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V vom 14. Januar 2025 über Funkfrequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Funkfrequenzverordnung; FFV)

Liechtenstein · 784.101.8 · ordinance

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Contents: 84 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Funkfrequenzzuweisungsplan
  5. Art. 5 Funkfrequenzverteilung
  6. Art. 6 Funkfrequenzzuteilung
  7. Art. 7 Funkfrequenzbänder
  8. Art. 8 Alternative Nutzung eines Funkfrequenzbandes
  9. Art. 9 Nutzung eingesetzter Technologien
  10. Art. 10 Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten
  11. Art. 11 Überprüfung
  12. Art. 12 Funkfrequenzkoordination mit EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern
  13. Art. 13 Koordination harmonisierter Funkfrequenzen
  14. Art. 14 Zeitliche Koordination der Funkfrequenzzuteilung
  15. Art. 15 Drahtlose Breitbanddienste
  16. Art. 16 Peer-Review-Forum
  17. Art. 17 Mitwirkung der Gruppe für Frequenzpolitik
  18. Art. 18 Zuteilung individueller Nutzungsrechte
  19. Art. 19 Generelle Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte
  20. Art. 20 Kombinierte Nutzung von Funkfrequenzen
  21. Art. 21 Anträge
  22. Art. 22 Voraussetzungen
  23. Art. 23 Verweigerung
  24. Art. 24 Reihenfolge der Zuteilung
  25. Art. 25 Abstimmung der Funkfrequenzzuteilungen
  26. Art. 26 Bedingungen und Auflagen
  27. Art. 27 Zuteilungsfrist
  28. Art. 28 Funktechnischer Netzbeschrieb
  29. Art. 30 b) Befristung für drahtlose Breitbanddienste
  30. Art. 31 c) Allgemeine Kriterien für die Verlängerung
  31. Art. 32 d) Bewertung der allgemeinen Kriterien
  32. Art. 33 e) Ausnahmen
  33. Art. 34 Verlängerung bei harmonisierten Funkfrequenzen
  34. Art. 36 b) Erleichterung
  35. Art. 37 c) Verweigerung
  36. Art. 38 Änderung der Funkfrequenzzuteilung
  37. Art. 39 Widerruf
  38. Art. 40 Förderung des Wettbewerbs
  39. Art. 41 Grundsatz
  40. Art. 42 Nutzung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen
  41. Art. 43 Identifikation von Aussendungen
  42. Art. 44 Störungen der elektronischen Kommunikation
  43. Art. 45 Grundsatz
  44. Art. 46 Grundsatz
  45. Art. 47 Besondere Voraussetzungen
  46. Art. 48 Rufzeichen
  47. Art. 49 Rufzeichenanwendung
  48. Art. 50 Klubstationen
  49. Art. 51 Nutzung der Funkanlagen
  50. Art. 52 Dokumentation über die Funkanlage
  51. Art. 53 Vorführungen und Funktionskontrollen
  52. Art. 55 b) Besondere Voraussetzungen
  53. Art. 56 Funkfrequenzen
  54. Art. 57 Nutzung der Funkanlagen
  55. Art. 58 Grundsätze
  56. Art. 59 Bekanntmachung
  57. Art. 60 Inhalt
  58. Art. 61 Bezug der Unterlagen des Auswahlverfahrens
  59. Art. 62 Aufforderung zur Bewerbung
  60. Art. 63 Form und Inhalt
  61. Art. 64 Grundsatz
  62. Art. 65 Formelle Prüfung
  63. Art. 66 Ausschluss von Bewerbungen
  64. Art. 67 Materielle Prüfung
  65. Art. 68 Höchstfrist
  66. Art. 69 Zuteilung
  67. Art. 70 Mitteilung
  68. Art. 71 Verfügung
  69. Art. 72 Verlängerung
  70. Art. 73 Weitere Funkfrequenznutzungsrechte
  71. Art. 74 Grundsatz
  72. Art. 75 Beschwerde
  73. Art. 76 Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
  74. Art. 77 Inhalt der Beschwerde
  75. Art. 78 Wirkung der Beschwerde
  76. Art. 79 Sicherstellung der Verfahrenskosten
  77. Art. 80 Aufhebung
  78. Art. 81 Schadenersatz
  79. Art. 82 Zuständigkeit
  80. Art. 83 Verfahren
  81. Art. 84 Hängige Verfahren
  82. Art. 85 Bestehende Nutzungsrechte
  83. Art. 86 Aufhebung bisherigen Rechts
  84. Art. 87 Inkrafttreten

