§ 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbesondere die Steuerung von Aufgaben und Finanzen, die Ausgaben sowie die Rechnungslegung.
Basel-Landschaft · 310 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbesondere die Steuerung von Aufgaben und Finanzen, die Ausgaben sowie die Rechnungslegung.
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden gemäss Abs. 2 sowie für Anstalten und andere Organisationen des öffentlichen Rechts, soweit dies andere Gesetze oder Staatsverträge vorsehen. 2 Kantonale Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind: a. Landrat; b. Regierungsrat; c. Direktionen; d. Landeskanzlei; e. Gerichte; f. * Ombudsperson; g. Finanzkontrolle; h. Aufsichtsstelle Datenschutz. 1) SGS 100 2 310
Grundsätze der Haushaltführung 1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und der Vorteilsabgeltung, der Leistungs- und Wirkungsorientierung, der Dringlichkeit der Aufgaben sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.
Mittelfristiger Ausgleich 1 Der Landrat hat die Erfolgsrechnung im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) über die kommenden 4 Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen 4 Jahre mindestens auszugleichen. 2 Er kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aussergewöhnliche Aufwände oder Erträge von der Berechnung gemäss Abs. 1 ausnehmen. 3 Wächst die Wirtschaft im Budgetjahr voraussichtlich stärker als der langfristige Trend, ist, wenn immer möglich, ein Ertragsüberschuss zu budgetieren. 4 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, werden Aufwandminderungen gegenüber Ertragserhöhungen priorisiert.
Sicherung des Eigenkapitals 1 Das Eigenkapital soll mehr als 8 % (Warnwert), jedoch mindestens 4 % (Mindestwert) des Gesamtaufwandes des Kantons betragen. 2 Unterschreitet das Eigenkapital den Warnwert, zeigt der Regierungsrat der Finanzkommission Möglichkeiten für dessen mittelfristigen Aufbau auf. 3 Unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert, ist der fehlende Betrag innerhalb von 4 Jahren abzutragen. 4 Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 3 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.
Angemessener Selbstfinanzierungsgrad 1 Der Regierungsrat legt im Hinblick auf einen angemessenen Selbstfinanzierungsgrad das maximale Investitionsvolumen fest und nimmt eine Priorisierung der Investitionsvorhaben vor.
Reform berufliche Vorsorge 1 Der Aufwand, der durch die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Reform der beruflichen Vorsorge2) entstanden ist, ist von der Berechnung gemäss § 4 Abs. 1 ausgenommen. 2) Gesetz vom 16. Mai 2013 über die berufliche Vorsorge durch die basellandschaftliche Pensionskasse sowie dessen Änderung vom 20. Februar 2014, SGS 834. 3 310 2 Der Bilanzfehlbetrag, der durch die in Abs. 1 erwähnte Reform entstanden ist, wird im Eigenkapital gesondert ausgewiesen und ist innerhalb von 20 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes abzutragen. 3 Die Verrechnung des Bilanzfehlbetrags mit dem Eigenkapital ist zulässig, wenn dadurch der Warnwert gemäss § 5 Abs. 1 nicht unterschritten wird. 4 Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 2 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.
Wirtschaftlichkeit 1 Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen. 2 Wirtschaftlichkeitsrechnungen erfolgen nach einem einheitlichen Konzept. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Regelungen.
Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung 1 Wer besondere staatliche Vorkehren oder Aufwände verursacht oder besondere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. 2 Wem besondere wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Einrichtungen oder Anordnungen entstehen, hat zumutbare Beiträge zu entrichten. 3 Der Regierungsrat ist für den Erlass von Gebühren zuständig, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. 2 Steuerung von Aufgaben und Finanzen 2.1 Allgemeine Bestimmungen
Controlling 1 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Planung und Steuerung mit Einschluss der Überprüfung und der Verbesserung der staatlichen Tätigkeiten. 2 Das Controlling des Regierungsrats erstreckt sich insbesondere auf: a. die Aufgaben und Finanzen der Direktionen und der Landeskanzlei; b. die Beteiligungen und Staatsbeiträge; c. den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen; d. die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens. 3 Das Controlling der Direktionen und der Landeskanzlei ist auf das Controlling des Regierungsrates abzustimmen. 4 310 4 Die Linienvorgesetzten nehmen das Controlling im Rahmen ihrer Führungsverantwortung wahr. Sie werden dabei von Controlling-Fachpersonen unterstützt. 5 Das Controlling in den Direktionen ist organisatorisch und personell vom Finanz- und Rechnungswesen zu trennen.
