Art. 44
Anordnung Die Regierung ordnet die Wahl des Gemeinderates an und setzt den Wahltag im Monat März vor Ablauf der Amtsdauer fest.
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Anordnung Die Regierung ordnet die Wahl des Gemeinderates an und setzt den Wahltag im Monat März vor Ablauf der Amtsdauer fest.
Amtsdauer und -antritt3 1) Die Amtsdauer des Gemeinderates beträgt vier Jahre. 2) Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt am 1. Mai des Wahljahres an.4 1 Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 356. 2 Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 3 Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 4 Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 356.
Ersatzwahl 1) Wenn ein Mitglied während der Amtsdauer durch Tod, Wegzug, Verlust der Wahlfähigkeit, Entlassung wegen Krankheit oder Amtsenthebung, begründeten Rücktritt, der vom Gemeinderat zu genehmigen ist, oder infolge Ausschlusses aus dem Gemeinderat ausscheidet, rückt für den Rest der Amtsdauer innerhalb derselben Wahlliste jener Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die unter den Nichtgewählten höchste Stimmenzahl erreicht hat. 2) Es können nur solche Kandidaten in den Gemeinderat nachrücken, die nicht durch die Ausschlussgründe in Art. 47 von der Wahl in den Gemeinderat ausgeschlossen sind. 3) Ist auf der betreffenden Wahlliste kein Kandidat mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl anzuordnen.
Ausschluss 1) Von der Wahl in den Gemeinderat sind ausgeschlossen: a) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind; b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;1 c) Mitglieder der Regierung; d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;2 e) Bedienstete der Gemeindeverwaltung.3 2) Werden bei der gleichen Wahl in den Gemeinderat Kandidaten gewählt, die sich ausschliessen, so übernimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. 3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder 1 Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 352. 2 Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. 3 Art. 47 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.1 4. Verhandlungen
Grundsätze 1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3) Über die einzelnen Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen und in der Regel allgemein zugänglich zu machen. Der Gemeinderat entscheidet über die Beschlüsse, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeinderat kann öffentliche Sitzungen beschliessen.
Einberufung, Vorsitz 1) Der Gemeinderat ist nach Bedarf durch den Gemeindevorsteher einzuberufen. Ebenso hat eine Einberufung zu erfolgen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates eine Einberufung unter Angabe des Traktandums verlangt. 2) Der Gemeindevorsteher leitet die Sitzungen. Er hat auf Verlangen über den Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses im Gemeinderat Auskunft zu geben. 1 Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 352.
Ausstand Mitglieder des Gemeinderates haben in den Ausstand zu treten: a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen; b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;1 c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen; d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind. 5. Übertragung von Befugnissen
Delegation Der Gemeinderat kann Aufgaben von geringerer Bedeutung, die nicht zwingend von ihm selbst oder vom Gemeindevorsteher wahrgenommen werden müssen, mit Zustimmung des Gemeindevorstehers einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates, Gemeindebediensteten oder Kommissionen übertragen. Die Aufsicht bleibt indessen beim Gemeinderat.
Aufgaben 1) Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung, sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse und beaufsichtigt Gemeindeanlagen und Bauwerke. 1 Art. 50 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 352. 2) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden. 3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.1 4) Er steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen. 5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht. 6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der
Vertretung Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach aussen in allen Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er zeichnet die Geschäfte, die in seinen Aufgabenbereich fallen, und jene, die Angelegenheiten des Gemeinderates sind und für die ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, allein, alle anderen gemeinschaftlich mit einem Mitglied des Gemeinderates.
Innehaltung mit dem Vollzug Der Gemeindevorsteher kann mit der Vollziehung eines Beschlusses des Gemeinderates innehalten, wenn er meint, dass der Beschluss ein Gesetz verletze. Er hat dies ohne Verzug der Regierung anzuzeigen, welche, unbeschadet des Beschwerderechts einer Partei, über den Vollzug entscheidet. 1 Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 2 Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 45.
Stellvertretung Der Gemeindevorsteher wird bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.