84 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums bis 3 000 GHz, insbesondere: a) auf liechtensteinischem Staatsgebiet; b) zur Übertragung von Informationen vom Staatsgebiet eines ausländischen Staates nach Liechtenstein auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung; c) auf Luftfahrzeugen, die in amtlichen liechtensteinischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des liechtensteinischen Staatsgebiets; d) mittels Satelliten in Verbindung mit liechtensteinischen Nutzungsrechten und Orbitalpositionen. 2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation; b) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; c) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite; d) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme. 3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Nutzungsberechtigter": eine natürliche oder juristische Person, der das Recht zur Nutzung bestimmter Funkfrequenzen und/oder Funkanlagen eingeräumt wurde; b) "harmonisierte Funkfrequenzen": Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmassnahmen nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt worden sind; c) "gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen": Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer generellen Zuweisung, individueller Nutzungsrechte von Frequenzen oder einer Kombination davon genehmigt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten, die die gemeinsame Nutzung eines Funkfrequenzbandes erleichtern sollen, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren; d) "Fähigkeitsausweis": die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung nach bestimmten Prüfungsanforderungen, welche zur Nutzung bestimmter Funkfrequenzen, Funkdienste oder Funkanlagen berechtigt; e) "Amateurfunk": ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zur Übermittlung von persönlichen Nachrichten, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung oder zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; f) "ECA Tabelle (European Common Allocation Table)": die europäische Tabelle der Frequenzzuteilungen und -anwendungen für den Frequenzbereich 8.3 kHz bis 3 000 GHz. Die Informationen in der ECA Tabelle spiegeln die Frequenznutzungen in den CEPT-Ländern wider. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3 Grundsatz

1) Die Nutzung von Funkfrequenzen ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nur im Rahmen einer generellen Zuweisung, eines kollektiven Nutzungsrechts oder nach individueller Zuteilung eines individuellen Nutzungsrechts durch die Regulierungsbehörde zulässig. 2) Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung oder den Plänen oder Richtlinien der Regulierungsbehörde geregelten Funkfrequenzen ist verboten. 3) Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert. Die Regulierungsbehörde hat bei der Funkfrequenzverwaltung die Grundsätze nach Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes, insbesondere die Sicherstellung eines offenen und wirksamen Zugangs zum Funkfrequenzspektrum unter Berücksichtigung der Förderung des Wettbewerbs zu beachten, durch: a) objektive, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und angemessene Kriterien für die Erteilung einer generellen Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte oder die Zuteilung individueller Nutzungsrechte an Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; b) eine generelle Zuweisung bzw. individuelle Zuteilung von Funkfrequenzen, die für die vorgesehene Nutzung geeignet sind; c) die Bedachtnahme auf Bemühungen zur internationalen Funkfrequenzkoordination; d) die Schaffung und Erhaltung günstiger Wettbewerbsverhältnisse. 4) Die Regulierungsbehörde fördert die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, um deren wirksamen und effizienten Einsatz zu gewährleisten, und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, grössenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze zu erzielen. Dabei berücksichtigt sie die Bestimmungen des Gesetzes und die Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie insbesondere: a) die Versorgung mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschliesslich des transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vorantreibt; b) die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erleichtert, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept; c) im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Widerruf von Nutzungsrechten an Funkfrequenzen, insbesondere durch Anwendung von klaren und transparenten Regeln, sorgt; d) die Zuteilung von Funkfrequenznutzungsrechten auf einheitlicher und vorhersehbarer Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder gewährleistet, wobei der Empfehlung 1999/519/EG Rechnung getragen wird; e) das am besten geeignete und mit dem geringsten Aufwand verbundene Genehmigungssystem nach Art. 18 bis 20 anwendet, damit die Funkfrequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden; f) die gemeinsame Nutzung zugeteilter Funkfrequenzen in dem Umfang, in dem dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, fördert. Zugeteilte Funkfrequenzen sind gemeinsam zu nutzen, wenn der betreffende Dienst ohne unzumutbare Kosten oder Einschränkungen zu Lasten des Nutzungsberechtigten oder Dritter erbracht werden kann, für die er bestimmt ist. Die Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten an Funkfrequenzen ist auf Situationen zu beschränken, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen; g) die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Umfang gewährleistet; h) die Harmonisierung der Funkfrequenzverwaltung mit EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern fördert.

Art. 4 Funkfrequenzzuweisungsplan

1) Der Funkfrequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter Funkfrequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Dienstekategorien) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen. 2) Die Regulierungsbehörde erstellt den nationalen Funkfrequenzzuweisungsplan samt Anhängen und Referenzdokumenten und unterbreitet diesen der Regierung zur Genehmigung und Kundmachung nach Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes. 3) Der Funkfrequenzzuweisungsplan basiert auf der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) (VO Funk), den Vorgaben der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen und wird unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik erstellt. 4) Der Funkfrequenzzuweisungsplan wird regelmässig und nach Bedarf angepasst sowie in elektronischer Form veröffentlicht.