Generelle Aufgabenüberprüfungen 1 Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Aufgaben systematisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit. 2 Er bestimmt im Regierungsprogramm, wann welche Aufgabenfelder überprüft werden sollen. Er kann im AFP ergänzende Prüfungen vorsehen und erteilt den Direktionen und der Landeskanzlei entsprechende Aufträge. 3 Er unterbreitet dem Landrat das Ergebnis der Prüfungen mit Einschluss von Massnahmenvorschlägen.
Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung 1 Die Finanz- und Kirchendirektion prüft alle Anträge an den Regierungsrat und Vorlagen an den Landrat, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie Planungsberichte auf die Einhaltung der Finanzhaushaltsgesetzgebung hin. Sie prüft insbesondere sowie nach einheitlichen Kriterien: a. die finanzielle Tragweite und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit einschliesslich der Lebenszykluskosten; b. die wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltsführung; c. die Einhaltung der Kompetenzordnung. 2 Das Ergebnis der Prüfung muss in der jeweiligen Vorlage festgehalten werden.
Risikomanagement 1 Der Regierungsrat identifiziert und bewertet periodisch die Risiken, welche die Erreichung der strategischen oder finanziellen Ziele des Kantons gefährden können und trifft entsprechende Massnahmen. 2 Er berichtet im Rahmen des Jahresberichts zu diesen Risiken.
Internes Kontrollsystem 1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 5 310 2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.
Investitionsprogramm 1 Der Regierungsrat erstellt jährlich ein Investitionsprogramm über 10 Jahre. Dessen erste 4 Jahre sind Bestandteil des AFP. 2 Er legt dem Landrat das Investitionsprogramm zur Kenntnisnahme vor. 2.2 Aufgaben- und Finanzplan
Begriff 1 Der Aufgaben- und Finanzplan (AFP) zeigt die mittelfristig ausgeglichene Entwicklung der Aufgaben und Finanzen auf und umfasst das Budget als 1. Jahr sowie die 3 darauffolgenden Jahre. 2 Er ist die Grundlage für die Erstellung des nächstjährigen Budgets.
Inhalt 1 Der AFP enthält insbesondere: a. die strategischen Schwerpunkte des Regierungsrats; b. den aktuellen Stand der generellen Aufgabenüberprüfungen; c. die Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Aufgaben und Finanzen des Kantons einschliesslich der zugehörigen Indikatoren; d. die Übersicht über die Entwicklung der Aufgaben, Projekte und Finanzen der kantonalen Behörden. 2 Wesentliche Änderungen gegenüber dem AFP des Vorjahres sowie innerhalb der Planperiode sind auszuweisen und zu begründen. 3 Die Planung der Steuereinnahmen basiert auf anerkannten Prognosemodellen.
Erstellung 1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den AFP und überweist ihn dem Landrat. 2 Er hat den AFP so auszugestalten, dass der mittelfristige Ausgleich gemäss § 4 Abs. 1 oder der Erhalt des Eigenkapitals gemäss § 5 Abs. 1 gewährleistet ist. 6 310
Proportionale Kürzungen 1 Erfüllt der Entwurf des AFP die Vorgaben des mittelfristigen Ausgleichs gemäss § 4 Abs. 1 nicht oder unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert gemäss § 5 Abs. 1, so kürzt der Regierungsrat im Rahmen der Erstellung des AFP die Aufwände der kantonalen Behörden proportional zur Summe ihrer Budgetkredite in der Erfolgsrechung. 2 Die kantonalen Behörden haben diese Kürzungen wie folgt umzusetzen: a. im 1. AFP-Jahr beim Personalaufwand sowie beim Sach- und übrigen Betriebsaufwand; b. bis zum 3. AFP-Jahr beim Transferaufwand. 3 Sie beschliessen die Massnahmen in ihrer Kompetenz. Der Regierungsrat legt dem Landrat die notwendigen Vorlagen für die in dessen Kompetenz liegenden Massnahmen rechtzeitig zum Beschluss vor. 4 Die Kürzungen sind nur so weit zulässig, als die Saldi die Erfüllung der übergeordneten Aufträge weiterhin gewährleisten. 2.3 Budget
Begriff 1 Das Budget umfasst die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen. 2 Es: a. wird jährlich erstellt; b. ist gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und den Staatsaufgaben gegliedert; c. enthält die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Investitionsausgaben und -einnahmen (Budgetpositionen) d. dient als Grundlage für die Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses.
