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Verordnung zum Volksschulgesetz

Graubünden · 421.010 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5 Art. 4 * …
  5. Art. 6 UNENTGELTLICHKEIT
  6. Art. 7 sowie die allfälligen Transportkosten. *
  7. Art. 8 kann beigezogen werden. *
  8. Art. 9 beigezogen werden. *
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12 SPITALSCHULEN *
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 34
  30. Art. 35
  31. Art. 36
  32. Art. 37
  33. Art. 38
  34. Art. 39
  35. Art. 40
  36. Art. 41
  37. Art. 42
  38. Art. 43
  39. Art. 44
  40. Art. 45
  41. Art. 47 Art. 46 * …
  42. Art. 50
  43. Art. 51
  44. Art. 52
  45. Art. 53 b) Invalidität: Fr. 150 000, 350 Prozent kumulativ
  46. Art. 54
  47. Art. 55
  48. Art. 56
  49. Art. 57
  50. Art. 58
  51. Art. 59
  52. Art. 60
  53. Art. 61
  54. Art. 63 ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN *
  55. Art. 64
  56. Art. 65
  57. Art. 67
  58. Art. 68
  59. Art. 69
  60. Art. 71
  61. Art. 72
  62. Art. 73
  63. Art. 74
  64. Art. 75

64 provisions

Art. 1

Pflicht zur Aufnahme 1 Jede Schulträgerschaft ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aus benachbarten Gemeinden ohne entsprechende öffentliche Angebote zum Schulbesuch aufzunehmen, sofern die Infrastruktur und genügend Lehrpersonen vorhanden sind.

Art. 2

Schulgeld 1 Das Schulgeld und die Transportkosten bei vertraglicher Zusammenarbeit gemäss Artikel 5 des Volksschulgesetzes übernimmt die Wohngemeinde, sofern die Schulträgerschaft keine andere Regelung trifft. Eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ist nicht zulässig. * 2 Das Schulgeld umfasst maximal die Vollkosten pro Schülerin und Schüler der entsprechenden Stufe. 3 In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuweisung und Schulgeld.

Art. 3

Zusammenarbeit mit privaten Schulträgerschaften 1 Verträge zwischen privaten und öffentlichen Schulträgerschaften bedürfen der Bewilligung durch das Departement. 1) BR 110.100 2) BR 421.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2. Schul- und Bildungsangebote 2.1. SCHULSTUFEN

Art. 5 Art. 4 * …

Modelle Sekundarstufe I 1 Die Bildung von Niveauklassen auf der Sekundarstufe I ist anzustreben. 2 Die Schulträgerschaft der Sekundarstufe I kann die Real- und Sekundarschule nach verschiedenen kooperativen Modellen führen. 3 Das Departement erlässt Richtlinien zu Organisation und Durchlässigkeit. 2.2. SCHULPFLICHT, SCHULORT UND

Art. 6 UNENTGELTLICHKEIT

Schulbesuch in einer anderen Schulträgerschaft 1 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann ein Kind in begründeten Fällen in die Schule einer anderen Schulträgerschaft aufgenommen werden. Deren Schulrat entscheidet über die Aufnahme sowie über das Schulgeld mit dem Einverständnis der abgebenden Schulträgerschaft. 2 Das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten entrichtet in der Regel die abgebende Schulträgerschaft. Die Erziehungsberechtigten haben das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten zu bezahlen, sofern der Schulbesuch in der anderen Schulträgerschaft vorwiegend aus Gründen erfolgt, die in ihren oder des Kindes persönlichen Interessen liegen. 3 Kann eine vom Amt angeordnete integrative Sonderschulung aus Gründen, welche nicht im persönlichen Interesse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes liegen, nicht in der Regelschule der zuständigen Schulträgerschaft durchgeführt werden, hat das Kind Anspruch auf eine entsprechende Beschulung in der nächstgelegenen geeigneten Schulträgerschaft. * 4 Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Gründe vor der Anordnung der Massnahmen durch die Fachstellen des Amts geprüft wurden und wenn für den Wechsel ein direkter Zusammenhang mit der Umsetzung der Sonderschulung besteht. * 5 Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 erfüllt, trägt der Kanton das Schulgeld

Art. 7 sowie die allfälligen Transportkosten. *

Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Kindergartenstufe * 1 Schulträgerschaften können auch Kinder in die Kindergartenstufe aufnehmen, die bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das vierte Altersjahr erfüllen. 2 Der Schulrat kann den Besuch der Kindergartenstufe nach Anhören der Erziehungsberechtigten um ein Jahr aufschieben, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt gemäss Entwicklungsstand nicht erfüllt sind. Der Schulpsychologische Dienst

