Kontrolle, Abrechnung, Verfall
1 Die zuständige Organisationseinheit führt eine Kontrolle der Ausgabenbewilligungen.
2 Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, nachdem das Vorhaben abgeschlossen ist und Beiträge Dritter grösstenteils eingegangen sind.
3 Abrechnungen über die vom Landrat oder vom Volk bewilligten einmaligen
Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Landrats.
4 Der Regierungsrat regelt die Genehmigung der Abrechnungen über die übrigen bewilligten Ausgaben.
5 Eine Ausgabenbewilligung verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 42
Zweck
1 Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.
3) SGS 100
4) SGS 100
13 310
§ 43
Grundsätze
1 Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der
Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.
§ 44
Anwendbare Normen
1 Die Rechnungslegung orientiert sich am Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
4.2 Jahresrechnung
§ 45
Elemente der Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung umfasst:
a. die Bilanz;
b. die Erfolgsrechnung;
c. die Investitionsrechnung;
d. die Geldflussrechnung;
e. die Finanzierungsrechnung;
f. den Anhang.
§ 46
Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen
und auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
§ 47
Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
§ 48
Umwandlung
1 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu
übertragen.
§ 49
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
14 310
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b. das Finanzergebnis;
c. das ausserordentliche Ergebnis;
d. das Gesamtergebnis.
§ 50
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.
§ 51
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der
Geldmittel.
2 Sie ist gegliedert in:
a. die betriebliche Tätigkeit;
b. die Investitionstätigkeit;
c. die Finanzierungstätigkeit.
§ 52
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung legt offen:
a. die für die Rechnungslegung angewandten Normen sowie begründete
Abweichungen;
b. die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
c. die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;
d. den Eigenkapitalnachweis;
e. die Veränderungen der Fonds und der Spezialfinanzierungen;
f. den Beteiligungs-, den Rückstellungs-, den Gewährleistungs- und den
Anlagespiegel;
g. die langfristigen Finanzverbindlichkeiten;
h. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Kantons und der finanziellen Risiken von Bedeutung
sind.
§ 53
Fonds
1 Fonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten
Auflagen zugewendet werden.
15 310
2 Fonds mit keiner oder kleiner Verwendungsfreiheit werden im Fremdkapital
ausgewiesen, solche mit grosser Verwendungsfreiheit im Eigenkapital.
3 Fonds bedürfen der Grundlage in einer Verordnung, welche insbesondere die
Äufnung, den Verwendungszweck sowie die Zuordnung gemäss Abs. 2 regelt.
§ 54
Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie werden im Eigenkapital ausgewiesen.
2 Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, welche zeitlich zu befristen oder
periodisch auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen ist.
§ 55
Vorfinanzierungen
1 Es können Vorfinanzierungen für die vorzeitige Realisierung von Bundesvorhaben beschlossen werden, sofern der Bund diese einschliesslich der Finanzierung beschlossen hat.
2 Der Beschluss umfasst zudem die Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung mit dem Bund.
4.3 Bilanzierung und Bewertung
§ 56
Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen
Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss
führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen
der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Der Regierungsrat legt die Aktivierungsschwelle fest.
§ 57
Bewertungsgrundsätze
1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen bilanziert. Falls dieser Wert höher ist als der Verkehrswert, wird der Verkehrswert bilanziert.
16 310
§ 58
Abschreibungen und Wertverminderungen
1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.
3 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
5 Beteiligungen *
§ 59
Beteiligungen
1 Der Regierungsrat sorgt für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Aufsicht über die Beteiligungen des Kantons.
§ 60 * …
§ 61 * …
§ 62 * …
6 Zuständigkeiten
§ 63
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Verfügung über das bewegliche Finanzvermögen;
b. die Verfügung über das unbewegliche Finanzvermögen, wobei der Erwerb von Grundstücken, deren Beschaffenheit Risiken bergen, der Finanzkommission vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist;
c. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine bedeutende baulichen Massnahmen verbunden sind;
d. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen;
e. die Aufnahme von Anleihen;
f. die Abgabe von Baurechten;
g. den endgültigen Abschluss von Programm- und Leistungsvereinbarungen
mit den zuständigen Bundesstellen;
h. Entnahmen aus Fonds.
17 310
2 Er erlässt Vorgaben für die Erstellung des Investitionsprogramms und des
AFP. Er bringt die Vorgaben der Finanzkommission zur Kenntnis.
3 Er regelt den Zahlungsverkehr mit den Gemeinden.
4 Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Direktionen oder Dienststellen übertragen.