Budgetkredit 1 Folgende Budgetpositionen sind Budgetkredite: a. Personalaufwand; b. Sach- und übriger Betriebsaufwand; c. Transferaufwand; d. Summe der Investitionsausgaben. 2 Die Budgetkredite gelten pro kantonale Behörde und im Falle der Direktionen pro Dienststelle. 7 310 3 Der Regierungsrat kann regeln, dass die Budgetkredite der Direktionen und der Landeskanzlei für kleinere Organisationseinheiten, für Fonds oder für
4 Der Landrat kann regeln, dass die Budgetkredite der übrigen kantonalen Behörden für deren kleinere Organisationseinheiten gelten. § 22 Globalbudget 1 Für einzelne Aufgaben können Globalbudgets beschlossen werden. 2 Der Landrat bezeichnet die entsprechenden Aufgaben.
Beschluss des Budgets 1 Der Landrat beschliesst das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres. 2 Beschliesst der Landrat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
Kreditsperre 1 Der Regierungsrat kann Budgetkredite für ihm unterstellte Organisationseinheiten sperren, wenn die Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnung des Kantons im laufenden Jahr gegenüber dem Budget dies erfordert. 2 Er bringt die Kreditsperren dem Landrat zur Kenntnis. 3 Der Landrat kann Budgetkredite für die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h nach Massgabe von Abs. 1 sperren. § 19 Abs. 4 gilt sinngemäss.
Nachtragskredite 1 Reicht ein Budgetkredit voraussichtlich nicht aus, bedarf es für die weiteren finanziellen Verpflichtungen eines Nachtragskredits des Landrats. Vorbehalten
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Nachtragskredite 2-mal jährlich. 3 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen der finanziellen Verpflichtungen einzuholen. 4 Der Regierungsrat kann vor der Bewilligung eines Nachtragskredits finanzielle Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte. 8 310 § 26 Kreditüberschreitung 1 Der Regierungsrat kann eine Überschreitung von Budgetkrediten bewilligen, wenn: a. in dringlichen Fällen ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; oder b. kein Entscheidungsspielraum besteht; oder c. die Überschreitung gering ist; oder d. bei einem Budgetkredit für Investitionsausgaben einer Organisationseinheit der Gesamtbetrag aller Investitionskredite nicht überschritten wird. 2 Er informiert die Finanzkommission zweimal jährlich über die bewilligten Kreditüberschreitungen. 3 Er erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht über die Kreditüberschreitungen.
Kreditübertragung 1 Nicht verwendete Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres. 2 Der Regierungsrat kann einen nicht beanspruchten Budgetkreditanteil für ein Vorhaben mit 1-maligem Charakter 1-mal auf das nächste Rechnungsjahr übertragen, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt (Kreditübertragung). Die Kreditübertragung darf dabei nicht höher sein als der im Vorjahr nicht beanspruchte Budgetkreditanteil. 3 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Landrat mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht. 2.4 Jahresbericht
Jahresbericht 1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab. 2 Der Jahresbericht umfasst: a. den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit; b. die Jahresrechnung; c. die Berichte der nach Aufgaben gegliederten Direktionen sowie der übrigen kantonalen Behörden; d. die Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung; e. die Prüfungsbestätigung der Finanzkontrolle. 3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Jahresbericht zur Genehmigung. 9 310 2.5 Verwaltungsinterne Steuerung
Leistungsaufträge 1 Die Direktionen und die Landeskanzlei erteilen ihren Dienststellen und ihren kleineren Organisationseinheiten gemäss § 21 Abs. 3 Leistungsaufträge. 2 Diese definieren als Führungsinstrument die Zielsetzungen und die zu erbringenden Leistungen auf der Basis des Regierungsprogramms, des AFP und weiterer übergeordneter Vorgaben. 3 Die Dienststellen berichten ihrer Direktion jährlich über die Erfüllung der Leistungsaufträge.
Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. 2 Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grundsätze der Bewertung der Leistungen.