Art. 5 Funkfrequenzverteilung

1) Die Funkfrequenzverteilung (Allotment) beinhaltet die Aufnahme einer bestimmten Funkfrequenz oder eines bestimmten Funkfrequenzbereiches in einem im Rahmen einer internationalen Vereinbarung (Art. 4 Abs. 3) angenommenen Plans zwecks Nutzung durch eine oder mehrere Personen in einem oder mehreren Ländern oder geografischen Gebieten unter bestimmten Bedingungen. 2) Die Regulierungsbehörde erstellt im Rahmen internationaler Vereinbarungen nationale Funkfrequenzverteilungspläne und unterbreitet diese der Regierung zur Genehmigung und Kundmachung nach Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes.

Art. 6 Funkfrequenzzuteilung

1) Die Funkfrequenzzuteilung (Assignment) erlaubt es Nutzungsberechtigten, eine zugeteilte Funkfrequenz mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. 2) Die Regulierungsbehörde teilt die einzelnen Funkfrequenzen oder Teile von Funkfrequenzbändern, die nicht Gegenstand einer generellen Zuweisung sind, auf Basis des Funkfrequenzzuweisungsplans und der Funkfrequenzverteilungspläne mit Verfügung an Nutzungsberechtigte zu.

Art. 7 Funkfrequenzbänder

1) Für die Zwecke der Funkfrequenzverwaltung kann die Regulierungsbehörde Funkfrequenzen in Funkfrequenzbändern zusammenfassen. In diesen Fällen ist unter der betreffenden Funkfrequenz das betreffende Funkfrequenzband sinngemäss zu verstehen. 2) Die Regulierungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik und die relevanten internationalen Vorschriften Richtlinien über die Nutzung der einzelnen Funkfrequenzbänder erlassen.

Art. 8 Alternative Nutzung eines Funkfrequenzbandes

1) Besteht keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Funkfrequenzbandes der harmonisierten Funkfrequenzen, so kann die Regulierungsbehörde nach Massgabe dieses Artikels eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils des Funkfrequenzbandes, einschliesslich der bestehenden Nutzung, genehmigen, sofern: a) die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Funkfrequenzbandes auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes, einschliesslich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage, festgestellt wurde; b) durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Funkfrequenzbandes in anderen EWR-Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beeinträchtigt wird; und c) der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen Funkfrequenzbandes im EWR sowie den grössenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen im EWR resultierenden Geräte gebührend Rechnung getragen wird. 2) Jede Entscheidung, die alternative Nutzung ausnahmsweise zu genehmigen, ist alle zwei Jahre und auf jeden Fall dann umgehend zu überprüfen, wenn bei der Regulierungsbehörde ein hinreichend begründeter Antrag eines Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Funkfrequenzbandes entsprechend der technischen Umsetzungsmassnahme eingeht. Die Regulierungsbehörde setzt den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten sowie die anderen EFTA-Staaten und EWR-Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis.

Art. 9 Nutzung eingesetzter Technologien

1) Die Regulierungsbehörde stellt im Rahmen des Funkfrequenzzuweisungsplans sicher, dass alle Arten der für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem EWR-Recht in ihrem nationalen Funkfrequenzzuweisungsplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. 2) Unbeschadet Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies erforderlich ist: a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen; b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG; c) zur Gewährleistung der technischen Dienstqualität; d) zur Gewährleistung der grösstmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen; e) zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen; oder f) zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse nach Art. 10 Abs. 3.

Art. 10 Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten

1) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass im Rahmen des Funkfrequenzzuweisungsplans alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem EWR-Recht als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. 2) Unbeschadet Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, insbesondere wenn dies zur Erfüllung einer internationalen Verpflichtung erforderlich ist. 3) Die Massnahmen der Regulierungsbehörde, aufgrund derer elektronische Kommunikationsdienste in den für Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Funkfrequenzbändern genutzt werden dürfen, müssen unter anderem folgende Ziele verfolgen: a) den Schutz des menschlichen Lebens; b) die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts; c) die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen; oder d) die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten. 4) Eine Massnahme, die in einem bestimmten Funkfrequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, kann nur dann vorgesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Regulierungsbehörde kann diese Massnahme in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen im Einklang mit dem EWR-Recht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

Art. 11 Überprüfung

Die Regulierungsbehörde überprüft regelmässig, inwieweit die Beschränkungen nach Art. 9 und 10 notwendig sind und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

Art. 12 Funkfrequenzkoordination mit EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern

1) Die Regulierungsbehörde koordiniert unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes die Verwaltung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums mit EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern (Funkfrequenzkoordination). 2) Sie trifft alle erforderlichen Massnahmen, unbeschadet der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte, um insbesondere grenzüberschreitende funktechnische Störungen zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern zu vermeiden. 3) Für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Koordinierung gescheitert ist, eine solche Koordinierung nicht erfolgt ist oder trotz erfolgter Koordinierung eine funktechnische Störung bei der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen auftritt oder zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben, in der eine Lösung vorgeschlagen wird. 4) Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 3 weiter, kann die Regulierungsbehörde eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) nach Art. 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972 beantragen.

