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Organisationsreglement der Schulgemeinde Goldiwil

Thun · 430.10.03 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Goldiwil
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Stimm- und Wahlrecht
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Schulkommission

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8 provisions

Art. 1

3 Der Gemeindeteil Goldiwil ob dem Wald bildet die «Schulgemeinde Goldiwil». Schulgemeinde

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Art. 2 Goldiwil

Die Organe der Schulgemeinde Goldiwil sind:Organe a die Schulgemeindeversammlung, b das Büro der Schulgemeinde.

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Art. 3

4 In der Schulgemeindeversammlung sind alle in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten mit Wohnsitz im Gemeindeteil Goldiwil stimm- und wahlberechtigt.

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Art. 4 Stimm- und Wahlrecht

1 Die Schulgemeindeversammlung findet statt:Schulgemeindeversammlung a Einberufung und Durchführung a auf Einladung des Präsidiums, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch wenigstens einmal jährlich, b wenn mindestens 5 Prozent der Stimmberechtigten die Einberufung verlangen. 2 Die Einberufung ist mindestens ein Monat vorher im Thuner Amtsanzeiger unter Angabe der Traktanden zu publizieren. Die Versammlung ann nur über publizierte Geschäfte beschliessen.k 3 Das Präsidium oder dessen Stellvertretung leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung zu genehmigen. 1 Mit Revisionen vom 18.11.2004 (StRB Nr. 202), in Kraft seit 1.8.2005, sowie 25.6. 2009 (StRB Nr. 54), in Kraft seit 1.8.2009 2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001, SSG 101.1 3 Fassung vom 25.6.2009 4 Fassung vom 25.6.2009 2 430.10.03

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Art. 5

1 1 Die Schulgemeindeversammlung:b Wahlen und Abstimmungen a wählt für die jeweils gleiche Amtsdauer wie die übrigen Behörden der Stadt Thun das Büro, bestehend aus Präsident oder Präsidentin, Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Sekretär oder Sekretärin und höchstens vier weiteren Mitgliedern, b stellt dem Stadtrat Antrag für die Wahl des Mitglieds der städtischen Schulkommission mit Wohnsitz in Goldiwil. 2 Wahlen sind in der Regel geheim. Die Versammlung kann offene Wahl beschliessen. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, bei Stichwahlen das relative Mehr der Wählenden. Bei Stimmengleichheit ieht der oder die Vorsitzende das Los.z 3 Abstimmungen erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr. Die Versammlung kann geheime Abstimmung beschliessen. Es entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

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Art. 6

2 Dem Büro obliegen:Büro der Schulgemeinde a die Vorbereitung der Schulgemeindeversammlung, b die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen, c die Vorbereitung und Behandlung von Geschäften, die ihm von der Schulgemeindeversammlung oder vom Gemeinderat übertragen worden sind, d die Bewilligung von Entnahmen aus dem «Vögeli-Fonds»3 im Rahmen der verfügbaren Mittel.

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Art. 8 Schulkommission

1 Das Reglement tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Organisationsreglement vom 11. April 1970 des Schulbezirks Goldiwil aufgehoben. T hun, 31. März 2000 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Siegenthaler Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 Abs. 1 in der Fassung vom 25.6.2009 2 Fassung vom 25.6.2009 3 SSG 430.10.03.1 4 StRB vom 18.11.2004

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