Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder
einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
Art. 47a * Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im
Strafverfahren Parteirechte ausüben. *
8 Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
Art. 48
Vollzug
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht
die Waldgesetzgebung. *
2 Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Rates
zum Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge berechtigt.
3 Er kann diese Kompetenz mit Verordnung an die Wirtschafts-, Energie- und
Art. 49 Umweltdirektion übertragen. *
Einsprache und Genehmigung von Plänen
1 Alle grundeigentümerverbindlichen Pläne, die gestützt auf die Waldgesetzgebung erlassen werden, sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
2 Während der Dauer der Auflage kann Einsprache erhoben werden.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt die Pläne und setzt sich im Genehmigungsbeschluss mit den Einsprachen
Art. 50 auseinander. *
Beschwerde
1 Gegen Verfügungen und Genehmigungsbeschlüsse der zuständigen Stelle
der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, die gestützt auf die Waldgesetzgebung erlassen werden, kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege.
15 921.11
Art. 51
Klage
1 Das Verfahren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahmepflicht
des Kantons (Art. 6 Abs. 4) richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsrechts.
Art. 52
Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2 Er kann ergänzende Bestimmungen erlassen über
a die Verhütung und Behebung von Waldschäden,
b den Naturschutz im Wald,
c die Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur,
d die Zugänglichkeit und die Veranstaltungen im Wald,
e das Befahren und die Signalisation von Waldstrassen,
f die Teilung und Veräusserung von Wald,
g den Schutz vor Naturereignissen,
h das Beratungswesen,
i nachteilige Nutzungen,
k die Einzelheiten der Übergangsregelung der Forstorganisation,
l die Arbeitssicherheit des Forstpersonals,
m die Verwendung von einheimischem Holz an öffentlichen oder subventionierten Bauten,
n die Förderung von Holz als ökologischem Bau- und Werkstoff sowie als
erneuerbarem Energieträger und
o das Feuern im Wald.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53
Revierorganisation
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion hebt die bestehenden Revierbeschlüsse innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Beschluss auf.
2 Sie kann mit den bisherigen Revierträgerinnen bzw. Revierträgern sowie mit
neuen Partnerinnen und Partnern Leistungsvereinbarungen abschliessen, die
für ein bestimmtes, in der Regel abgeschlossenes Gebiet gelten.
3 Die Staatsbeiträge an Gemeindereviere und Forstverwaltungen werden für
die Übergangsfrist neu festgelegt.
921.11 16
Art. 54
Fonds
1 Die Mittel des kantonalen Ersatzaufforstungs- sowie des Wohlfahrtsfonds
werden entsprechend ihrer bisherigen Verwendung aufgebraucht.
2 Die bei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes noch vorhandenen Mittel der
Forstreservefonds der Forstbetriebe sind ihrer bisherigen Verwendung entsprechend einzusetzen. Die weitere Äufnung der Fonds ist freiwillig.
3 Verfolgt eine juristische Person keine anderen Zwecke als die Verwendung
ihrer ausschliesslich und unwiderruflich forstlichen Zwecken gewidmeten Mittel,
wird vermutet, dass sie als gemeinnützig im Sinne von Artikel 62g Absatz 1 Ziffer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und
Gemeindesteuern3) gilt.
Art. 55
Waldreglemente und Wirtschaftspläne
1 Die gestützt auf die bisherige Forstgesetzgebung erlassenen Waldreglemente
werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
2 Die laufenden Wirtschaftspläne bleiben in Kraft, bis sie entweder durch einen
Regionalen Waldplan oder einen neuen Betriebsplan ersetzt werden.
Art. 56
Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 4. März 1973 über den Strassenverkehr und die Besteuerung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:4)
Art. 57
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 1. Juli 1973 über das Forstwesen,
2. Dekret vom 18. Mai 1971 über die Schaffung von zwei neuen Forstkreisen
im Mittelland und Jura,
3. Dekret vom 21. August 1978 über die Bildung der Forstkreise im Berner
Jura,
4. Dekret vom 8. Februar 1973 über die Kostenteilung zwischen Waldeigentümer und Staat sowie über Staatsbeiträge an das Forstwesen.