Art. 8 kann beigezogen werden. *

Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Primarstufe 1 Der Schulrat kann die Bewilligung zum vorzeitigen Eintritt in die Primarstufe auf Gesuch der Erziehungsberechtigten erteilen, sofern gegen einen Eintritt in die Primarstufe keine Bedenken bestehen. Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden. * 2 Der Schulrat kann den Eintritt in die Primarstufe nach Anhören der Erziehungsberechtigten um ein Jahr aufschieben, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt gemäss Entwicklungsstand nicht erfüllt sind. Der Schulpsychologische Dienst kann

Art. 9 beigezogen werden. *

Nachobligatorischer Schulbesuch 1 Schülerinnen und Schülern, welche die elfjährige Schulpflicht erfüllt, die Sekundarstufe I aber noch nicht abgeschlossen haben, kann der Schulrat auf Gesuch der Erziehungsberechtigten den Besuch weiterer Schuljahre bewilligen. * 2 Wer trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten mangelnden Arbeitseinsatz zeigt oder sich nicht an die Schulordnung hält, kann vom Schulrat ausgeschlossen werden.

Art. 10

Vorzeitige Entlassung 1 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann der Schulrat eine Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn obligatorischen Schuljahren beschliessen, sofern eine andere schulische oder eine ausserschulische Ausbildung gewährleistet ist. * 2 Das Amt entscheidet über weitere Ausnahmen und erlässt Vollzugsbestimmungen zu Zeitpunkt und Verfahren einer vorzeitigen Entlassung.

Art. 11

Transport Schülerinnen und Schüler 1 Verhältnisse, die den Transport der Schülerinnen und Schüler erfordern, liegen vor, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, die Schule zu Fuss zu erreichen, insbesondere wenn: a) der Weg besonders lang oder gefährlich ist; b) eine Behinderung vorliegt, welche die Bewältigung des Weges ohne Transport erheblich beeinträchtigt. 2.3. PRIVATSCHULEN, PRIVATUNTERRICHT UND

Art. 12 SPITALSCHULEN *

Unterrichtsberechtigung 1 Lehrpersonen an Privatschulen und für den Privatunterricht müssen die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllen wie Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule.

Art. 13

Massnahmen bei ungenügenden Voraussetzungen 1 Wenn der Privatunterricht oder der Unterricht an Privatschulen den gesetzlichen und lehrplanmässigen Anforderungen oder den Auflagen nicht entspricht, kann das Departement den Übertritt in die öffentliche Schule verfügen. 2 Die Regierung kann die Schliessung von Privatschulen verfügen, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen nicht erfüllen. Art. 13a * Spitalschulen, Leistungsauftrag und Finanzierung 1 Das Departement kann den bezeichneten Spitälern und Kliniken, welche die Vorgaben des Volksschulgesetzes sinngemäss erfüllen, einen Leistungsauftrag erteilen. Grundlage bildet ein vom Amt genehmigtes Schulkonzept. 2 Der Leistungsauftrag erstreckt sich in der Regel über vier Jahre. Dieser regelt insbesondere die Art, Qualität und Quantität des Angebots, die Qualifikation des Lehrpersonals, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung. 3 Als anrechenbare Restkosten gelten nur diejenigen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Spitalbeschulung stehen, für eine zweckdienliche Durchführung notwendig sind und im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsorganisation und Betriebsführung tatsächlich anfallen. 3. Organisation der Schule 3.1. FÜHRUNG UND ORGANISATION

Art. 14

Genehmigung Schulordnung 1 Die Schulordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Departement.

