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Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

Appenzell Ausserrhoden · 111.1 · constitution

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Contents: 113 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57 persönlich begründen. *
  58. Art. 60 Art. 58–59 * …
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64 Lebensgemeinschaft. *
  63. Art. 65
  64. Art. 67 Art. 66 * …
  65. Art. 68
  66. Art. 69 der Departemente darf er ohne Ermächtigung übertragen. *
  67. Art. 70
  68. Art. 71
  69. Art. 72
  70. Art. 73
  71. Art. 74
  72. Art. 75
  73. Art. 76
  74. Art. 77
  75. Art. 78
  76. Art. 79
  77. Art. 80
  78. Art. 81
  79. Art. 82
  80. Art. 83 Staatsanwaltschaft und die Gemeinden. *
  81. Art. 84
  82. Art. 86 Art. 85 * …
  83. Art. 87
  84. Art. 88
  85. Art. 89
  86. Art. 90
  87. Art. 91
  88. Art. 92
  89. Art. 93
  90. Art. 94
  91. Art. 95
  92. Art. 96
  93. Art. 97
  94. Art. 98
  95. Art. 99
  96. Art. 100
  97. Art. 101
  98. Art. 102
  99. Art. 103
  100. Art. 104
  101. Art. 105
  102. Art. 106
  103. Art. 107
  104. Art. 108
  105. Art. 109
  106. Art. 110
  107. Art. 111
  108. Art. 112
  109. Art. 113
  110. Art. 114
  111. Art. 115
  112. Art. 116
  113. Art. 118

113 provisions

Art. 41

c) Familie, Jugend und Betagte 1 Kanton und Gemeinden unterstützen Familien und andere Lebensgemeinschaften mit Kindern in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können die Schaffung geeigneter Bedingungen für die Betreuung von Kindern unterstützen. 2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.

Art. 42

d) Behinderte 1 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Schulung sowie die berufliche und soziale Eingliederung Behinderter.

Art. 43

Wirtschaftsordnung a) Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und setzen sich für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ein. 2 Sie können Organisationen unterstützen, welche die wirtschaftliche Entwicklung fördern. 3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Milderung von Wirtschaftskrisen und deren Folgen.

Art. 44

b) Land- und Forstwirtschaft 1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer leistungsfähigen und den topographischen Verhältnissen angepassten Land- und Forstwirtschaft. 2 Er unterstützt insbesondere eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Bewirtschaftung und eine breite bäuerliche Grundausbildung. 3 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.

Art. 45

c) Kantonalbank 1 Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geld- und Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann eine solche Bank auch selbst betreiben.

Art. 46

d) Versicherung 1 Der Kanton kann eine Anstalt, die Gebäude, Land und Kulturen gegen Schäden versichert, betreiben oder sich an einer solchen beteiligen. 2 Der Versicherungsschutz für Gebäude und Land ist obligatorisch.

Art. 47

e) Regalien 1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung folgende Regalrechte zu: a) Wasserregal, b) Jagd- und Fischereiregal, c) Bergregal, einschliesslich Lagerung von Stoffen im Erdinnern und Nutzung der Erdwärme, d) Salzregal. 2 Er kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder es den Gemeinden oder Privaten übertragen. 3 Bestehende private Rechte bleiben vorbehalten.

Art. 48

Gesundheitswesen 1 Kanton und Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende, kostenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung. 2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der privaten und öffentlichen Einrichtungen im Kanton und in der Region. 3 Kanton und Gemeinden fördern die Selbstverantwortung; sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung und bekämpfen die Suchtgefahren. 4 Kanton und Gemeinden fördern die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege. 5 Der Kanton beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen. 6 Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet.

Art. 49

Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung 1 Kanton und Gemeinden fördern die Kultur. 2 Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit. 3 Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung. 6. Volksrechte (6.) 6.1 Stimmrecht (6.1.)

Art. 50

1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. 6.2 Volksinitiative (6.2.)

Art. 51

a) Gegenstand, Unterschriftenzahl 1 Mit einer Volksinitiative können verlangt werden: a) die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung, b) der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen. 2 Eine Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 52

b) Form 1 Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht werden.

Art. 53

c) Einheitsinitiative 1 Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine Teilrevision der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die Vorlage auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.

Art. 54

d) Gegenvorschlag; doppeltes Ja 1 Der Kantonsrat kann Initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Die Stimmberechtigten können gültig sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen und entscheiden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden sollten.

Art. 55

e) Verfahren 1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen, der Kantonsrat über die Gültigkeit der Initiativen. 2 Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie a) dem Grundsatz der Einheit der Materie widerspricht, b) übergeordnetem Recht widerspricht oder c) undurchführbar ist. 3 Volksinitiativen sind möglichst rasch zu behandeln. 6.3 Mitwirkungsrechte (6.3.)

Art. 56

a) Volksdiskussion 1 Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat

Art. 57 persönlich begründen. *

b) Vernehmlassungen 1 Bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei anderen wichtigen Geschäften sind die interessierten Kreise zur Vernehmlassung einzuladen. 2 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu veröffentlichen. 7. Die Stimmberechtigten * (7.)

Art. 60 Art. 58–59 * …

Obligatorisches Referendum und Wahlen * 1 Die Stimmberechtigten entscheiden über * a) die Total- oder Teilrevision der Verfassung; b)–c) * … d) Grundsatzbeschlüsse; e) Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen; f) * … g) * Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; h) * Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Art. 60bis dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 2 Die Stimmberechtigten wählen * a) die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet; b) * die Mitglieder des Obergerichtes; c) den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Art. 60bis * Fakultatives Referendum 1 Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über a) den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen; b) interkantonale und internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter. 8. Behörden (8.) 8.1 Allgemeines (8.1.)

Art. 61

Gewaltenteilung 1 Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte sind nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung organisiert. * 2 Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. * 3 … * Art. 61bis * Rechtsstaatliche Grundsätze 1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden.

Art. 62

Wählbarkeit 1 Wählbar in kantonale Behörden sind die im Kanton Stimmberechtigten. Ausnahmen regelt das Gesetz.

Art. 63

Unvereinbarkeit 1 Niemand kann gleichzeitig angehören a) dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht; b) * einem kantonalen Gericht und einem Gemeinderat oder dem Personal des Kantons und seiner Anstalten; bbis) * dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten in einer durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regierungsrat unmittelbar unterstützenden Stellung; c) dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem Gemeinderat; d) * dem Kantonsgericht und dem Obergericht; e) * als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht. 2 Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen

Art. 64 Lebensgemeinschaft. *

Ausstand 1 Mitglieder von Behörden und Angehörige der kantonalen Verwaltung haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten. 2 Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 65

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der kantonalen Behörden beträgt vier Jahre. * 2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.

Art. 67 Art. 66 * …

Informationspflicht, Öffentlichkeit 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden müssen das Volk frühzeitig und ausreichend informieren. 2 Die offizielle Information über Abstimmungsvorlagen soll eine freie Meinungsbildung ermöglichen. 3 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen regelt das Gesetz. 4 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates legen ihre Interessenbindungen offen. *

Art. 68

Delegationen 1 Das Gesetz kann Befugnisse an den Kantonsrat oder an den Regierungsrat übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. * 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrates an den Regierungsrat übertragen werden. 3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf Departemente und andere Organe übertragen, wenn ihn der Kantonsrat dazu ermächtigt. Befugnisse

Art. 69 der Departemente darf er ohne Ermächtigung übertragen. *

Rechtsetzungsformen 1 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechtes sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über: a) die Grundzüge der Rechtsstellung der Einzelnen, b) den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe, c) Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen, d) die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden, e) die Anhandnahme einer neuen, dauernden Aufgabe.

Art. 70

Verantwortlichkeit 1 Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. 3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. 8.2 Der Kantonsrat (8.2.) Art. 70bis * Stellung 1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberaufsicht.

Art. 71

Zusammensetzung, Wahl 1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. 2 Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. 3 Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. 4 Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. 5 Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 72

Zuständigkeiten a) Aufsicht 1 Der Kantonsrat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der Gerichte. 2 Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die öffentlichrechtlichen Anstalten.

Art. 73

b) Wahlen 1 Der Kantonsrat wählt a) den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übrigen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr; abis) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes; b) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes; bbis) * die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden; c) * auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin; d) den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes; e) die Finanzkontrolle; f) das Datenschutz-Kontrollorgan. 2 Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen werden.

Art. 74

c) Rechtsetzung 1 Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen. * 2 Er erlässt Gesetze unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums sowie Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz. * 3 … * Art. 74bis * cbis) Aussenbeziehungen 1 Der Kantonsrat wirkt an der Gestaltung der Aussenbeziehungen mit. 2 Er genehmigt oder kündigt interkantonale und internationale Verträge. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. 3 Er begleitet Vorhaben zur interkantonalen oder internationalen Zusammenarbeit.

Art. 75

d) Planung 1 Der Kantonsrat berät die Sach-, Finanz- und Investitionsplanung sowie weitere grundlegende Planungen des Regierungsrates.

Art. 76

e) Finanzkompetenzen 1 Der Kantonsrat beschliesst unter Beachtung des Finanzplanes über den Voranschlag und den Steuerfuss. 2 Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beschliesst er über: a) neue einmalige Ausgaben für den gleichen Gegenstand im Betrag von 1 % bis 5 % einer Steuereinheit; b) neue wiederkehrende Ausgaben im Betrag von 0,5 % bis 1 % einer Steuereinheit.

Art. 77

f) Weitere Befugnisse 1 Der Kantonsrat a) übt die den Kantonen von der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; b) fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten; c) beschliesst über Begnadigungen; d) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; e) * genehmigt die Staatsrechnung. 1bis Ist ein Mitglied des Regierungsrates offensichtlich und dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Kantonsrat mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Ratsmitglieder die Amtsunfähigkeit feststellen. * 2 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Geschäfte beauftragen. 3 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 78

Organisation a) Grundsätze * 1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates. * 2 Der Kantonsrat verfügt über einen Parlamentsdienst. * 3 Die kantonale Verwaltung steht dem Kantonsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite.

Art. 79

b) Kommissionen * 1 Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen. 2 Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die sie für ihre Tätigkeit benötigen. 3 Das Gesetz kann den Kommissionen einzelne untergeordnete Befugnisse übertragen. Die Delegation von rechtsetzenden Befugnissen ist ausgeschlossen. *

Art. 80

c) Stellung des Regierungsrates * 1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil. 2 Sie haben beratende Stimme und das Antragsrecht.

Art. 81

d) Immunität, Instruktionsverbot * 1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sind in ihren Äusserungen im Rat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen. 2 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen und beraten ohne Instruktion. * 8.3 Der Regierungsrat (8.3.)

Art. 82

Stellung 1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des Kantons. 2 Er führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die

Art. 83 Staatsanwaltschaft und die Gemeinden. *

Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl * 1 Der Regierungsrat besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern. * 1bis) Eine Wiederwahl ist dreimal möglich. * 2 … * 3 Der Kantonsrat regelt die Besoldung und die berufliche Vorsorge.

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