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Gemeindegesetz

Schellenberg · gemeindegesetz-638992332052020714.pdf · communal act

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 II. Aufgaben
  13. Art. 13
  14. Art. 14 III. Das Gemeindebürgerrecht
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Erwerb des Gemeindebürgerrechts
  17. Art. 17
  18. Art. 21
  19. Art. 22
  20. Art. 23
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26
  24. Art. 27
  25. Art. 28
  26. Art. 29
  27. Art. 30
  28. Art. 31
  29. Art. 32
  30. Art. 33
  31. Art. 34
  32. Art. 35
  33. Art. 36
  34. Art. 37
  35. Art. 38
  36. Art. 39
  37. Art. 40
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52 C. Gemeindevorsteher
  50. Art. 53 Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.2
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56 D. Geschäftsprüfungskommission
  54. Art. 57
  55. Art. 58 einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.1
  56. Art. 59
  57. Art. 60 E. Andere Kommissionen
  58. Art. 61 F. Gemeindebedienstete
  59. Art. 62
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65 G. Archiv
  63. Art. 66 A. Allgemeine Bestimmungen
  64. Art. 67
  65. Art. 68 Verfahren vor der Wahl1
  66. Art. 69
  67. Art. 70
  68. Art. 71
  69. Art. 72 a) Verfahren vor der Wahl
  70. Art. 73
  71. Art. 74 Bereinigung von Wahlvorschlägen
  72. Art. 75
  73. Art. 76
  74. Art. 77
  75. Art. 78 b) Ermittlung des Wahlergebnisses
  76. Art. 79
  77. Art. 80
  78. Art. 81 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.1
  79. Art. 82
  80. Art. 83
  81. Art. 84
  82. Art. 85
  83. Art. 86
  84. Art. 87
  85. Art. 88
  86. Art. 89
  87. Art. 90 A. Allgemeines
  88. Art. 91
  89. Art. 92
  90. Art. 93
  91. Art. 94
  92. Art. 95 B. Finanzplan
  93. Art. 96 C. Voranschlag
  94. Art. 97
  95. Art. 98
  96. Art. 99 D. Gemeinderechnung
  97. Art. 100
  98. Art. 101
  99. Art. 102
  100. Art. 103
  101. Art. 104 E. Aktiven und Passiven
  102. Art. 105
  103. Art. 106
  104. Art. 107
  105. Art. 108
  106. Art. 109
  107. Art. 110 F. Verpflichtungskredite
  108. Art. 111
  109. Art. 112 G. Verwaltung der Finanzen
  110. Art. 113
  111. Art. 114
  112. Art. 115
  113. Art. 116 VII. Staatliche Aufsicht
  114. Art. 117
  115. Art. 118
  116. Art. 119 VIII. Rechtspflege
  117. Art. 120
  118. Art. 121
  119. Art. 122 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  120. Art. 123
  121. Art. 124
  122. Art. 125
  123. Art. 126
  124. Art. 127

124 provisions

Art. 84

Wahl Für die Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe des Art. 59. C. Abstimmungen 1. Versammlung

Art. 85

Offene Abstimmung Abstimmungen finden offen statt durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen.

Art. 86

Geheime Abstimmung 1) Eine Abstimmung wird geheim durchgefüht, wenn mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn anwesende Stimmberechtigte eine geheime Abstimmung verlangen. 2) Die Durchführung einer geheimen Abstimmung schliesst die Diskussion und Änderung der Vorlage an der Versammlung nicht aus.

Art. 87

Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung 1) Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab. 2) Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. Bei Rückweisung hat der Gemeinderat das Geschäft neu zu begutachten, bei Verschiebung nur soweit neue Gesichtspunkte zu prüfen sind. 3) Die Schlussabstimmung über einen Antrag ist zu verschieben, wenn Änderungen beschlossen werden, die wesentliche neue Abklärungen erfordern.

Art. 88

Änderungsanträge 1) Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so wird die Abstimmung durch den Vorsitzenden nach einem der folgenden Verfahren vorgenommen: a) zuerst Abstimmung über den Hauptantrag und danach Abstimmung über Änderungsvorschläge, die der Bereinigung des Hauptantrages dienen, in der Reihenfolge ihres Eingangs; b) Gegenüberstellung der Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bis nur noch ein bereinigter Hauptantrag vorliegt. 2) Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. 3) Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung verlangen. 2. Urnenabstimmung

Art. 89

Form Urnenabstimmungen werden gemäss Art. 37 durchgeführt. VI. Finanzhaushalt

Art. 90 A. Allgemeines

Grundsätze 1) Das Gemeindevermögen dient der Erfüllung von Gemeindeaufgaben. 2) Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.

Art. 91

Vermögensanlage 1) Das Gemeindevermögen sowie das Vermögen der Unternehmen und Anstalten der Gemeinde sind, soweit sie nicht für den laufenden Betrieb verwendet werden, ertragbringend anzulegen. 2) Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen.

Art. 92

Führung des Finanzhaushaltes 1) Die Gemeinde führt den Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2) Es ist danach zu trachten, die Verwaltungsrechnung (laufende Rechnung und Investitionsrechnung) auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten und allfällige Schulden zurückzubilden.

Art. 93

Rechnungswesen, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle 1) Das Rechnungswesen vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt. 2) Zu diesem Zweck erstellt die Gemeinde: a) einen mehrjährigen Finanzplan; b) den Voranschlag und die Gemeinderechnung. 3) Die Gemeinde gewährleistet die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.

Art. 94

Verordnung über das Rechnungswesen Die Regierung regelt das Rechnungswesen der Gemeinden und dessen Kontrolle mit Verordnung. Die Verordnung hat Bestimmungen über die Erstellung des jährlichen Voranschlags, die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Fonds und Gemeindeanstalten und die Erstellung der Gemeinderechnung zu enthalten. Vor Erlass der Verordnung sind die Gemeinden anzuhören.

Art. 95 B. Finanzplan

Finanzplan 1) Der Gemeinderat beschliesst periodisch den Finanzplan. 2) In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Gemeinderat den Finanzplan für Behörden und Verwaltung verbindlich erklären kann.

Art. 96 C. Voranschlag

Budgetprinzipien 1) Die Gemeinde hat jährlich durch den Gemeinderat bis Ende November den Voranschlag für das folgende Kalenderjahr nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Einheit, Bruttodarstellung, Spezifikation und Fälligkeit festzusetzen. Mit dem Voranschlag ist der Zuschlag auf die Vermögens- und Erwerbssteuer festzulegen. 2) Der Voranschlag umfasst die durch Gesetz, Verordnung, Reglement oder Beschluss begründeten Aufwendungen und Erträge eines Kalenderjahres. 3) Der Voranschlag ist so aufzustellen, dass mindestens die laufenden Ausgaben sowie die Verzinsung und eine angemessene Amortisation der Schulden durch die Einnahmen gedeckt sind.

Art. 97

Nachtragskredite 1) Fehlt für einen im Laufe des Verwaltungsjahres notwendigen Aufwand der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so ist vor Eingehung der neuen Verpflichtung oder Vornahme der Zahlung vom Gemeinderat ein Nachtragskredit zu beschliessen. 2) Nachtragskredite entfallen für Zahlungen, die teuerungsbedingt sind oder sich aufgrund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben.

Art. 98

Genehmigung Der Voranschlag ist der Regierung zur Prüfung zu unterbreiten. Sie prüft den Voranschlag hinsichtlich Form und Gesetzmässigkeit. Sind Beanstandungen anzubringen, weist sie ihn zur Berichtigung oder Berichterstattung zurück. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 99 D. Gemeinderechnung

Gliederung 1) Die Gemeinderechnung gliedert sich in Verwaltungs- und Vermögensrechnung. 2) Für Gemeindeunternehmen werden besondere Verwaltungs- und Vermögensrechnungen geführt.

Art. 100

Verwaltungsrechnung 1) Die Verwaltungsrechnung weist die Aufwände und Erträge eines Rechnungsjahres aus. 2) Die Verwaltungsrechnung gliedert sich in die laufende Rechnung und die Investitionsrechnung. 3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 101

Vermögensrechnung 1) Die Vermögensrechnung enthält die Vermögenswerte (Aktiven) und die Verpflichtungen (Passiven) sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag. 2) Die Vermögensrechnung erfasst die Aktiven und Passiven am Ende des Kalenderjahres.

Art. 102

Inhalt 1) Die Gemeinderechnung enthält: a) die Aufwände und Erträge des Rechnungsjahres (Verwaltungsrechnung); b) den Stand und die Zusammensetzung des Gemeindevermögens am Jahresende (Vermögensrechnung); c) die Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen; d) den Stand der Verpflichtungskredite; e) die Rechnungen der Stiftungen; f) die Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten. 2) Auf die Gemeinderechnung finden die für den Voranschlag aufgestellten Grundsätze sinngemäss Anwendung.

Art. 103

Genehmigung Mit der Genehmigung der Gemeinderechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden sein.

Art. 104 E. Aktiven und Passiven

Aktiven 1) Die Aktiven bestehen aus Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen. 2) Das Verwaltungsvermögen dient der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Es besteht aus den Anlagen im Gemeingebrauch und anderen Vermögenswerten wie Leitungsnetzen, Verwaltungsgebäuden, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie dem Verwaltungsinventar. 3) Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die veräussert werden können, ohne dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt wird. Es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.

Art. 105

Abschreibungen des Verwaltungsvermögens Im Verwaltungsvermögen sind Investitionen, die ohne Erhöhung von Steuern und Abgaben aus den laufenden Einnahmen eines Rechnungsjahres nicht bezahlt werden können, zu aktivieren und planmässig abzuschreiben.

Art. 106

Abschreibungssätze 1) Die Abschreibungen richten sich nach der Grösse der Ausgabe, der Wertbeständigkeit der Investition, der Finanzkraft der Gemeinde sowie den bestehenden und geplanten finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde. 2) Die Abschreibungsdauer darf 25 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung der Regierung zulässig. 3) Die Abschreibungssätze werden in einer Verordnung festgelegt.

Art. 107

Passiven 1) Passiven sind die Verpflichtungen der Gemeinde, die Fonds und die Reserven. 2) Fonds sind durch Widmung oder gesetzliche Vorschrift ausgeschiedene Vermögenswerte. 3) Reserven dienen der Vorfinanzierung künftiger Ausgaben oder der Deckung künftiger Ausgabenüberschüsse.

Art. 108

Fonds und Reserven 1) Fonds und Reserven dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden. 2) Über Zweckänderungen beschliesst die Gemeindeversammlung.

Art. 109

Fondsreglement Die Verwendung von Fonds ist durch Gemeindereglement zu ordnen, soweit nicht Widmung oder Gesetz ausreichende Bestimmungen enthalten.

Art. 110 F. Verpflichtungskredite

Begriff und Verfahren 1) Für Vorhaben, die für die Gemeinde Aufwendungen über das Jahr des Voranschlags hinaus zur Folge haben, ist vom Gemeinderat ein Verpflichtungskredit zu beschliessen. Dieser ermächtigt, für einen bestimmten Zweck bis zur festgelegten Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2) Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für Hoch- und Tiefbauten. 3) Der jährliche Zahlungsbedarf aus Verpflichtungskrediten ist in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen. 4) Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein entsprechender Ergänzungskredit anzufordern.

Art. 111

Bemessung Die Verpflichtungskredite sind aufgrund von sorgfältigen, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen.