Art. 15

Mindestvoraussetzungen an Schulleitungen 1 Schulleitungen erfüllen die Mindestvoraussetzungen, wenn: a) den Schulleitungspersonen die operative Führung der Schule in den Bereichen Pädagogik und Sonderpädagogik, Personal, Organisation, Administration und Finanzen übertragen wird und die entsprechenden Aufgaben in einem Pflichtenheft festgehalten sind; b) * die Schulleitungspersonen über Berufserfahrung im pädagogischen Bereich sowie über eine Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich verfügen. Das Amt entscheidet über die Äquivalenz von Berufs- und Führungserfahrungen sowie Ausbildungen; c) das Beschäftigungspensum einer Schulleitungsperson für die Aufgabenerfüllung mindestens 20 Stellenprozent beträgt. Für die Berechnung des minimalen Beschäftigungspensums gelten die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung; d) die Vorgaben des Departements bezüglich Schnittstellen zu den kantonalen Instanzen eingehalten werden. 2 Findet die Schulträgerschaft mit den üblichen Bemühungen keine geeignete Schulleitungsperson mit abgeschlossener Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich, gelten die Mindestvoraussetzungen im Falle einer Anstellung ebenfalls als erfüllt, wenn: * a) die Schulleitungsperson einen vom Amt anerkannten Lehrgang im Schulleitungsbereich absolviert; und b) der anerkannte Lehrgang im Schulleitungsbereich innert drei Jahren seit dessen Beginn erfolgreich abgeschlossen wird. 3 Beiträge an Schulträgerschaften mit einer Schulleitung gemäss Absatz 2 werden ab Beginn des Lehrgangs geleistet. Erfolgt der Abschluss des Lehrgangs nicht innert der Frist gemäss Absatz 2 Litera b, sind die geleisteten Beiträge dem Kanton zurückzuerstatten. *

Art. 16

Pflichten der Schulleitungen 1 Das Amt kann Veranstaltungen und Weiterbildungskurse für Schulleitungen obligatorisch erklären. 2 Die Schulleitungen sind gegenüber dem Amt auskunftspflichtig.

Art. 17

Gemeinsame Schulleitungen 1 Für Schulleitungen, die für verschiedene Schulträgerschaften tätig sind, ist vertraglich eine gemeinsame und einheitliche Arbeitszeit- und Kompetenzregelung festzuschreiben.

Art. 18

Erhebung statistischer Daten 1 Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, statistische Daten gemäss den Vorgaben des Departements zu erheben. 3.2. SCHULBETRIEB

Art. 19

Maximale Abteilungsgrössen 1 Eine Kindergartenabteilung darf in der Regel nicht mehr als 20 Kinder zählen. 2 Eine Primarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als: a) 24 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 20 Schülerinnen und Schüler bei einer zweiklassigen Abteilung; c) 18 Schülerinnen und Schüler bei einer dreiklassigen Abteilung; d) 16 Schülerinnen und Schüler bei einer vierklassigen Abteilung; e) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer fünf- oder sechsklassigen Abteilung. 3 Eine Sekundarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als: a) 22 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 18 Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung. 4 Eine Realschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als: a) 20 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 16 Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung. 5 Eine Abteilung im Fach Textiles und Technisches Gestalten sowie der Hauswirtschaftsbereich im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt darf in der Regel nicht mehr zählen als: * a) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 12 Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung. 6 Die separative Schulungs- und Förderform im niederschwelligen Bereich darf in der Regel nicht mehr zählen als: * a) 12 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung; b) 10 Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung.

Art. 20

Minimale Abteilungsgrössen 1 Die Abteilungen dürfen in der Regel die folgenden Minimalzahlen nicht unterschreiten: a) Kindergarten: 5 Kinder b) Primarschule: 5 Schülerinnen und Schüler c) Realschule: 7 Schülerinnen und Schüler d) Sekundarschule: 10 Schülerinnen und Schüler e) * separative Schulungs- und Förderform im niederschwelligen Bereich: 5 Schülerinnen und Schüler 2 Die Sekundarstufe I muss gesamthaft mindestens 17 Schülerinnen und Schüler umfassen.

Art. 21

Anpassung der minimalen und maximalen Abteilungsgrössen, Ausnahmen 1 Wenn fremdsprachige, behinderte oder anderweitig intensiv förderbedürftige Schülerinnen und Schüler in eine Abteilung aufgenommen werden, ist die höchstzulässige Schülerzahl angemessen zu reduzieren. Das Departement erlässt Richtlinien zum Vollzug. 2 Das Departement kann auf Antrag der Schulträgerschaft eine befristete Bewilligung erteilen zur vorübergehenden Abweichung von der minimalen beziehungsweise maximalen Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung.

Art. 22

Besondere Schulanlässe 1 Die Schulträgerschaft kann besondere Schulanlässe an freien Nachmittagen oder Samstagen obligatorisch erklären.

Art. 23

Lektionen pro Halbtag Kindergarten- und Primarstufe * 1 Je Halbtag sind auf der Kindergarten- und Primarstufe in der Regel höchstens vier Lektionen zulässig. * 1bis In begründeten Fällen können die Schulträgerschaften maximal fünf Lektionen je Halbtag vorsehen. * 2 Zwischen den Lektionen ist eine Pause von mindestens fünf Minuten vorzusehen.

