Art. 84
Wahl Für die Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe des Art. 59. C. Abstimmungen 1. Versammlung
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Wahl Für die Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe des Art. 59. C. Abstimmungen 1. Versammlung
Offene Abstimmung Abstimmungen finden offen statt durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen.
Geheime Abstimmung 1) Eine Abstimmung wird geheim durchgefüht, wenn mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn anwesende Stimmberechtigte eine geheime Abstimmung verlangen. 2) Die Durchführung einer geheimen Abstimmung schliesst die Diskussion und Änderung der Vorlage an der Versammlung nicht aus.
Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung 1) Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab. 2) Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. Bei Rückweisung hat der Gemeinderat das Geschäft neu zu begutachten, bei Verschiebung nur soweit neue Gesichtspunkte zu prüfen sind. 3) Die Schlussabstimmung über einen Antrag ist zu verschieben, wenn Änderungen beschlossen werden, die wesentliche neue Abklärungen erfordern.
Änderungsanträge 1) Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so wird die Abstimmung durch den Vorsitzenden nach einem der folgenden Verfahren vorgenommen: a) zuerst Abstimmung über den Hauptantrag und danach Abstimmung über Änderungsvorschläge, die der Bereinigung des Hauptantrages dienen, in der Reihenfolge ihres Eingangs; b) Gegenüberstellung der Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bis nur noch ein bereinigter Hauptantrag vorliegt. 2) Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. 3) Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung verlangen. 2. Urnenabstimmung
Form Urnenabstimmungen werden gemäss Art. 37 durchgeführt. VI. Finanzhaushalt
Grundsätze 1) Das Gemeindevermögen dient der Erfüllung von Gemeindeaufgaben. 2) Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.
Vermögensanlage 1) Das Gemeindevermögen sowie das Vermögen der Unternehmen und Anstalten der Gemeinde sind, soweit sie nicht für den laufenden Betrieb verwendet werden, ertragbringend anzulegen. 2) Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen.
Führung des Finanzhaushaltes 1) Die Gemeinde führt den Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2) Es ist danach zu trachten, die Verwaltungsrechnung (laufende Rechnung und Investitionsrechnung) auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten und allfällige Schulden zurückzubilden.
Rechnungswesen, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle 1) Das Rechnungswesen vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt. 2) Zu diesem Zweck erstellt die Gemeinde: a) einen mehrjährigen Finanzplan; b) den Voranschlag und die Gemeinderechnung. 3) Die Gemeinde gewährleistet die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.
Verordnung über das Rechnungswesen Die Regierung regelt das Rechnungswesen der Gemeinden und dessen Kontrolle mit Verordnung. Die Verordnung hat Bestimmungen über die Erstellung des jährlichen Voranschlags, die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Fonds und Gemeindeanstalten und die Erstellung der Gemeinderechnung zu enthalten. Vor Erlass der Verordnung sind die Gemeinden anzuhören.
Finanzplan 1) Der Gemeinderat beschliesst periodisch den Finanzplan. 2) In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Gemeinderat den Finanzplan für Behörden und Verwaltung verbindlich erklären kann.
Budgetprinzipien 1) Die Gemeinde hat jährlich durch den Gemeinderat bis Ende November den Voranschlag für das folgende Kalenderjahr nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Einheit, Bruttodarstellung, Spezifikation und Fälligkeit festzusetzen. Mit dem Voranschlag ist der Zuschlag auf die Vermögens- und Erwerbssteuer festzulegen. 2) Der Voranschlag umfasst die durch Gesetz, Verordnung, Reglement oder Beschluss begründeten Aufwendungen und Erträge eines Kalenderjahres. 3) Der Voranschlag ist so aufzustellen, dass mindestens die laufenden Ausgaben sowie die Verzinsung und eine angemessene Amortisation der Schulden durch die Einnahmen gedeckt sind.