Kosten- und Leistungsrechnung 1 Alle Dienststellen führen eine ihren Aufgaben entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnungen müssen geführt werden, wo sie zur Berechnung von Gebühren und Entgelten oder zur Herstellung der Kostentransparenz benötigt werden. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die Kosten- und Leistungsrechnungen gemäss Abs. 2 führen. 3 Ausgaben
Begriff 1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2 Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln zulasten der Erfolgsrechnung oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens. 3 Als Ausgaben gelten insbesondere auch: a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen; b. Staatsbeiträge; c. der Abschluss von Bürgschaften und vergleichbare Eventualverbindlichkeiten; d. Einnahmenverzichte; 10 310 e. Darlehen; f. Vorfinanzierungen; g. die Entnahme von Mitteln aus Spezialfinanzierungen.
Voraussetzungen 1 Jede Ausgabe setzt voraus: a. eine Rechtsgrundlage; b. einen Budgetkredit; c. eine Ausgabenbewilligung. 2 Rechtsgrundlagen sind: a. Rechtssätze und Staatsverträge; b. Gerichtsentscheide; c. referendumsfähige Landratsbeschlüsse; d. Entscheide der Stimmberechtigten; e. Erlasse, deren Verwaltungsaufgaben den Einsatz kantonaler Mittel zur Folge haben.
Neue und gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist. 3 Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.
Einmalige und wiederkehrende Ausgaben 1 Einmalige Ausgaben sind diejenigen, die in einem bestimmten Zeitraum zu tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die gesamte Ausgabensumme fest. 2 Wiederkehrende Ausgaben sind diejenigen, die in einem unbestimmten Zeitraum zu tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die jährliche Ausgabenhöhe fest.
Massgeblicher Ausgabenbetrag 1 Der massgebliche Ausgabenbetrag richtet sich bei einmaligen Ausgaben nach der Summe derjenigen Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen oder die in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen (Gesamtausgabe). 2 Er richtet sich bei wiederkehrenden Ausgaben nach demjenigen Betrag, der in 1 Jahr maximal anfällt. 11 310 3 Er richtet sich nach der Nettoausgabe, falls Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen. 4 Er umfasst nicht die Folgekosten. Diese sind jedoch dem Bewilligungsorgan zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
Ausgabenbewilligung 1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Aufgaben oder Vorhaben bis zum bezeichneten Betrag. 2 Umfasst ein Vorhaben einmalige und wiederkehrende Ausgaben, bedarf es je einer Ausgabenbewilligung für die einmalige Ausgabe und für die wiederkehrende Ausgabe. 3 Ausgabenbewilligungen sind vor dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen einzuholen. 4 Vorlagen an den Landrat für Ausgabenbewilligungen sind mit einer der finanziellen Bedeutung angemessenen Wirtschaftlichkeitsrechnung zu versehen.
Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen 1 Der Landrat ist zuständig für die Bewilligung von: a. neuen einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 1 Mio.; b. neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 200‘000.–. 2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von: a. neuen einmaligen Ausgaben bis CHF 1 Mio.; b. neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 200‘000.–; c. gebundenen Ausgaben. 3 Der Regierungsrat regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen gemäss Abs. 2. 4 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausgaben, die einmalige und wiederkehrende Ausgaben umfassen, richtet sich nach Zuständigkeit für die Bewilligung der höheren Ausgabe.
Erhöhung der Ausgabenbewilligung 1 Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, bedarf das Eingehen weiterer finanzieller Verpflichtungen der Erhöhung der Ausgabenbewilligung. 2 Für die Erhöhung ist dasjenige Organ zuständig, das für die gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre. 12 310 2bis Ist der Landrat für die Erhöhung zuständig, untersteht der Erhöhungsbetrag bei einmaligen Ausgaben bei einer Erhöhung von mehr als CHF 1 Mio. und bei wiederkehrenden Ausgaben bei einer Erhöhung von mehr als CHF 200'000.– der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843). * 2ter Der Landrat kann tiefere Erhöhungsbeiträge der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19844) unterstellen. Dafür ist das Erreichen eines 4/5-Mehrs erforderlich. * 3 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbedingte Mehrausgaben.
Arten von Ausgabenbewilligungen 1 Der Landrat kann die Ausgabenbewilligung als Objektausgabenbewilligung oder als Rahmenausgabenbewilligung erteilen. 2 Der Regierungsrat entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile.