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Köniz · 12173 · communal act

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 A. Allgemeine Bestimmungen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 B. Einmalige Anschlussgebühr
  11. Art. 11 im gleichen Verhältnis erfolgen.9
  12. Art. 12
  13. Art. 13 C. Einmalige Löschgebühr
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 D. Wiederkehrende Gebühren
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 E. Gebühren für den vorübergehenden Wasserbezug
  20. Art. 20
  21. Art. 21 F. Weitere Gebühren
  22. Art. 22
  23. Art. 23 III. Aufsicht und Zuständigkeiten
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 IV. Strafbestimmungen und Rechtspflege
  27. Art. 27 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  28. Art. 28

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28 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Gemeindeaufgabe 1 Die Gemeinde sorgt im Rahmen und nach den Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung für die Versorgung der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit Trink- und Brauchwasser, für die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie für den Hydrantenlöschschutz. Leistungen für Dritte 2 Sie kann im Bereich der Wasserversorgung für Dritte tätig sein, sofern sie ihre Leistungen mindestens zu kostendeckenden Preisen erbringt. 1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GschG; SR 814.20) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 3 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LBG; SR 817.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 4 Einführungsverordnung vom 21. September 1994 zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz (BSG 817.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 5 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 7 Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz vom 20. Januar 1994 (FWG; BSG 871.11) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse. 8 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11); Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111). 752.32 Reglement über die Wasserversorgung

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Art. 2

Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger Als Wasserbezügerin und Wasserbezüger gilt, wer dauernd oder vorübergehend Wasser bezieht, namentlich die Eigentümerin und der Eigentümer sowie die Bauberechtigte und der Bauberechtigte einer an die Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaft.

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Art. 3

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten 1 Die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger haben den zuständigen Gemeindeorganen sowie den von der Gemeinde beigezogenen Dritten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Sie sind verpflichtet, den zuständigen Organen zu Installations-, Kontroll- und Reparaturzwecken sowie zum Ablesen des Wasserzählers Zutritt zu den entsprechenden Bauten und Anlagen zu gewähren.

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Art. 4

Bewilligungspflicht 1 Bewilligungspflichtig sind der Neuanschluss einer Liegenschaft und alle Massnahmen und Vorkehren an angeschlossenen Liegenschaften, welche zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wasserverbrauchs führen können. Ableitungsverbot 2 Ohne Bewilligung der Gemeinde darf kein Wasser an Dritte abgegeben und es dürfen keine Bauten und Anlagen auf anderen Grundstücken durch Leitungsverlängerungen mit Wasser versorgt werden. Ausgenommen ist die Wasserabgabe in Miet- und Pachtverhältnissen.

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Art. 5

Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht von ihr verschuldete Störungen bei den öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung, durch vorübergehende Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserabgabe oder infolge höherer Gewalt entstehen können. Reglement über die Wasserversorgung 752.32 II. Gebühren

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Art. 6 A. Allgemeine Bestimmungen

Arten Die Gemeinde erhebt: a) eine einmalige Anschlussgebühr; b) eine einmalige Löschgebühr; c) wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren; d) Gebühren für den vorübergehenden Wasserbezug; e) weitere Gebühren nach Art. 21 und 22.

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Art. 7

Gebührenpflichtige 1 Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren schulden die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger im Sinn von Art. 2. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit. 2 Die einmalige Löschgebühr schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauberechtigte oder Bauberechtigter der geschützten Liegenschaft ist. 3 Die übrigen Gebühren schuldet, wer die gebührenpflichtige Leistung der Gemeinde veranlasst oder verursacht. 4 Die im Miteigentum an einem gemeinsamen Hausanschluss für mehrere Gebäude beteiligten Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger schulden fällige Gebühren solidarisch. 5 Bei Handänderungen haften die bisherigen und die neuen Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger solidarisch für Guthaben aus der laufenden Rechnungsperiode. 6 Wer ohne Bewilligung der Gemeinde von der öffentlichen Wasserversorgung Wasser bezieht, schuldet die der Gemeinde nach diesem Reglement und der Verordnung über die Wasserversorgung zustehenden Gebühren samt Verzugszinsen sowie den Ersatz aller weiteren durch den unberechtigten Wasserbezug verursachten Aufwendungen. 752.32 Reglement über die Wasserversorgung

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Art. 8

Fälligkeit; Gebührenerhebung 1 Die einmalige Anschlussgebühr wird im Zeitpunkt des Wasseranschlusses fällig. Der Anschluss ist mit dem Setzen des Wasserzählers hergestellt. Nach Baubeginn können Akonto- Rechnungen im Umfang von 80 bis 90 Prozent des voraussichtlichen Gebührenbetrags gestellt werden. 2 Die einmalige Löschgebühr wird in der Regel mit der Fertigstellung des geschützten Gebäudes oder bei Gewährleistung des nachträglichen Hydrantenlöschschutzes fällig. Für Akonto- Rechnungen gilt Abs. 1. 3 Die übrigen Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. 4 Soweit dieses Reglement und die Verordnung über die Wasserversorgung keine Regelung enthalten, richtet sich die Gebührenerhebung nach dem Reglement über die Erhebung von Gebühren der Gemeinde Köniz.