Nachtragskredite 1) Fehlt für einen im Laufe des Verwaltungsjahres notwendigen Aufwand der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so ist vor Eingehung der neuen Verpflichtung oder Vornahme der Zahlung vom Gemeinderat ein Nachtragskredit zu beschliessen. 2) Nachtragskredite entfallen für Zahlungen, die teuerungsbedingt sind oder sich aufgrund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben.
Genehmigung Der Voranschlag ist der Regierung zur Prüfung zu unterbreiten. Sie prüft den Voranschlag hinsichtlich Form und Gesetzmässigkeit. Sind Beanstandungen anzubringen, weist sie ihn zur Berichtigung oder Berichterstattung zurück. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Gliederung 1) Die Gemeinderechnung gliedert sich in Verwaltungs- und Vermögensrechnung. 2) Für Gemeindeunternehmen werden besondere Verwaltungs- und Vermögensrechnungen geführt.
Verwaltungsrechnung 1) Die Verwaltungsrechnung weist die Aufwände und Erträge eines Rechnungsjahres aus. 2) Die Verwaltungsrechnung gliedert sich in die laufende Rechnung und die Investitionsrechnung. 3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Vermögensrechnung 1) Die Vermögensrechnung enthält die Vermögenswerte (Aktiven) und die Verpflichtungen (Passiven) sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag. 2) Die Vermögensrechnung erfasst die Aktiven und Passiven am Ende des Kalenderjahres.
Inhalt 1) Die Gemeinderechnung enthält: a) die Aufwände und Erträge des Rechnungsjahres (Verwaltungsrechnung); b) den Stand und die Zusammensetzung des Gemeindevermögens am Jahresende (Vermögensrechnung); c) die Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen; d) den Stand der Verpflichtungskredite; e) die Rechnungen der Stiftungen; f) die Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten. 2) Auf die Gemeinderechnung finden die für den Voranschlag aufgestellten Grundsätze sinngemäss Anwendung.
Genehmigung Mit der Genehmigung der Gemeinderechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden sein.
Aktiven 1) Die Aktiven bestehen aus Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen. 2) Das Verwaltungsvermögen dient der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Es besteht aus den Anlagen im Gemeingebrauch und anderen Vermögenswerten wie Leitungsnetzen, Verwaltungsgebäuden, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie dem Verwaltungsinventar. 3) Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die veräussert werden können, ohne dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt wird. Es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
Abschreibungen des Verwaltungsvermögens Im Verwaltungsvermögen sind Investitionen, die ohne Erhöhung von Steuern und Abgaben aus den laufenden Einnahmen eines Rechnungsjahres nicht bezahlt werden können, zu aktivieren und planmässig abzuschreiben.
Abschreibungssätze 1) Die Abschreibungen richten sich nach der Grösse der Ausgabe, der Wertbeständigkeit der Investition, der Finanzkraft der Gemeinde sowie den bestehenden und geplanten finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde. 2) Die Abschreibungsdauer darf 25 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung der Regierung zulässig. 3) Die Abschreibungssätze werden in einer Verordnung festgelegt.
Passiven 1) Passiven sind die Verpflichtungen der Gemeinde, die Fonds und die Reserven. 2) Fonds sind durch Widmung oder gesetzliche Vorschrift ausgeschiedene Vermögenswerte. 3) Reserven dienen der Vorfinanzierung künftiger Ausgaben oder der Deckung künftiger Ausgabenüberschüsse.
Fonds und Reserven 1) Fonds und Reserven dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden. 2) Über Zweckänderungen beschliesst die Gemeindeversammlung.
Fondsreglement Die Verwendung von Fonds ist durch Gemeindereglement zu ordnen, soweit nicht Widmung oder Gesetz ausreichende Bestimmungen enthalten.
Begriff und Verfahren 1) Für Vorhaben, die für die Gemeinde Aufwendungen über das Jahr des Voranschlags hinaus zur Folge haben, ist vom Gemeinderat ein Verpflichtungskredit zu beschliessen. Dieser ermächtigt, für einen bestimmten Zweck bis zur festgelegten Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2) Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für Hoch- und Tiefbauten. 3) Der jährliche Zahlungsbedarf aus Verpflichtungskrediten ist in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen. 4) Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein entsprechender Ergänzungskredit anzufordern.
Bemessung Die Verpflichtungskredite sind aufgrund von sorgfältigen, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen.
Rechenschaftspflicht, Verantwortlichkeit 1) Für das gesamte Rechnungswesen und das gesamte Finanzgebaren ist der Gemeinderat gegenüber der Gemeindeversammlung und der Regierung rechenschaftspflichtig und überdies der Gemeinde gegenüber verantwortlich und haftbar. 2) Das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde wird durch den vom Gemeinderat ernannten Gemeindekassier geführt.
Gemeinderechnung; Revision 1) Der Gemeindekassier hat die Gemeinderechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr bis spätestens Ende Mai des folgenden Jahres zu erstellen und dieselbe der Geschäftsprüfungskommission zur Revision vorzulegen. Die Geschäftsprüfungskommission hat die Gemeinderechnung innerhalb von drei Wochen zu revidieren und den Befund zusammen mit der Gemeinderechnung an den Gemeindevorsteher zur Weiterleitung an den Gemeinderat zu übergeben. 2) Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erledigung der Revision hat der Gemeindevorsteher das Recht, die Geschäftsprüfungskommission zu ermahnen und allenfalls Anzeige bei der Regierung zu erstatten. 3) Die Gemeinderechnung ist zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission während 14 Tagen öffentlich aufzulegen und auf Verlangen schriftlich auszufolgen.
Kostentragung bei Einzelinteressen Auslagen, welche nur das Interesse einzelner Örtlichkeiten sowie von Teilen der Gemeinde, von Einwohnerklassen oder von einzelnen Grund- oder Hausbesitzern betreffen, sind ausschliesslich von den Beteiligten zu tragen, sofern nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen oder getroffen werden.
Umlagen 1) Aufgehoben1 2) Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 114 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden; darüber ist gesondert Rechnung zu führen.
Grundsatz 1) Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Staates. 2) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden ist die Staatsaufsicht auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt. 1 Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 343. 3) Ausserhalb des eigenen Wirkungskreises unterliegt auch die Angemessenheit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane der Staatsaufsicht.
Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist die Regierung.
Massnahmen In Ausübung ihrer Aufsichtspflicht ergreift die Regierung die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen gemäss Art. 136 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).
Aufsichtsbeschwerde Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amts wegen erfordern, können jederzeit der Regierung angezeigt werden.
Verwaltungsbeschwerde 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Gemeindevorstehers oder anderer Gemeindeorgane kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Gemeindeorganen im übertragenen Wirkungskreis kann Beschwerde an die zuständige Oberinstanz oder, wenn eine solche in den besonderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich genannt ist, an die Regierung erhoben werden. 4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben. 5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.1
Beschwerdefrist und Legitimation; weitere Bestimmungen Es gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), insbesondere betreffend Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe. VIIIa. Datenschutz2 Art. 121a3 Datenbearbeitung 1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, sind befugt, die Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme führen. 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung. 1 Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 33. 2 Art. 121 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 31. 3 Art. 121a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 31.
Rückbürgerung von Frauen 1) Frauen, die ihr früheres Gemeindebürgerrecht durch Eheschliessung verloren haben, werden auf Antrag wieder in ihr früheres Gemeindebürgerrecht aufgenommen. 2) Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Gemeinde zu richten, deren Gemeindebürgerrecht die Antragstellerin bis zur Eheschliessung besass. 3) Über den Aufnahmeantrag beschliesst der Gemeinderat.
Anpassung an neues Recht Die Gemeindeordnung und die übrigen von diesem Gesetz vorgeschriebenen Reglemente sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bestehende Reglemente sind dem neuen Recht anzupassen. Die Regierung kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.