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Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

Appenzell Ausserrhoden · 111.1 · constitution

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Contents: 113 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57 persönlich begründen. *
  58. Art. 60 Art. 58–59 * …
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64 Lebensgemeinschaft. *
  63. Art. 65
  64. Art. 67 Art. 66 * …
  65. Art. 68
  66. Art. 69 der Departemente darf er ohne Ermächtigung übertragen. *
  67. Art. 70
  68. Art. 71
  69. Art. 72
  70. Art. 73
  71. Art. 74
  72. Art. 75
  73. Art. 76
  74. Art. 77
  75. Art. 78
  76. Art. 79
  77. Art. 80
  78. Art. 81
  79. Art. 82
  80. Art. 83 Staatsanwaltschaft und die Gemeinden. *
  81. Art. 84
  82. Art. 86 Art. 85 * …
  83. Art. 87
  84. Art. 88
  85. Art. 89
  86. Art. 90
  87. Art. 91
  88. Art. 92
  89. Art. 93
  90. Art. 94
  91. Art. 95
  92. Art. 96
  93. Art. 97
  94. Art. 98
  95. Art. 99
  96. Art. 100
  97. Art. 101
  98. Art. 102
  99. Art. 103
  100. Art. 104
  101. Art. 105
  102. Art. 106
  103. Art. 107
  104. Art. 108
  105. Art. 109
  106. Art. 110
  107. Art. 111
  108. Art. 112
  109. Art. 113
  110. Art. 114
  111. Art. 115
  112. Art. 116
  113. Art. 118

113 provisions

Art. 1

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und arbeitet mit dem Bund, mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen. 3 Er beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.

Art. 2

Kantonsgebiet 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden gliedert sich in Gemeinden. Das Gesetz regelt Bestand und Gebiet der Gemeinden. *

Art. 3

Bürgerrecht 1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1994, S. 615 / 1995, S. 153 1 2 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. 2. Grundrechte (2.)

Art. 4

Menschenwürde 1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 5

Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform oder seiner körperlichen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.

Art. 6

Gleichstellung von Mann und Frau 1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. 2 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. 3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau. 4 Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

Art. 7

Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet. 2 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.

Art. 8

Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot 1 Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben sind gewährleistet. 2 Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig.

Art. 9

Persönliche Freiheit 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzulässig. 3 Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldegeheimnisses.

Art. 10

Ehe und Zusammenleben 1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt. 2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

Art. 11

Niederlassungsfreiheit 1 Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.

Art. 12

Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. 2 Staatliche Kontrolle von Meinungsäusserungen zwecks Einflussnahme auf den Inhalt ist nicht zulässig. 3 Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen des Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 13

Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit 1 Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten sind gewährleistet. 2 Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwortung gegenüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensgrundlagen wahrzunehmen.

Art. 14

Kunstfreiheit 1 Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Art. 15

Datenschutz 1 Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten. 2 Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Art. 16

Petitionsrecht 1 Jede Person hat das Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.

Art. 17

Vereins- und Versammlungsfreiheit 1 Die Vereins- und die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet. 2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zumutbar erscheint.

Art. 18

Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 19

Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit 1 Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.

Art. 20

Justizgrundsätze a) Rechtsschutz 1 Jede Person hat ein Recht auf unabhängige und unparteiische, vom Gesetz vorgesehene Richter und Richterinnen. 2 Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich. 3 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. 4 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 21

b) Garantien beim Freiheitsentzug 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wurde, muss in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und die ihr zustehenden Rechte informiert werden. Sie hat das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede in Haft gesetzte und einer Straftat verdächtigte Person muss so rasch wie möglich durch eine richterliche Instanz angehört werden. 4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht auf einen Rechtsbeistand sowie auf Überprüfung des Freiheitsentzuges in einem raschen und einfachen gerichtlichen Verfahren. 5 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und allenfalls Genugtuungspflicht des Staates. 6 Der freie Verkehr mit dem Rechtsbeistand darf nur bei Gefahr des Missbrauchs und nur soweit eingeschränkt werden, als das Gesetz es zulässt.

Art. 22

Geltung der Grundrechte 1 Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam. 2 Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. 3 Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.

Art. 23

Schranken der Grundrechte 1 Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten. 2 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie a) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, b) einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und c) verhältnismässig sind. 3 Auf die gesetzliche Grundlage einer Grundrechtseinschränkung kann in Fällen ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr vorübergehend verzichtet werden. 4 Der Kerngehalt eines Grundrechtes darf in keinem Fall beeinträchtigt werden. 3. Sozialrechte und Sozialziele (3.)