Art. 112 G. Verwaltung der Finanzen

Rechenschaftspflicht, Verantwortlichkeit 1) Für das gesamte Rechnungswesen und das gesamte Finanzgebaren ist der Gemeinderat gegenüber der Gemeindeversammlung und der Regierung rechenschaftspflichtig und überdies der Gemeinde gegenüber verantwortlich und haftbar. 2) Das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde wird durch den vom Gemeinderat ernannten Gemeindekassier geführt.

Art. 113

Gemeinderechnung; Revision 1) Der Gemeindekassier hat die Gemeinderechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr bis spätestens Ende Mai des folgenden Jahres zu erstellen und dieselbe der Geschäftsprüfungskommission zur Revision vorzulegen. Die Geschäftsprüfungskommission hat die Gemeinderechnung innerhalb von drei Wochen zu revidieren und den Befund zusammen mit der Gemeinderechnung an den Gemeindevorsteher zur Weiterleitung an den Gemeinderat zu übergeben. 2) Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erledigung der Revision hat der Gemeindevorsteher das Recht, die Geschäftsprüfungskommission zu ermahnen und allenfalls Anzeige bei der Regierung zu erstatten. 3) Die Gemeinderechnung ist zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission während 14 Tagen öffentlich aufzulegen und auf Verlangen schriftlich auszufolgen.

Art. 114

Kostentragung bei Einzelinteressen Auslagen, welche nur das Interesse einzelner Örtlichkeiten sowie von Teilen der Gemeinde, von Einwohnerklassen oder von einzelnen Grund- oder Hausbesitzern betreffen, sind ausschliesslich von den Beteiligten zu tragen, sofern nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen oder getroffen werden.

Art. 115

Umlagen 1) Aufgehoben1 2) Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 114 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden; darüber ist gesondert Rechnung zu führen.

Art. 116 VII. Staatliche Aufsicht

Grundsatz 1) Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Staates. 2) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden ist die Staatsaufsicht auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt. 1 Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 343. 3) Ausserhalb des eigenen Wirkungskreises unterliegt auch die Angemessenheit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane der Staatsaufsicht.

Art. 117

Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist die Regierung.

Art. 118

Massnahmen In Ausübung ihrer Aufsichtspflicht ergreift die Regierung die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen gemäss Art. 136 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).

Art. 119 VIII. Rechtspflege

Aufsichtsbeschwerde Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amts wegen erfordern, können jederzeit der Regierung angezeigt werden.

Art. 120

Verwaltungsbeschwerde 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Gemeindevorstehers oder anderer Gemeindeorgane kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Gemeindeorganen im übertragenen Wirkungskreis kann Beschwerde an die zuständige Oberinstanz oder, wenn eine solche in den besonderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich genannt ist, an die Regierung erhoben werden. 4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben. 5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.1

Art. 121

Beschwerdefrist und Legitimation; weitere Bestimmungen Es gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), insbesondere betreffend Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe. VIIIa. Datenschutz2 Art. 121a3 Datenbearbeitung 1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, sind befugt, die Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme führen. 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung. 1 Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 33. 2 Art. 121 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 31. 3 Art. 121a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 31.

Art. 122 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Rückbürgerung von Frauen 1) Frauen, die ihr früheres Gemeindebürgerrecht durch Eheschliessung verloren haben, werden auf Antrag wieder in ihr früheres Gemeindebürgerrecht aufgenommen. 2) Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Gemeinde zu richten, deren Gemeindebürgerrecht die Antragstellerin bis zur Eheschliessung besass. 3) Über den Aufnahmeantrag beschliesst der Gemeinderat.

Art. 123

Anpassung an neues Recht Die Gemeindeordnung und die übrigen von diesem Gesetz vorgeschriebenen Reglemente sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bestehende Reglemente sind dem neuen Recht anzupassen. Die Regierung kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

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