Art. 13 Koordination harmonisierter Funkfrequenzen

Für die Koordination zur Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in den EWR-Mitgliedstaaten oder Drittländern arbeitet die Regulierungsbehörde mit den zuständigen Behörden der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten oder Drittländern zusammen und berücksichtigt dabei die unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten gebührend. Dazu kann die Festlegung eines oder gegebenenfalls mehrerer einheitlicher Termine gehören, zu denen die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss.

Art. 14 Zeitliche Koordination der Funkfrequenzzuteilung

1) Wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmassnahmen gemäss der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, genehmigt die Regulierungsbehörde die Nutzung dieser Funkfrequenzen so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Annahme dieser Massnahme, oder so bald wie möglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der eine alternative Nutzung in Ausnahmefällen nach Art. 8 genehmigt wurde. 2) Die Regulierungsbehörde kann die Frist nach Abs. 1 für ein bestimmtes Funkfrequenzband verlängern, wenn: a) dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Funkfrequenzbandes aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse nach Art. 10 Abs. 3 gerechtfertigt ist; b) offene Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen; c) dies zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen erforderlich ist; oder d) dies aus Gründen höherer Gewalt erforderlich ist. 3) Sie überprüft eine Verlängerung nach Abs. 2 mindestens alle zwei Jahre. 4) Sie kann die Frist nach Abs. 1 für ein bestimmtes Funkfrequenzband, sofern erforderlich, um bis zu 30 Monate verlängern, wenn: a) ungelöste Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen EFTA-Staaten bzw. EWR-Mitgliedstaaten bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Staat rechtzeitig sämtliche erforderlichen Massnahmen nach Art. 12 ergreift; oder b) die technische Umstellung der aktuellen Nutzer des Funkfrequenzbandes sichergestellt werden muss und dies Schwierigkeiten bereitet. 5) Im Fall einer Verlängerung nach Abs. 2 oder 4 unterrichtet die Regulierungsbehörde den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten sowie die anderen EFTA-Staaten und EWR-Mitgliedstaaten rechtzeitig unter Angabe der Gründe.

Art. 15 Drahtlose Breitbanddienste

1) Die Regulierungsbehörde ergreift alle geeigneten Massnahmen für terrestrische Systeme, die es ermöglichen, drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) bereitzustellen, um: a) die Nutzung von hinreichend grossen Blöcken des Funkfrequenzbandes 3.4 bis 3.8 GHz zu reorganisieren und zu ermöglichen; b) die Nutzung von mindestens 1 GHz des Funkfrequenzbandes 24.25 bis 27.5 GHz zu ermöglichen, sofern eine eindeutige Nachfrage besteht und es keine erheblichen Einschränkungen für die Umstellung der aktuellen Nutzer oder die Funkfrequenzbandfreigabe gibt. 2) Bei der Ergreifung von Massnahmen nach Abs. 1 berücksichtigt die Regulierungsbehörde die harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmassnahmen nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden.

Art. 16 Peer-Review-Forum

Beim Peer-Review-Forum erläutert die Regulierungsbehörde, wie mit dem Massnahmenentwurf: a) die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, grösstmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 37 und 38 Abs. 3 des Gesetzes, in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegten Ziele verwirklicht werden; b) eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird; und c) ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.

Art. 17 Mitwirkung der Gruppe für Frequenzpolitik

Die Regulierungsbehörde kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen: a) einen Bericht über die Frage zu erstellen, wie mit dem Massnahmenentwurf die Ziele nach Art. 16 erreicht werden, wobei sie die im Peer-Review-Forum vertretenen Standpunkte berücksichtigt; b) nach dem Peer-Review-Forum einen Standpunkt zum Massnahmenentwurf abzugeben.