§ 64
Finanz- und Kirchendirektion
1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für:
a. den Erlass von Weisungen und Handbüchern über die Umsetzung dieses
Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen;
b. die Vorbereitung des Regierungsprogramms;
c. die fachliche Führung des Controllings sowie die Unterstützung des Controllings des Regierungsrats;
d. die Steuerung der Erstellung des AFP;
e. die Vorbereitung des Prüfprogramms für die generelle Aufgabenüberprüfungen und deren Leitung;
f. die Stellungnahme zu allen finanzwirksamen Anträgen der Direktionen;
g. die fachliche Führung und die Organisation des Rechnungswesens;
h. die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr, soweit nicht andere
Stellen damit beauftragt sind;
i. die fachliche Führung des internen Kontrollsystems;
j. die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung, insbesondere die Sicherstellung und Bewirtschaftung der Liquidität;
k. die Unterstützung der Direktionen und der Landeskanzlei in Fragen der finanziellen Steuerung.
2 Sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Durchsetzung ihrer Empfehlungen.
3 Die Fachpersonen im Controlling der Direktionen, der Landeskanzlei und der
Gerichte sind der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.
§ 65
Bau- und Umweltschutzdirektion
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erarbeitet das Investitionsprogramm.
2 Sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Immobilien im Finanz- und
Verwaltungsvermögen.
§ 66
Direktionen, Landeskanzlei
1 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für:
a. die Sicherstellung der Qualität der Finanzinformationen in ihren Zuständigkeitsbereichen sowie für die Einhaltung der Termine;
b. die Erarbeitung und Umsetzung des AFP in ihrem Bereich;
18 310
c. den Vollzug der Ausgaben, sofern der Regierungsrat im Einzelfall nichts
anderes bestimmt;
d. die Sicherstellung der vorschriftsgemässen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Budgets und der ihnen zugeordneten Vermögenswerte;
e. die Kontrolle und Abrechnung der Ausgabenbewilligungen;
f. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche.
7 Übergangsbestimmung
§ 67
Übergangsrecht
1 Die Regelungen über den Aufgaben- und Finanzplan sowie über dessen Erarbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten bereits im Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Im 1. Jahr der Geltung dieses Gesetzes hat der Landrat die Erfolgsrechnung
über die kommenden 4 Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen
3 Jahre mindestens auszugleichen.
3 Die altrechtlichen Regelungen über die Staatsrechnung sowie über deren Erarbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten weiterhin im 1. Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
4 Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.
5 Altrechtliche Fonds mit Zweckbindungen, die nicht von Dritten auferlegt worden sind, gelten als Spezialfinanzierungen. Diese verfallen, wenn deren Zweck
ein einmaliger ist, mit der Erschöpfung des Fondsvermögens. Diese sind, wenn
deren Zweck ein dauernder ist, innert 3 Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben oder in neurechtliche Spezialfinanzierungen zu überführen.
19 310
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.063
27.06.2019 01.01.2020 Titel 5 geändert GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 60 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 61 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 62 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.079
13.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.043
27.02.2025 01.09.2025 § 39 Abs. 2bis eingefügt GS 2025.040
27.02.2025 01.09.2025 § 39 Abs. 2ter eingefügt GS 2025.040
27.02.2025 01.09.2025 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2025.040
20 310
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.06.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.063
§ 2 Abs. 2, Bst. f. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 39 Abs. 2bis 27.02.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025.040
§ 39 Abs. 2ter 27.02.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025.040
Titel 5 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.079
§ 60 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
§ 61 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
§ 62 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
Anhang 1 27.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.079
Anhang 1 13.01.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.043
Anhang 1 27.02.2025 01.09.2025 Inhalt geändert GS 2025.040
Vademecum SGS 310
1/1
Erlasstitel Finanzhaushaltsgesetz
SGS-Nr. 310
GS-Nr. 2017.063
Erlassdatum 01.06.2017 (2015/435, Stärkung der finanziellen Steuerung)
In Kraft seit 01.01.2018
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Hinweise:
- Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung.
- Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.
- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
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- Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
27.02.2025 2025.040 01.09.2025 2023/206, Berücksichtigung Gesamtausgabe
auch im Zusammenhang mit fakultativem Referendum
13.01.2022 2022.043 01.04.2022 2018/158, Einführung des Jobsharing-Modells
Ombudsperson
27.06.2019 2019.079 01.01.2020 2019/199, Einführung eines Staatsbeitragsgesetzes als Grundlage eines systematischen
Staatsbeitragscontrollings