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9 provisions
Art. 1
Schutzgebiete
1 Folgende Moore auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zu Schutzgebieten erklärt: Bärfel, Triest, Blasestafel (teilweise auf Gemeindegebiet Ulrichen) und Mutterseewji. Ihre Grenzen sind auf einem Auszug der Landeskarte 1:5'000 eingezeichnet, der dem Original dieses Entscheides beigelegt
ist.
2 Die Schutzgebiete werden an Ort auf einer gut zugänglichen Stelle auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieser Gebiete bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung dieser Feuchtgebiete von hohem Wert
mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
b) die Erhaltung der naturnahen Gletscherschlifflandschaften mit Felsrippen, vermoorten Hangterrassen und Zwergstrauchheiden;
c) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
d) die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das zuständige Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen
treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 In den Schutzgebieten sind jegliche Arbeiten und Neubauten, welche die
Naturnähe gefährden, verboten. Insbesondere sind untersagt:
a) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
b) das Einleiten von Abwasser;
c) das Ausbringen von Dünger jeglicher Art;
d) das Betreten der Moorflächen;
e) jegliches Befahren des geschützten Areals;
f) das Ablagern von Material;
g) das Pflücken von Pflanzen;
h) das Einfangen von Tieren;
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Biotope sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
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Art. 6
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand
ausserhalb der Moorgebiete wird gewährleistet. Die sensiblen Moorgebiete
werden durch geeignete Massnahmen geschützt.
Art. 7
Aufsicht
1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede
Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 8
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wiederinstandstellung verpflichtet werden.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.327
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.1996 05.07.1996 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/1996
451.327
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.06.1996 05.07.1996 Erstfassung BO/Abl. 27/1996