Art. 18 Zuteilung individueller Nutzungsrechte

1) Die Zuteilung von individuellen Funkfrequenznutzungsrechten erfolgt durch die Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens nach Kapitel III, nach Massgabe des Funkfrequenzzuweisungsplans durch Verfügung. 2) Von der Anforderung eines Auswahlverfahrens nach Kapitel III darf abgewichen werden, wenn die Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte an die Erbringer von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein im Einklang mit dem EWR-Recht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist. 3) Ein individuelles Nutzungsrecht berechtigt, das zugeteilte Funkfrequenzspektrum zu dem in der Zuteilungsverfügung umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu nutzen. 4) Ein Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Funkfrequenz besteht nicht. 5) Der Antragsteller darf das Funkfrequenzspektrum erst nutzen, wenn ihm die Regulierungsbehörde das Nutzungsrecht zugeteilt hat. 6) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde die Erteilung einer generellen Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte oder die Zuteilung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, unter Berücksichtigung von technischen Umsetzungsmassnahmen nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, sorgt sie für eine Minimierung von Problemen durch funktechnische Störungen, auch in Fällen, in denen Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer generellen Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte und einer Zuteilung individueller Nutzungsrechte gemeinsam genutzt werden.

Art. 19 Generelle Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte

1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht eine Übersicht der mit genereller Zuweisung gewährten kollektiven Nutzungsrechte in elektronischer Form. Keiner individuellen Zuteilung eines Nutzungsrechts bedarf die Nutzung von Funkfrequenzen insbesondere mit: a) Funkanlagen in bestimmten Funkfrequenzbereichen; b) Funkanlagen geringer Leistung in bestimmten Funkfrequenzbereichen; c) Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in Liechtenstein nicht länger als drei Monate genutzt werden, sofern die Regulierungsbehörde mit der zuständigen ausländischen Behörde eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat; d) Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf der ihnen dafür zugeteilten Funkfrequenz genutzt werden; e) nicht ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen und mit ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen, die keiner Funkfrequenzkoordination bedürfen; f) Kommunikationsendeinrichtungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. 2) Die Regulierungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik und die relevanten internationalen Vorschriften Richtlinien über die Nutzung der einzelnen Funkfrequenzen erlassen.

Art. 20 Kombinierte Nutzung von Funkfrequenzen

1) In begründeten Fällen prüft die Regulierungsbehörde die Möglichkeit, die Nutzung von Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer generellen Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte und einer Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten zu genehmigen. Dabei sind insbesondere die wahrscheinlichen Auswirkungen verschiedener Kombinationen einer generellen Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte und Zuteilungen von individuellen Nutzungsrechten auf den Wettbewerb, auf Innovation und auf den Markteintritt sowie die schrittweise vollzogenen Übertragungen von einer Kategorie auf die andere zu berücksichtigen. 2) Trifft die Regulierungsbehörde eine Entscheidung nach Abs. 1 um die gemeinsame Funkfrequenznutzung zu fördern, so legt sie klare Bedingungen für die gemeinsame Nutzung fest. Diese Bedingungen müssen die effiziente Funkfrequenznutzung, den Wettbewerb und die Innovation fördern.

Art. 21 Anträge

1) Anträge auf Funkfrequenzzuteilung sind in deutscher Sprache sowie unter Verwendung der in elektronischer Form veröffentlichten Antragsformulare bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Sie haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) die Identität des Antragstellers; b) einen Bevollmächtigten oder zumindest eine Kontaktperson des Antragstellers sowie eine Zustelladresse im Inland; c) die Bezeichnung und den Umfang (Menge) der beantragten Funkfrequenzen, insbesondere die vom Antragsteller bevorzugten Funkfrequenzen sowie allfällige weitere technische Details, wie etwa die Kanalaufteilung, den Kanalabstand und die Modulierungsart; d) den betreffenden Funkdienst; e) die verwendeten Funksysteme; f) das Gebiet der Versorgung sowie den geplanten Versorgungsgrad (Population Coverage); g) den Zweck der Versorgung. 2) Anträge auf Funkfrequenzzuteilung haben alle notwendigen Informationen zu enthalten, um die Erstellung eines funktechnischen Netzbeschriebs nach Art. 28 zu ermöglichen. 3) Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland müssen einen Zustellungsbevollmächtigten in Liechtenstein bezeichnen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist eine technisch verantwortliche Person zu bezeichnen.

Art. 22 Voraussetzungen

1) Eine Funkfrequenzzuteilung auf Antrag setzt voraus, dass: a) die Funkfrequenzen, deren Zuteilung beantragt wird, für die entsprechende Nutzung vorgesehen und verfügbar sind; b) vom Antragsteller in begründeten Fällen die Möglichkeit einer zumutbaren Nutzung anderer identifizierter Funkfrequenzen überprüft worden ist; c) der Antragsteller über die erforderlichen Mittel, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, für die Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen sowie für die Einhaltung der für sie geltenden Nutzungsbedingungen verfügt; d) in begründeten Fällen eine Funkfrequenzkoordination nach Art. 12 oder eine Abstimmung der Funkfrequenzzuteilungen nach Art. 25 erfolgt. 2) Die Regulierungsbehörde kann ordnungsgemäss beglaubigte Unterlagen aus Drittländern als Nachweis für die Erfüllung von Voraussetzungen nach Abs. 1 anerkennen.