Art. 24

Blockzeit 1 Während der Blockzeit findet grundsätzlich Unterricht statt. Zudem kann die Blockzeit auch mit unterrichtsnahen Angeboten wie Aufgabenhilfe, musikalischer Grundausbildung oder zusätzlichen Sportlektionen belegt werden. 2 Die Durchführung von unterrichtsnahen Angeboten kann auch qualifizierten Privaten übertragen werden. 3 Das Departement kann Richtlinien zur Qualitätssicherung erlassen.

Art. 25

Urlaubstage 1 Die von der Schulträgerschaft gewährten Urlaubstage für Schülerinnen und Schüler können auch in Form von Einzellektionen bewilligt werden. Der Gesamtumfang darf 15 Schultage oder das Dreifache der wöchentlichen Lektionendotation der entsprechenden Schulstufe nicht überschreiten. 3.3. LERNINHALTE, LEHRPLAN UND LEHRMITTEL

Art. 26

Unterrichtsfächer 1. Primarstufe 1 Die Lektionentafel für die Primarstufe umfasst Pflichtfächer. * 2 Das Fach Religion wird von den Landeskirchen verantwortet und ist als Pflichtfach in den Stundenplänen aufzuführen. * Art. 27 2. Sekundarstufe I 1 Die Lektionentafel für die Sekundarstufe umfasst Pflicht- und Wahlfächer. * 2 Das Fach Religion wird von den Landeskirchen verantwortet und ist als Pflichtfach in den Stundenplänen aufzuführen. * 3 … * 4 … * 5 … *

Art. 28

Zweisprachig geführte Schulen und Klassen 1 In zwei Kantonssprachen geführte Schulen und Klassen werden gestützt auf ein Gesuch und ein entsprechendes Konzept von der Regierung bewilligt.

Art. 29

Lehrmittel 1 Über die Herausgabe, Neubearbeitung oder Neuauflage eines Lehrmittels beschliesst die gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung zuständige Behörde. * 2 … * 3 … * 4 Das Amt bestimmt den Abgabepreis der Lehrmittel. 3.4. ERGÄNZENDE ANGEBOTE

Art. 30

Talschaftssekundarschulen 1. Aufbau 1 Die Talschaftssekundarschule umfasst höchstens drei auf der 6. Primarklasse aufbauende Klassen. Die 3. Klasse kann nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt werden. Art. 31 2. Anerkennung 1 Die Regierung entscheidet über die Anerkennung einer Sekundarschule als Talschaftssekundarschule, sofern das Bedürfnis nachgewiesen wird. 2 Die Regierung erteilt und entzieht der Talschaftssekundarschule die Bewilligung zur Führung der 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen. Art. 32 3. Lehrplan 1 Grundsätzlich gelten Lehrplan und Lektionentafel der Sekundarschule. Abweichungen, welche durch den Unterricht in den besonderen Fächern bedingt sind, sind in einem Konzept darzustellen und bedürfen der Genehmigung des Departements. 2 Das Amt kann Schülerinnen und Schüler, welche besondere Fächer belegen, vom Besuch einzelner Fächer des ordentlichen Sekundarschullehrplans dispensieren. 3 Wird die 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, gelangen Lehrplan und Lektionentafel der Kantonsschule sinngemäss zur Anwendung. Art. 33 4. Qualitätssicherung 1 Wird eine Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, sind folgende Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität zu erfüllen: a) Die Lehrpersonen besuchen Weiterbildungsveranstaltungen für Bündner Mittelschullehrpersonen entsprechend den Bedingungen für private Mittelschulen; b) Die Schülerinnen und Schüler sind so vorzubereiten, dass sie am Ende der 3. Klasse in der Regel ohne Wiederholung eines Schuljahres in eine Bündner Mittelschule eintreten können; c) Die Absolventinnen und Absolventen einer 3. Klasse haben in der Regel vor ihrem Eintritt in die 4. Klasse einer Bündner Mittelschule einen vom Departement zu bestimmenden Intensivsprachkurs Deutsch zu besuchen. Der Kanton übernimmt die Kurskosten.

Art. 34

Talentklassen 1 Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Talentklasse ist an Voraussetzungen geknüpft, welche von der Regierung bestimmt werden. * 2 Talentklassen können nur auf der Sekundarstufe I geführt werden.

Art. 35

Zusätzliche Angebote für Fremdsprachige 1 Die Schulträgerschaften bieten Förderunterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler an. Bei Bedarf bilden sie Einschulungsklassen für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler. 2 Der Förderunterricht für Fremdsprachige findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt. 3 Der Unterricht ist in ganzen oder halben Einheiten zu erteilen.

