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Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji", Gemeinde Oberwald

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Schutzgebiete 1 Folgende Moore auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zu Schutzgebieten erklärt: Bärfel, Triest, Blasestafel (teilweise auf Gemeindegebiet Ulrichen) und Mutterseewji. Ihre Grenzen sind auf einem Auszug der Landeskarte 1:5'000 eingezeichnet, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist. 2 Die Schutzgebiete werden an Ort auf einer gut zugänglichen Stelle auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.327

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieser Gebiete bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung dieser Feuchtgebiete von hohem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna; b) die Erhaltung der naturnahen Gletscherschlifflandschaften mit Felsrippen, vermoorten Hangterrassen und Zwergstrauchheiden; c) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; d) die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das zuständige Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 In den Schutzgebieten sind jegliche Arbeiten und Neubauten, welche die Naturnähe gefährden, verboten. Insbesondere sind untersagt: a) Drainagen oder künstliche Wasserführung; b) das Einleiten von Abwasser; c) das Ausbringen von Dünger jeglicher Art; d) das Betreten der Moorflächen; e) jegliches Befahren des geschützten Areals; f) das Ablagern von Material; g) das Pflücken von Pflanzen; h) das Einfangen von Tieren; i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Biotope sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden. 451.327

Art. 6

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand ausserhalb der Moorgebiete wird gewährleistet. Die sensiblen Moorgebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

Art. 7

Aufsicht 1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wiederinstandstellung verpflichtet werden.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.327 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 19.06.1996 05.07.1996 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/1996 451.327 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.1996 05.07.1996 Erstfassung BO/Abl. 27/1996

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