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Art. 9

Verjährung Die einmaligen Gebühren verjähren zehn, die wiederkehrenden fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

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Art. 10 B. Einmalige Anschlussgebühr

Bemessung 1 Die einmalige Anschlussgebühr wird auf Grund der Belastungswerte (BW) gemäss den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) und auf Grund des umbauten Raumes nach SIA-Norm bemessen. 2 Die einmalige Anschlussgebühr wird bei einem Indexstand von 120 des Berner Wohnbaukostenindexes (Basis Oktober 1987 = 100.8) wie folgt berechnet: a) für jeden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung: CHF 60.00 pro Belastungswert (BW) und b) pro m3 umbauten Raumes nach SIA-Norm: CHF 3.00 sowie c) für Sprinkleranlagen und andere Anschlüsse, bei denen die Belastungswerte (BW) nicht nach den Leitsätzen des SVGW ermittelt werden können, auf Grund der maximalen Vorhalteleistung: CHF 10.00 pro Liter/Minute. 3 Ist der Hydrantenlöschschutz im Zeitpunkt des Anschlusses noch nicht gewährleistet, bemisst sich die Anschlussgebühr vorderhand allein nach den BW. Die Nachzahlung für den Reglement über die Wasserversorgung 752.32 gesamten umbauten Raum wird im Zeitpunkt der Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes erhoben. 4 Bei jeder Veränderung des Indexes seit der letzten Anpassung um ± 10 Prozent kann eine Anpassung der Ansätze nach Abs. 2

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Art. 11 im gleichen Verhältnis erfolgen.9

Nachzahlung Eine Nachzahlung der Anschlussgebühr ist geschuldet: a) bei Erhöhung der Belastungswerte; b) bei einer Vergrösserung des umbauten Raumes um mehr als 10 m3 nach SIA-Norm;10 c) bei Einbau oder Vergrösserung einer Sprinkleranlage.

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Art. 12

Anrechnung Bei Wiederaufbau infolge Brandfalls oder Gebäudeabbruchs werden die früher bezahlten Anschlussgebühren angerechnet, sofern innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.

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Art. 13 C. Einmalige Löschgebühr

Bemessung 1 Die einmalige Löschgebühr für nicht an die Wasserversorgung angeschlossene Liegenschaften, die durch eine Hydrantenanlage geschützt sind, bemisst sich nach dem umbauten Raum nach SIA-Norm. 2 Eine Liegenschaft gilt als geschützt, wenn sie sich im Umkreis von maximal 300 m von der nächsten Hydrantenanlage befindet. 3 Die einmalige Löschgebühr beträgt CHF 3.00 pro m3 umbauten Raumes. 4 Der Index wird nach Massgabe von Art. 10 einberechnet und angepasst.

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Art. 14

Nachzahlung Eine Nachzahlung der Löschgebühr ist geschuldet: a) bei einer Vergrösserung des umbauten Raumes um mehr als 10 m3 nach SIA-Norm;11 9 Fassung vom 27. August 2012 10 Fassung vom 27. August 2012 11 Fassung vom 27. August 2012 752.32 Reglement über die Wasserversorgung b) bei nachträglicher Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes. Massgebend ist der gesamte umbaute Raum nach SIA- Norm im Zeitpunkt der Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes.

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Art. 15

Anrechnung Bei Wiederaufbau infolge Brandfalls oder Gebäudeabbruchs werden die früher bezahlten Löschgebühren angerechnet, sofern innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.

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Art. 16 D. Wiederkehrende Gebühren

Arten 1 Die Gemeinde erhebt als wiederkehrende Gebühren: a) eine jährliche Grundgebühr einschliesslich der jährlichen Miete für einen Wasserzähler und b) Verbrauchsgebühren. 2 Die Gebührenansätze sind so festzulegen, dass die gesamten Einnahmen aus der Grundgebühr mindestens 30 Prozent und höchstens 50 Prozent der gesamten wiederkehrenden Gebühren betragen.

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Art. 17

Bemessung: a) jährliche Grundgebühr 1 Die jährliche Grundgebühr bemisst sich unter Vorbehalt von Abs. 3 auf Grund der Grösse des eingebauten Wasserzählers. 2 Die Grundgebühr ist auch geschuldet, wenn kein Wasser bezogen wird. 3 Die jährliche Grundgebühr für Sprinkleranlagen und andere Anschlüsse, bei denen mit Einverständnis der Gemeinde kein Wasserzähler eingebaut ist, bemisst sich nach der maximalen Vorhalteleistung.

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Art. 18

b) Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühren werden auf Grund der bezogenen Wassermenge in m3 bemessen. Reglement über die Wasserversorgung 752.32

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Art. 19 E. Gebühren für den vorübergehenden Wasserbezug

Bemessung: a) Grundsatz 1 Die Gebühren für den vorübergehenden Wasserbezug bemessen sich wie folgt: a) in der Regel: auf Grund eines eingebauten Wasserzählers gemäss den in den Art. 17 und 18 festgelegten Grundsätzen; b) in den Fällen, bei denen mit Einverständnis der Gemeinde kein Wasserzähler eingebaut wird: unter Vorbehalt von Art. 20 anhand der vom Gemeinderat im Tarif festgelegten Pauschalen. 2 Die wiederkehrenden Gebühren einschliesslich der gegebenenfalls geschuldeten Zählermiete werden für die effektive Dauer des Wasserbezugs in Rechnung gestellt.

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Art. 20

b) Bauwasser Die für den vorübergehenden Wasserbezug zur Erstellung von Neubauten erhobenen Gebühren einschliesslich der Grundgebühr bemessen sich bei Fehlen eines Wasserzählers pro m3 umbauten Raumes nach SIA-Norm, wobei für 1 m3 umbauten Raum 0,1 m3 Wasserverbrauch angenommen wird.

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Art. 21 F. Weitere Gebühren

Gebührenpflichtige Leistungen Die Gemeinde erhebt weitere Gebühren: a) für Bewilligungsverfahren; b) für Installationsarbeiten und andere handwerkliche Leistungen; c) für Leistungen der Gemeinde, die infolge Pflichtverletzungen der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger notwendig werden; d) für besondere Leistungen, zu deren Vornahme die Gemeinde nicht verpflichtet ist, wie Betriebs- und Installationskontrollen.12 12 Fassung vom 27. August 2012 752.32 Reglement über die Wasserversorgung

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Art. 22

Bemessung 1 Die Bemessung der Gebühren für die in Art. 21 genannten Leistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. 2 Die anwendbaren Stundenansätze werden im Tarif des Gemeinderates festgelegt.

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Art. 23 III. Aufsicht und Zuständigkeiten

Aufsicht 1 Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über die Wasserversorgung und die Durchführung der hierzu notwendigen Kontrollen. Sie erlässt die gegebenenfalls erforderlichen Verfügungen. 2 Verfügungen können mit der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches13 verbunden werden.

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Art. 24

Verfügungsbefugnis 1 Soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich anders geregelt ist, steht die Befugnis zum Erlass von Verfügungen gestützt auf dieses Reglement sowie die Verordnung über die Wasserversorgung der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Abteilung zu. 2 Im übrigen richtet sich der Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Organisationsreglements.

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Art. 25

Verordnung und Tarif des Gemeinderats 1 Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, insbesondere: a) die Modalitäten des Wasserbezugs; b) die Rechte und Pflichten der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger; c) die Messung des Wasserverbrauchs; d) die Gebührenerhebung. 13 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0). Reglement über die Wasserversorgung 752.32 2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren im Tarif fest. Er kann Pauschalen vorsehen. 3 Die Verordnung und der Tarif des Gemeinderats sind im Amtsanzeiger zu publizieren.

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Art. 26 IV. Strafbestimmungen und Rechtspflege

Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement und die zugehörige Verordnung sowie gestützt darauf erlassene Anordnungen werden mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung14. 3 Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche der Gemeinde Köniz bleiben vorbehalten.

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Art. 27 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung für hängige Verfahren Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

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Art. 28

Inkrafttreten; Aufhebung von Erlassen 1 Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Oktober 2003 in Kraft. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements werden das Reglement der Wasserversorgung und der Tarif der Wasserversorgung vom 18. Mai 1990 aufgehoben. Köniz, 5. Mai 2003 Namens des Grossen Gemeinderates Der Präsident Die Ratssekretärin Peter Deutsch Elisabeth Zürcher 14 Art. 59 ff. Gemeindegesetz.

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