4. Beratung
1 Der Forstdienst oder beauftragte Dritte beraten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, Gemeinden und Fachorganisationen.
13 921.11
2 Die Beratung in Fragen der Waldbewirtschaftung ist in der Regel kostenlos,
namentlich im Zusammenhang mit der Holzanzeichnung.
Art. 43
5. Arbeiten für Dritte
1 Der Forstdienst kann sich vertraglich verpflichten, Arbeiten für Dritte auszuführen.
2 Die Arbeiten sind zu marktüblichen, mindestens jedoch zu kostendeckenden
Bedingungen anzubieten.
Art. 44 * 6. Berufsbildung
1 Der Forstdienst beteiligt sich zusammen mit Dritten, insbesondere mit Organisationen der Arbeitswelt sowie forstlichen Organisationen, an der Grund-, Fort-
und Weiterbildung der im Forstbereich tätigen Personen sowie an der Ausbildung ungelernter Arbeitskräfte.
Art. 45
7. Organisationen und Dritte
1 Der Kanton kann Fachorganisationen und Dritten Aufgaben übertragen, insbesondere im Bereich der Betriebsberatung, Ausbildung, Versuchstätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung.
2 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Aufgabenerfüllung abschliessen.
7 Strafbestimmungen
Art. 46
Busse *
1 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich *
a im Wald ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Veranstaltungen durchführt,
b * abseits von Wegen und besonders bezeichneten Pisten reitet oder radfährt,
c * gegen Vorschriften über nachteilige Nutzungen oder
d * gegen die Vorschriften des Regierungsrates über das Feuern im Wald
verstösst.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
921.11 14