Art. 24

a) Sozialrechte 1 Jede Person hat bei Notlagen, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, Anspruch auf ein Obdach, auf grundlegende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel. 2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schulzeit. 3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.

Art. 25

b) Sozialziele 1 Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung der privaten Initiative und der persönlichen Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel zum Ziel, dass a) alle ihren Unterhalt durch Arbeit bestreiten können; b) alle in angemessener Weise wohnen können; c) alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können; d) Eltern vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; e) alle Menschen, die wegen Alters, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. 4. Persönliche Pflichten (4.)

Art. 26

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen für künftige Generationen. 2 Für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben kann das Gesetz die Bevölkerung zu persönlicher Dienstleistung verpflichten. Anstelle der Realleistung kann eine Ersatzabgabe erhoben werden. 5. Öffentliche Aufgaben (5.) 5.1 Grundsätze (5.1.)

Art. 27

1 Öffentliche Aufgaben sind so zu erfüllen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschont und erhalten werden; sie orientieren sich an den Bedürfnissen und an der Wohlfahrt aller. 2 Bestehende wie neue Aufgaben sind dauernd daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und zweckmässig erfüllt werden können. 3 Der Kanton erfüllt nur Aufgaben, die nicht ebensogut von den Gemeinden oder von Privaten wahrgenommen werden können. Er fördert private Initiative und persönliche Verantwortung und strebt regionale Zusammenarbeit an. 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen (5.2.)

Art. 28

Öffentliche Ordnung und Sicherheit 1 Der Kanton gewährleistet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 2 Er trifft Massnahmen für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen.

Art. 29

Umwelt- und Naturschutz 1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten und, wenn sie bereits geschädigt ist, möglichst wieder herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. 2 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume in ihrer Vielfalt. 3 Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. 4 Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Lenkungsmassnahmen einführen. 5 Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstützen, die sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen. 6 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. 7 Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert oder zumindest verringert werden.

Art. 30

Denkmalpflege und Landschaftsschutz 1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der schützenswerten Landschafts- und Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler. 2 Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an der Finanzierung beteiligen.

Art. 31

Raumordnung und Bauwesen 1 Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und den Schutz der Landschaft sicher. 2 Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art ist auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen.

Art. 32

Verkehr 1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltschonende und sichere Verkehrsordnung und Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmer. 2 Sie fördern die Umlagerung vom individuellen auf den kollektiven Verkehr, soweit dafür wesentliche öffentliche Gesamtinteressen bestehen.

Art. 33

Wasser, Energie, Abfall a) Wasser 1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung und setzen sich für eine sparsame Verwendung des Wassers ein. 2 Sie wirken auf eine möglichst geringe Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

Art. 34

b) Energie 1 Kanton und Gemeinden fördern die sichere, umweltschonende Versorgung mit Energie und deren sparsame und rationelle Verwendung. 2 Sie fördern insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien.

Art. 35

c) Abfall 1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und zu deren Wiederverwertung. 2 Sie sorgen für eine fachgerechte Entsorgung.

Art. 36

Erziehung und Bildung a) Grundsätze 1 Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern. 2 Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbindung mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechende Bildung.

Art. 37

b) Schule 1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. 2 Sie können Beiträge an Privatschulen leisten. 3 Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Kosten anerkannte Privatschulen zu besuchen.

Art. 38

c) Weitere Aufgaben 1 Kanton und Gemeinden unterstützen die Aus- und Weiterbildung sowie die Erwachsenenbildung. 2 Der Kanton sorgt für den Zugang zu den Universitäten und zu den Hoch- und Fachschulen. 3 Er setzt sich für Zusammenarbeit im Schul- und Bildungswesen ein.

Art. 39

Soziales a) Sozialhilfe 1 Kanton und Gemeinden unterstützen in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen hilfsbedürftige Menschen. 2 Sie sind bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen und fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe. 3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. 4 Der Kanton beaufsichtigt die Heime.

Art. 40

b) Arbeit 1 Kanton und Gemeinden koordinieren und unterstützen die Stellenvermittlung, die berufliche Umschulung sowie die Wiedereingliederung Arbeitsloser. 2 Bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern bietet der Kanton seine Hilfe an.

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