Art. 23 Verweigerung

Die Regulierungsbehörde kann die individuelle Zuteilung von Funkfrequenznutzungsrechten verweigern, wenn: a) Grund zur Annahme besteht, dass der Antragsteller die Funkfrequenzen zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbrauchen wird; b) wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Vorschriften es erfordern; c) der Antragsteller zahlungsunfähig ist oder mit der Bezahlung von Gebühren für die Nutzung von Funkfrequenzen in Verzug ist; d) der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu erfüllen; e) der begründete Verdacht besteht, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die technischen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen; f) der Antragsteller in der Vergangenheit seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat; oder g) die beabsichtigte Nutzung nicht mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder den Zwecken des Gesetzes vereinbar ist.

Art. 24 Reihenfolge der Zuteilung

1) Sofern genügend Funkfrequenzen für die entsprechende Nutzung zur Verfügung stehen, erfolgt die Funkfrequenzzuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Regulierungsbehörde. 2) Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Auswahlverfahrens nach Kapitel III im Fall von knappen Ressourcen.

Art. 25 Abstimmung der Funkfrequenzzuteilungen

1) Die Regulierungsbehörde stimmt Funkfrequenzzuteilungen nötigenfalls mit anderen Antragstellern ab, insbesondere um einen Ausgleich der Interessen verschiedener Nutzungsberechtigter herbeizuführen. 2) Die Interessen von Nutzungsberechtigten aufgrund bestehender Funkfrequenzzuteilungen werden im Rahmen einer Abstimmung nach Abs. 1 bevorzugt, es sei denn, dass: a) im Funkfrequenzzuweisungsplan Abweichendes vorgesehen ist; b) eine Änderung bestehender Funkfrequenzzuteilungen ohne unzumutbare Kosten oder Einschränkungen erfolgen kann; c) überwiegende Gründe für eine Bevorzugung anderer Nutzungsberechtigter nachgewiesen sind.

Art. 26 Bedingungen und Auflagen

1) Die Regulierungsbehörde kann individuelle Funkfrequenznutzungsrechte auch mit Bedingungen nach dem Anhang, die eine optimale und möglichst wirksame und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gewährleisten, verknüpfen. 2) Die für die Verlängerung von Funkfrequenznutzungsrechten geltenden Bedingungen dürfen den bestehenden Inhabern solcher Rechte keine ungerechtfertigten Vorteile verschaffen. In diesen Bedingungen werden die anwendbaren Parameter einschliesslich der Frist, in dem die Rechte ausgeübt werden müssen, festgelegt. Bei deren Nichtanwendung ist die Regulierungsbehörde dazu berechtigt, das Nutzungsrecht zu widerrufen oder andere Massnahmen vorzuschreiben. 3) Die Regulierungsbehörde konsultiert und informiert die Beteiligten rechtzeitig und in transparenter Form über die an individuelle Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen, bevor diese auferlegt werden. Sie legt im Voraus die Kriterien zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen fest und teilt sie den Beteiligten in transparenter Form mit. 4) Funkfrequenzzuteilungen können Bedingungen und Auflagen enthalten. Um insbesondere eine wirksame und effiziente Funkfrequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, können insbesondere folgende Nebenbestimmungen vorgesehen werden: a) gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen; b) kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen; c) gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten. 5) Die gemeinsame Funkfrequenznutzung darf durch mit Funkfrequenznutzungsrechten verknüpfte Bedingungen nicht behindert werden.

Art. 27 Zuteilungsfrist

1) Zuteilungsverfügungen über die Gewährung von individuellen Funkfrequenznutzungsrechten erfolgen durch die Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags, längstens innerhalb von sechs Wochen. Diese Frist gilt vorbehaltlich der allenfalls notwendigen Durchführung einer Funkfrequenzkoordination nach Art. 12 und 13 und lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt. 2) Entscheidungen über die Gewährung von individuellen Nutzungsrechten an Funkfrequenzen, die im nationalen Funkfrequenzzuweisungsplan als für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt worden sind, werden von der Regulierungsbehörde veröffentlicht.

Art. 28 Funktechnischer Netzbeschrieb

1) Die Regulierungsbehörde legt die kennzeichnenden technischen und betrieblichen Merkmale der Funkanlagen, insbesondere die zugeteilte Funkfrequenz, die belegte Bandbreite, die Leistung und den Standort, in einem funktechnischen Netzbeschrieb fest. 2) Der funktechnische Netzbeschrieb bildet einen integralen Bestandteil jeder Zuteilungsverfügung. 3) Der Nutzungsberechtigte darf die technischen und betrieblichen Merkmale nur mit Genehmigung der Regulierungsbehörde ändern.

Art. 30 b) Befristung für drahtlose Breitbanddienste

1) Erteilt die Regulierungsbehörde individuelle Funkfrequenznutzungsrechte, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmassnahmen gemäss der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose Breitbanddienste zu ermöglichen, so stellt sie unter Berücksichtigung der Kriterien nach Art. 31 sicher, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen während eines Zeitraumes von mindestens 20 Jahren für die Zuteilungsinhaber vorhersehbar ist. Dies gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen nach Art. 38. 2) Zum Zweck nach Abs. 1 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten. Sie sieht unter den in Art. 31 festgelegten Kriterien eine angemessene Verlängerung vor, damit erforderlichenfalls Abs. 1 eingehalten werden kann.

Art. 31 c) Allgemeine Kriterien für die Verlängerung

Bevor die Regulierungsbehörde befristete Nutzungsrechte an Funkfrequenzen erteilt, gibt sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Dauer der Nutzungsrechte, die Teil der Bedingungen nach Art. 58 sind, in transparenter Weise bekannt. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf: a) die Notwendigkeit, die wirksame und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die nach Art. 3 Abs. 4 angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung zu entsprechen; und b) die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.

Art. 32 d) Bewertung der allgemeinen Kriterien

1) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Dauer eines individuellen Nutzungsrechts nimmt die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 4 Bst. c eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Dauer dieses Nutzungsrechts vor. Sofern die Regulierungsbehörde keine Durchsetzungsmassnahmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Nutzungsrechte nach Art. 80 des Gesetzes eingeleitet hat, gewährt sie die Verlängerung der Dauer des Nutzungsrechts, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den allgemeinen Kriterien nach Art. 31 nicht entsprechen würde. 2) Auf der Grundlage der Bewertung nach Abs. 1 teilt die Regulierungsbehörde dem Zuteilungsinhaber mit, ob die Verlängerung der Dauer des Nutzungsrechts gewährt wird. 3) Kann eine Verlängerung nicht gewährt werden, erteilt die Regulierungsbehörde die Nutzungsrechte für das entsprechende spezifische Funkfrequenzband nach Art. 18. 4) Jede Massnahme nach diesem Artikel muss verhältnismässig, nichtdiskriminierend und transparent sein und von der Regulierungsbehörde begründet werden. 5) Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten zu jedem Massnahmenentwurf Stellung zu nehmen.

Art. 33 e) Ausnahmen

1) Die Regulierungsbehörde kann in den folgenden Fällen von Art. 30 abweichen, wenn dies hinreichend begründet ist: a) bei begrenzten geografischen Gebieten mit äusserst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele nach Art. 3 Abs. 4 zu gewährleisten; b) bei bestimmten kurzfristigen Projekten; c) bei der Nutzung zu Versuchszwecken; d) bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit Art. 9 und 10 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können; oder e) bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen nach Art. 8. 2) Sie kann die Dauer von Nutzungsrechten anpassen, damit die Dauer der Rechte in einem oder mehreren Funkfrequenzbändern gleichzeitig auslaufen.

Art. 34 Verlängerung bei harmonisierten Funkfrequenzen

1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor dem Ablauf der Dauer solcher Rechte, es sei denn, zum Zeitpunkt der Zuteilung wurde die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen. Zu diesem Zweck prüft sie, ob solche Verlängerungen von Amts wegen oder auf Antrag des Zuteilungsinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der Dauer der betreffenden Rechte, erforderlich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt. 2) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung nach Abs. 1 insbesondere: a) die Erfüllung der in Art. 1 und 37 des Gesetzes sowie Art. 3 Abs. 4 dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäss dem EWR-Recht oder dem Gesetz; b) die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmassnahme nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Massnahme; c) die Überprüfung der ordnungsgemässen Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen; d) die Notwendigkeit, im Einklang mit Art. 37 des Gesetzes den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; e) die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten; f) die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern.

Art. 36 b) Erleichterung

1) Die Regulierungsbehörde erleichtert die Übertragung oder Vermietung von Funkfrequenznutzungsrechten, indem sie Anträge auf Anpassung der mit den Rechten verbundenen Bedingungen zeitnah prüft und sicherstellt, dass diese Rechte oder die einschlägigen Funkfrequenzen in bestmöglichem Umfang aufgeteilt oder aufgeschlüsselt werden können. 2) Im Hinblick auf die Übertragung oder Vermietung von Funkfrequenznutzungsrechten macht die Regulierungsbehörde relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form öffentlich zugänglich und hält diese Einzelheiten verfügbar, solange die Rechte bestehen.

Art. 37 c) Verweigerung

Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 nur verweigern, wenn: a) sich der Vermieter nicht verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen erfüllt werden; b) eindeutig das Risiko besteht, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

Art. 38 Änderung der Funkfrequenzzuteilung

1) In begründeten Fällen können Frequenzzuteilungen auf Antrag oder von Amts wegen geändert werden. Allfällige besondere, für übertragbare Nutzungsrechte für Funkfrequenzen geltende Bedingungen sind zu berücksichtigen. 2) Begründete Fälle nach Abs. 1 sind insbesondere: a) Änderungen des Funkfrequenzzuweisungsplans; b) Massnahmen der Regulierungsbehörde, um Umständen gerecht zu werden, die im Zeitpunkt der Funkfrequenzzuteilung nicht bekannt oder nicht vorhanden waren; c) die Notwendigkeit einer Vermeidung schädlicher Störungen; d) die Berücksichtigung der Ergebnisse einer Funkfrequenzkoordination nach Art. 12; e) Anforderungen der gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen; f) wesentliche Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere in den Fällen von Bemühungen zur internationalen Funkfrequenzkoordination; g) die Abstimmung der Funkfrequenzzuteilungen nach Art. 25 sowie die Übertragung einer Funkfrequenzzuteilung nach Art. 35. 3) Änderungen von Funkfrequenzzuteilungen erfolgen unter Wahrung einer angemessenen Frist. Sie begründen keinerlei Ansprüche der Nutzungsberechtigten. 4) Änderungen von Funkfrequenzzuteilungen werden unter Angabe von Gründen veröffentlicht.

Art. 39 Widerruf

Die Regulierungsbehörde kann Funkfrequenzzuteilungen ganz oder teilweise widerrufen, wenn: a) sie aufgrund falscher, unvollständiger oder irreführender Angaben erlangt wurden; b) der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; c) eine Änderung des Nutzungszwecks der Funkfrequenzen stattfindet (Refarming); d) das Anbieten des betreffenden Funkdienstes oder die Nutzung zugeteilter Funkfrequenzen aufgrund des Staatsvertragsrechts, aufgrund einer Funkfrequenzkoordination nach Art. 12 und 13 oder aufgrund von Bemühungen zur internationalen Funkfrequenzkoordination eingestellt werden muss; e) der Nutzungsberechtigte nicht oder nicht mehr in der Lage ist, zugeteilte Funkfrequenzen nach Massgabe der Nutzungsbedingungen zu nutzen oder diese während mehr als sechs Monaten nicht genutzt hat; f) die vorgesehene Nutzung nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder den Zwecken des Gesetzes vereinbar ist; oder g) das Staatsvertragsrecht dies erfordert.

Art. 40 Förderung des Wettbewerbs

1) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Funkfrequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste hat die Regulierungsbehörde einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden. 2) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Funkfrequenznutzungsrechten kann die Regulierungsbehörde geeignete Massnahmen ergreifen, insbesondere: a) Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, für die einem Unternehmen Funkfrequenznutzungsrechte erteilt werden, oder, wenn die Umstände dies rechtfertigen, Verknüpfung dieser Funkfrequenznutzungsrechte mit Bedingungen, beispielsweise Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Funkfrequenzbändern oder Gruppen von Funkfrequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen; b) Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist; c) Verweigerung der Erteilung neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern, oder das Verknüpfen neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern; d) Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten, die nicht auf EWR- oder nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde; e) Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1972, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen. 3) Bei ihrer Entscheidung stützt sich die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrössen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Massnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Massnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer, insbesondere in den Netzausbau. Dabei berücksichtigt sie den in Art. 24 des Gesetzes beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen und handelt dabei gemäss den Verfahren nach Art. 37 und 58 des Gesetzes.

Art. 41 Grundsatz

1) Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Anforderungen erstellt und betrieben werden. 2) Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Funkfrequenzen programmiert werden, die in der Zuteilung beschrieben sind oder deren Gebrauch nicht zuteilungspflichtig ist. Alle programmierten Funkfrequenzen gelten als genutzte Funkfrequenzen. 3) Ist für die Nutzung einer Funkanlage ein Fähigkeitsausweis erforderlich, so dürfen nur Personen die Funkanlage nutzen, welche einen solchen Ausweis besitzen. 4) Der Betreiber einer Funkanlage muss verhindern, dass Unbefugte die Funkanlage nutzen.

Art. 42 Nutzung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen

1) Funkanlagen, die nicht ausschliesslich für die Teilnahme am Flugfunk oder am mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Internationalen Radioreglements bestimmt sind, dürfen in Luftfahrzeugen grundsätzlich nicht genutzt werden. 2) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen festlegen.

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