Art. 36

Besondere Förderung ausländischer Kinder in ihrer Sprache und Kultur 1 Kindern nichtschweizerischer Nationalität, die durch ihre Konsulate auf eigene Kosten in der Sprache, Geschichte und Kultur ihres Landes unterrichtet werden, ist nach Möglichkeit die notwendige Zeit auch während des üblichen Unterrichts einzuräumen. 2 Die Schulträgerschaften stellen dazu Unterrichtslokalitäten unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 37

Time-out-Angebote 1 Time-out-Angebote sind von den Schulträgerschaften als separat geführte Abteilungen einzurichten. 2 Time-out-Angebote dienen der vorübergehenden Beschulung sowie der Beobachtung und Persönlichkeitsförderung verhaltensauffälliger Schülerinnen und Schüler. 3 Der Aufenthalt darf nur in begründeten Ausnahmefällen drei Monate übersteigen. 4 Es ist nach Möglichkeit der Lernstoff der Regelklasse zu vermitteln. Die Reintegration in die Regelklasse ist anzustreben. 3.5. PROMOTION UND ÜBERTRITT

Art. 38

Promotion, Grundsätze 1 Promotionsentscheide sind primär auf die Lernförderung ausgerichtet. 2 In einer ganzheitlichen Beurteilung von Schülerinnen und Schülern sind im Hinblick auf eine Promotion auch Faktoren wie Fremdsprachigkeit sowie körperlicher und geistiger Entwicklungsstand angemessen zu berücksichtigen. 3 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler werden in die Beurteilungs- und Entscheidungsprozesse stufengerecht mit einbezogen.

Art. 39

Gefährdete Promotion 1 Ist die Promotion gefährdet, orientiert die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten spätestens zwölf Wochen vor Schuljahresende schriftlich.

Art. 40

Nichtpromotion 1 Für Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht gemäss Lehrplan nicht zu folgen vermögen und das Lehr- und Lernziel einer Klasse nicht erreichen, kann am Ende des Schuljahres eine Nichtpromotion ausgesprochen werden. 2 Der Entscheid betreffend Nichtpromotion wird den Erziehungsberechtigten zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung spätestens 20 Tage vor Schuljahresende von der zuständigen Klassenlehrperson schriftlich mitgeteilt.

Art. 41

Fortsetzung des Schuljahres in unterer Klasse 1 Bei Überforderung einer Schülerin oder eines Schülers kann der Schulrat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson ausnahmsweise während des ersten Semesters eine Versetzung in die untere Klasse beschliessen.

Art. 42

Überspringen einer Klasse 1 Auf Grund eines Berichts der Klassenlehrperson zu Leistung und Entwicklungsstand einer Schülerin oder eines Schülers kann der Schulrat das Gesuch der Erziehungsberechtigten zum Überspringen einer Klasse bewilligen. Bei Unklarheiten oder wenn unter den Beteiligten keine Einigung zu erzielen ist, kann der Schulpsychologische Dienst beigezogen werden.

Art. 43

Übertrittsverfahren 1 Das Übertrittsverfahren soll grundsätzlich ohne Prüfung erfolgen und eine eignungsgerechte Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in die Real- oder Sekundarschule gewährleisten. 2 Das Amt erlässt Richtlinien zum Übertrittsverfahren. 3.6. SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN

Art. 44

Schulungs- und Förderangebote 1 Die Integrative Förderung umfasst die Förderung als Prävention, die Förderung ohne Lernzielanpassung und die Förderung mit Lernzielanpassung. 2 Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen Logopädie und Psychomotorik-Therapie. 3 Der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung umfasst die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendlichen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen. 4 Die dazugehörende Betreuung umfasst die Tagesstrukturangebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung. Sie kann sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken. 5 Die Massnahmen bei hohem Förderbedarf umfassen die Heilpädagogische Früherziehung, die Logopädie im Frühbereich und nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht, die Audiopädagogik sowie die Massnahmen bei Sehschädigung. 6 Die stationäre Betreuung für Kinder mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten umfasst die Tagesstrukturangebote, den Aufenthalt und die Pflege.

Art. 45

Schulungs- und Förderformen 1 Als integrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Unterricht in der Regelklasse stattfindet. * 2 Als teilintegrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der ein Teil des Unterrichts in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht ausserhalb der Regelklasse stattfindet. * 3 Als separativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Unterricht in einer Abteilung ausserhalb der Regelklasse stattfindet. *

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