Wahl 1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.1 2) Die Geschäftsprüfungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Aufgaben 1) Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die laufende Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. Sie überprüft den Rechnungsabschluss und mindestens zweimal jährlich die finanzielle Gebarung. Sie berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe. 2) Die Geschäftsprüfungskommission besitzt das Recht der Akteneinsicht und der Besichtigung aller Gemeindewerke. Die Behörden der Gemeinde sowie deren Bedienstete sind der Geschäftsprüfungskommission gegenüber auskunftspflichtig. 1 Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen. 4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder
Verhandlung Die Geschäftsprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Für die Gültigkeit eines Beschlusses müssen wenigstens zwei Mitglieder zustimmen.
Ausschluss 1) Als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission kann nicht gewählt werden, wer: a) dem Gemeinderat angehört oder in der abgelaufenen Amtsperiode dem Gemeinderat angehört hat; b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;3 c) in der Gemeinde selbst ein Amt bekleidet, das der Revision unterstellt ist. 2) Entsteht im Falle von Abs. 1 Bst. b erst nachträglich ein solcher Ausschliessungsgrund, so hat das betreffende Mitglied der Geschäftsprüfungskommission zurückzutreten. 1 Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 356. 2 Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 3 Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 352.
Kommissionen Der Gemeinderat kann neben den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Kommissionen auch weitere Kommissionen zur Besorgung von Aufgaben bestellen. Diese haben beratenden Charakter. Für die Übertragung von Aufgaben von geringerer Bedeutung gilt Art. 51.
Dienstverhältnisse Der Gemeinderat bestimmt den Aufgabenbereich der Gemeindebediensteten und regelt ihr Dienstverhältnis.
Dienst- und Besoldungsreglement Die Gemeinden erlassen ein Dienst- und Besoldungsreglement.
Disziplinargewalt 1) Dem Gemeinderat steht gegenüber den Gemeindebediensteten die Disziplinargewalt zu. 2) Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat Disziplinarmassnahmen anordnen. 3) Die Betroffenen sind vorher anzuhören.
Disziplinarmassnahmen 1) Das Dienst- und Besoldungsreglement kann folgende Disziplinarmassnahmen vorsehen: a) den mündlichen Verweis; b) die schriftliche Verwarnung; c) die Einstellung in der Gehaltsvorrückung; d) die Kürzung der Besoldung; e) die Versetzung oder Rückversetzung im Amt mit gleicher oder geringerer Besoldung; f) die Rückversetzung in die provisorische Anstellung; g) die Suspension unter Kürzung oder Einstellung der Besoldung; h) die Entlassung. 2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.1
Einrichtung eines Archivs 1) Jede Gemeinde richtet ein vor Schäden und Einbruch gesichertes Archiv ein. 2) Alle wichtigen Datenbestände einer Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht mehr benützt werden, sind zu archivieren. 1 Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 356. V. Wahlen und Abstimmungen
Wahl- und Stimmrecht 1) Das Wahl- und Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. 2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Ausübung des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten. 3) Das Wahl- und Stimmrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der man seinen Wohnsitz hat.
Wahlen und Abstimmungen 1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten. 2) Die Regierung ist ermächtigt, die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen mit Verordnung zu regeln. B. Wahlen 1. Wahl des Gemeindevorstehers
a) Frist Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft gemacht worden ist.
b) Wahlvorschlag 1) Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Vorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden. 2) Nach Einreichung eines Wahlvorschlages kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. 1 Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 2 Art. 68 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen. 4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.1
c) Annahmeerklärung und Mitteilung der Streichungen 1) Die Annahmeerklärung des Kandidaten muss dem Wahlvorschlag, in dem er namhaft gemacht worden ist, beiliegen. 2) Steht der Name desselben Kandidaten in mehr als einem Wahlvorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen. Dieser hat sofort zu erklären, welchem Vorschlage er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch Losentscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. 3) Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppen von der auf ihren Wahlvorschlägen erfolgten Streichung und teilt ihnen mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an ein Ersatzvorschlag gemacht werden kann. Dem Ersatzvorschlag ist die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizulegen, dass er die Kandidatur annimmt. 4) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.
Wahlverfahren 1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.2 1 Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 10. 2 Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.1 3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen. 2. Wahl des Gemeinderates
Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Kandidaten für den Gemeinderat sind spätestens sechs Wochen vor dem Wahlgang der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft zu machen.
Gültigkeit von Wahlvorschlägen 1) Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen, in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Wahlvorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden. 2) Eine Unterschrift kann nach Einreichung eines Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden. 3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen. 1 Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 10. 2 Art. 72 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356.
a) Sich ausschliessende Kandidaten Verwandte, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende oder verschwägerte Kandidaten im Sinne von Art. 47 dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen. Andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen. Diese hat in der ihr gesetzten Frist zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen will. Geht keine solche Erklärung ein, ist von den sich ausschliessenden Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen.
b) Mitteilung der Streichungen 1) Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppe von den auf ihrem Wahlvorschlag erfolgten Streichungen und teilt ihr mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an Ersatzvorschläge gemacht werden können. Den Ersatzvorschlägen ist die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beizulegen, dass sie die Kandidatur annehmen. 2) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.
Annahmeerklärung 1) Die Annahmeerklärung der Kandidaten muss dem Wahlvorschlag beiliegen, in dem sie namhaft gemacht worden sind. 2) Steht der Name eines Kandidaten in mehr als einem Wahlvorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen. Der Kandidat hat sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch Losentscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den 1 Art. 74 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 352. übrigen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. 3) Wer von einer Wählergruppe als Vorsteherkandidat vorgeschlagen ist, kann von derselben auch als Gemeinderatskandidat vorgeschlagen werden. Die Stimmen, die er als Vorsteherkandidat erreicht, werden bei der Ermittlung des Wahlresultats nicht berücksichtigt.
Wahllisten 1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden. 2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.1
Wahlzahl und Quorum 1) Die Gesamtzahl der in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte geteilt. Das Teilungsergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen. 2) Nimmt der Gemeindevorsteher an der Zuteilung der Mandate an die Wählergruppe teil, so wird die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte um zwei erhöht. Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen im Sinne von Abs. 1 wird durch die um zwei vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte geteilt. Das Teilungsergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen. 3) Die gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Zahl heisst Wahlzahl. 4) Wahllisten, denen weniger Stimmen zukommen, als die Wahlzahl ausmacht, nehmen an der Mandatszuteilung nicht teil. 1 Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 10. 5) Die Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst erfolgen, nachdem die Wahl des Gemeindevorstehers feststeht. Die Urnen haben solange verschlossen zu bleiben.
Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen 1) Jeder Wahlliste wird sooft ein Kandidat zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen enthalten ist, wobei der gewählte Vorsteher jener Wahlliste angerechnet wird, die die Bezeichnung seiner Wählergruppe trägt (Grundmandatsverteilung). 2) Ergibt die Verteilung nicht so viele Mitglieder des Gemeinderates als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen eine Restmandatsverteilung nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erfolgen. 3) Die Reststimmen werden nach ihrer Grösse geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Reststimmenzahl wird die Hälfte der Reststimmenzahl geschrieben, darunter ihr Drittel, ihr Viertel und nach Bedarf die weiterfolgende Zahl. 4) Als Wahlzahl gilt bei bloss einem zu vergebenden Restmandat die grösste, bei zweien die zweitgrösste, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrösste Zahl der so angeschriebenen Zahlen. 5) Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate als die Wahlzahl in ihrer Reststimmenzahl enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so hat jene Wählergruppe den Vorzug, bei welcher der in Betracht kommende Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
Gewählte Kandidaten 1) Von jeder Wahlliste sind so viele als gewählt zu erklären, als ihr gemäss Art. 79 Mandate zugeteilt worden sind, und zwar jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben. 2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2. 3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79
Übermittlung des Ergebnisses Das Ergebnis der Wahl ist durch Mitglieder der Wahlkommission unverzüglich der Regierung durch Übermittlung aller Wahlakten zur Kenntnis zu bringen. 3. Wahl des Vizevorstehers
Frist Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab Amtsantritt aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.
Vereidigung 1) Der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter werden nach gültig erfolgter Wahl durch die Regierung vereidigt. 2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch den Gemeindevorsteher vereidigt. 1 Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 234. 2 Art. 82 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356. 4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission