1) Alle Aussendungen müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.
2) Wickelt ein Nutzungsberechtigter seinen Funkverkehr nicht in offener Sprache ab oder überträgt er Daten oder digitalisierte Sprache, so bestimmt die Regulierungsbehörde im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.
3) Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, kann die Regulierungsbehörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs in unverschlüsselter Form zugänglich gemacht wird.
4) Die Regulierungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik und die relevanten internationalen Vorschriften Richtlinien über die Identifikation von Aussendungen erlassen.
Art. 44 Störungen der elektronischen Kommunikation
1) Die Regulierungsbehörde versucht die Ursache einer Störung der elektronischen Kommunikation zu ermitteln und führt entsprechende Kontrollen durch.
2) Liegt die Ursache der Störung darin, dass die störende oder die gestörte Funkanlage nicht dem Stand der Technik entspricht oder dass eine Funkanlage nicht vorschriftsgemäss genutzt wurde, verrechnet die Regulierungsbehörde dem Betreiber der Funkanlage und/oder dem Nutzungsberechtigten eine Gebühr für den entstandenen Aufwand.
3) Entsprechen die Funkanlagen dem Stand der Technik, so entscheidet die Regulierungsbehörde über die zu treffenden Massnahmen. Entspricht die gestörte Funkanlage nicht dem Stand der Technik, so hat der Betreiber der gestörten Funkanlage selbst für die Beseitigung der Störung zu sorgen.
4) Der Betreiber einer Funkanlage hat der Regulierungsbehörde Zutritt zu den Funkanlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Dies hat unentgeltlich zu erfolgen.
Art. 45 Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde gestattet die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz über Funk-LAN sowie die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen hierfür und knüpft dies lediglich an geltende Bedingungen einer generellen Zuweisung bezüglich der Funkfrequenznutzung nach Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes.
2) Unternehmen, öffentliche Stellen oder Endnutzer, die einen solchen Zugang bereitstellen, sind weder einer Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes, noch Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzerrechte oder Verpflichtungen zur Zusammenschaltung ihrer Netze nach Art. 16 des Gesetzes unterworfen, sofern die Bereitstellung nicht Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder lediglich einen untergeordneten Teil einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Dienstes darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.
Art. 46 Grundsatz
1) Das allgemeine Nutzungsrecht für Amateurfunk berechtigt, eine Funkanlage auf allen Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu nutzen.
2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht für Amateurfunk berechtigt, eine Funkanlage auf den Funkfrequenzbändern 144 bis 146 MHz und 430 bis 440 MHz in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu nutzen.
3) Digitale Betriebsarten sind erlaubt, wenn es sich um öffentlich zugängliche Übertragungsverfahren handelt.
Art. 47 Besondere Voraussetzungen
1) Nutzungsrechte für Amateurfunk werden natürlichen Personen auf Antrag zugeteilt.
2) Personen, die beabsichtigen ein Nutzungsrecht für Amateurfunk zu erlangen, müssen einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen und der Regulierungsbehörde im Rahmen der Beantragung vorlegen:
a) für das allgemeine Nutzungsrecht für Amateurfunk: den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) oder einen gleichwertigen Ausweis nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01;
b) für das eingeschränkte Nutzungsrecht für Amateurfunk: den Einsteigerausweis für Funkamateure des BAKOM oder einen gleichwertigen Ausweis nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01.
Art. 48 Rufzeichen
1) Mit dem Nutzungsrecht für Amateurfunk teilt die Regulierungsbehörde dem Antragsteller ein personengebundenes Rufzeichen nach CEPT Empfehlung T/R 61-01 zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens.
2) Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet oder das widerrufen wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.
Art. 49 Rufzeichenanwendung
1) Rufzeichen dienen der Identifikation. Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln.
2) Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden. Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen.
3) Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunk teilgenommen werden. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Regulierungsbehörde.
4) Die Regulierungsbehörde kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung, einschliesslich der Ausnahmeregelung nach Abs. 3, festlegen und auf ihrer Website veröffentlichen.
Art. 50 Klubstationen
1) Das Rufzeichen für das Betreiben einer Funkanlage als Klubstation wird einem zur Teilnahme am Amateurfunk zugelassenen Funkamateur zugeteilt, wenn er vom Vorsitzenden einer Gruppe von Funkamateuren der Regulierungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form als Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation festgelegt.
2) Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den Vorsitzenden der Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die Gruppe sich aufgelöst hat.
3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk, die die Klubstation mitbenutzen, haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden.
Art. 51 Nutzung der Funkanlagen
1) Funkanlagen dürfen nur zur Übertragung technischer Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie für persönliche Mitteilungen und Mitteilungen in Notfällen genutzt werden.
2) Nicht zulässig sind insbesondere:
a) die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte bestimmt sind, sofern nicht alle Beteiligten Funkamateure sind;
b) die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes.
3) Nutzungsberechtigte nach Art. 47 Abs. 2 Bst. a dürfen ihre Funkanlagen ohne Zustimmung der Regulierungsbehörde ändern.
4) Nutzungsberechtigte nach Art. 47 Abs. 2 Bst. b dürfen nur handelsübliche Funkanlagen betreiben. Anpassungen an diesen Anlagen sind zulässig, sofern sie nicht den Senderteil betreffen.
Art. 52 Dokumentation über die Funkanlage
Der Nutzungsberechtigte muss über seine Funkanlage eine Dokumentation führen und diese der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Dokumentation muss enthalten:
a) ein Verzeichnis der Sender und Empfänger mit Angaben über die Funkfrequenzbänder, die Sendearten und die Leistung sowie die Charakteristika der Antennenanlage;
b) ein Schaltschema der nicht industriell gefertigten Sender und Empfänger;
c) den Nachweis der Einhaltung technischer Vorschriften.
Art. 53 Vorführungen und Funktionskontrollen
Ein Nutzungsrecht für Vorführungen berechtigt, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen das Funkfrequenzspektrum mit Funkanlagen zu nutzen, um deren Funktion zu kontrollieren oder sie Dritten vorzuführen.
Art. 55 b) Besondere Voraussetzungen
1) Wer ein Nutzungsrecht für Funkversuche erlangen will und nicht selbst technischer Leiter ist, muss für die Überwachung der Funkversuche einen technischen Leiter verpflichten.
2) Als technische Leiter anerkannt sind:
a) diplomierte Ingenieure der Ausbildungsrichtung Elektrotechnik;
b) diplomierte Physiker.
3) Die Regulierungsbehörde kann im Einzelfall Personen mit gleichwertiger Ausbildung oder geeigneten Qualifikationen für die Durchführung der Versuche als technische Leiter anerkennen.
Art. 56 Funkfrequenzen
Für die Teilnahme am Jedermannsfunk stehen Funkfrequenzen im 27-MHz-Band zur Verfügung.
Art. 57 Nutzung der Funkanlagen
1) Zur Teilnahme am Jedermannsfunk dürfen Funkanlagen im 27-MHz-Bereich, die serienmässig mit einem Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, mit beliebigen für den Funkfrequenzbereich geeigneten Antennen betrieben werden.
2) Die Nutzung von Geräten zur Erhöhung der Sendeleistung an der Antenne ist unzulässig.
3) Funkanlagen für den Jedermannsfunk dürfen nicht zur Übertragung von Musik oder von Radioprogrammen genutzt werden.
Art. 58 Grundsätze
1) Die Einleitung eines Auswahlverfahrens für die Zuteilung von knappen Ressourcen erfolgt von Amts wegen durch die Regulierungsbehörde.
2) Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über die Einleitung eines Auswahlverfahrens, einschliesslich einer allfälligen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren, unter Berücksichtigung der Ziele der Frequenzverwaltung des Gesetzes zu begründen und zu veröffentlichen. Dabei ist auch auf die Erfüllung der Ziele der nationalen Märkte und des Binnenmarktes Bedacht zu nehmen. Sie hat ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig darzulegen und die mögliche Anwendung und Wahl von Massnahmen nach Art. 16 zu begründen und zu veröffentlichen.
3) Das Auswahlverfahren beginnt mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Art. 59 Abs. 1.
Art. 59 Bekanntmachung
1) Die beabsichtigte Vergabe von knappen Ressourcen im Rahmen eines Auswahlverfahrens ist durch die Regulierungsbehörde mittels Bekanntmachung in elektronischer Form zu veröffentlichen.
2) Die Bekanntmachung hat insbesondere zu beinhalten:
a) die Anschrift der Regulierungsbehörde;
b) den Gegenstand der Vergabe;
c) die Form, in der Bewerbungen eingegeben werden können;
d) die Eingabefrist;
e) die Bezeichnung der Verfahrensart;
f) die Teilnahmeberechtigung;
g) die Bezugsmöglichkeiten für die Unterlagen des Auswahlverfahrens.
Art. 60 Inhalt
1) Die Unterlagen des Auswahlverfahrens werden von der Regulierungsbehörde in deutscher Sprache erstellt und enthalten die Allgemeinen und die Besonderen Vergabebestimmungen.
2) Allgemeine Vergabebestimmungen beinhalten insbesondere:
a) die Angaben über den Gegenstand der Vergabe;
b) die Bedingungen für die Bildung von Bewerbergemeinschaften;
c) die Nachweise der Eignung;
d) die Bezeichnung der Person, die über die Vergabebestimmungen Auskunft erteilt;
e) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Bewerbungen;
f) die Sprache, in der die Bewerbung abzufassen ist;
g) den Zeitplan für die Prüfung der Bewerbungen;
h) die Zuteilungskriterien und deren Gewichtung;
i) die Form der Übermittlung der Bewerbungen;
k) die Folgen der Nichterfüllung der Vergabebestimmungen;
l) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe bei unbegründetem Rückzug der Bewerbung.
3) Die Besonderen Vergabebestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Nutzung der knappen Ressourcen, insbesondere:
a) die Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der Zuteilung;
b) die Art und den Umfang des Nutzungsrechts einschliesslich allfälliger Versorgungsauflagen und Nebenbestimmungen;
c) die Verweise auf technische Spezifikationen;
d) gegebenenfalls einen funktechnischen Netzbeschrieb;
e) die voraussichtliche Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren.
Art. 61 Bezug der Unterlagen des Auswahlverfahrens
Die Unterlagen des Auswahlverfahrens sind in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Art. 62 Aufforderung zur Bewerbung
1) Den Unterlagen des Auswahlverfahrens ist eine schriftliche Aufforderung der Regulierungsbehörde an alle Teilnahmeberechtigten zur Einreichung ihrer Bewerbungen beizufügen.
2) Die Aufforderung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) die Form und die Frist für den Eingang der Bewerbungen sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n);
b) gegebenenfalls die Bekanntgabe der Person, bei der allfällig ergänzende Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist bis zu der diese angefordert oder eingesehen werden können;
c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
d) die Bezeichnung allfälliger der Bewerbung beizufügenden Unterlagen sowie die zur Überprüfung der Bewerbungen notwendigen Angaben bezüglich Eignung;
e) die Zuteilungskriterien und deren Gewichtung, soweit sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.
Art. 63 Form und Inhalt
1) Bewerbungen sind in Übereinstimmung mit den Vergabebestimmungen bei der Regulierungsbehörde innert offener Frist einzureichen. Sie haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Bewerbers, einschliesslich eines Auszuges aus dem Handelsregister oder einer Kopie der Gesellschaftsstatuten bei Gesellschaften;
b) allfällige Beteiligungs- oder Partnerschaftsverhältnisse des Bewerbers mit anderen Unternehmen, die im Bereich der elektronischen Kommunikation tätig sind;
c) die Art und den Umfang der Tätigkeiten, für die die vergabegegenständlichen knappen Ressourcen genutzt werden sollen;
d) einen Nachweis der Eignung des Bewerbers, insbesondere:
1. seiner organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
2. seines einschlägigen Sachverstands;
3. seiner Zuverlässigkeit, insbesondere bei der bisherigen Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikation;
e) die Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere die zu verwendenden Kommunikationsanlagen;
f) die Geschäftspläne (Business Plan) des Bewerbers im Zusammenhang mit den vergabegegenständlichen knappen Ressourcen;
g) allfällige Referenzen des Bewerbers.
2) Bewerbungen können aus wichtigen Gründen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist ergänzt werden.
Art. 64 Grundsatz
1) Die Bewerbungen werden von der Regulierungsbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist formell und materiell geprüft.
2) Die Regulierungsbehörde kann zur Prüfung der Bewerbungen zusätzliche Auskünfte vom Bewerber verlangen oder Experten beiziehen.
Art. 65 Formelle Prüfung
1) Bewerbungen werden in der Regel binnen zwei Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf ihre Zulässigkeit, insbesondere formelle Richtigkeit und Vollständigkeit, hin überprüft.
2) Im Fall von formellen Mängeln ist der Bewerber zur Verbesserung der Bewerbung binnen einer Frist von zwei Wochen aufzufordern. Diese Frist kann auf Antrag um höchstens zwei Wochen verlängert werden.
Art. 66 Ausschluss von Bewerbungen
Von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden unzulässige Bewerbungen, insbesondere solche:
a) denen wettbewerbswidrige Absprachen zugrunde liegen;
b) die den zulässigkeitsrelevanten Vergabebestimmungen nicht entsprechen;
c) die falsche oder irreführende Angaben enthalten;
d) nicht teilnahmeberechtigter Bewerber;
e) die verspätet eingegeben worden sind;
f) die trotz Verbesserungsauftrag formal mangelhaft sind.
Art. 67 Materielle Prüfung
1) Zulässige Bewerbungen werden von der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung der Zuteilungskriterien geprüft und bewertet.
2) Erfüllt kein Bewerber die Zuteilungskriterien vollständig, ist das Auswahlverfahren ohne Zuteilung der knappen Ressourcen einzustellen.
Art. 68 Höchstfrist
1) Bei Auswahlverfahren kann die Regulierungsbehörde die in Art. 27 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, vorbehaltlich besonderer Zeitpläne, die nach Art. 12 gegebenenfalls festgelegt wurden, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.
2) Die Fristen nach Abs. 1 lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
3) Dieser Artikel berührt nicht die Übertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen nach Art. 35.
Art. 69 Zuteilung
1) Im Auswahlverfahren werden die knappen Ressourcen demjenigen Bewerber zugeteilt, der die Zuteilungskriterien erfüllt und am ehesten Gewähr dafür bietet, dass:
a) eine wirksame und effiziente Nutzung der betreffenden knappen Ressourcen erfolgt;
b) die Versorgung des Landes mit elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten verbessert wird;
c) durch seine Tätigkeit der Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation gefördert wird.
2) Auf die Zuteilung finden die Art. 29 bis 33, 38 und 39 sinngemäss Anwendung.
Art. 70 Mitteilung
Binnen drei Wochen nach Zuteilung der knappen Ressourcen teilt die Regulierungsbehörde allen Bewerbern das Ergebnis des Auswahlverfahrens schriftlich mit.
Art. 71 Verfügung
1) Nicht berücksichtigten Bewerbern wird auf Antrag eine Verfügung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zugestellt.
2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens.
Art. 72 Verlängerung
1) Erwägt die Regulierungsbehörde eine Verlängerung individueller Nutzungsrechte für knappe Ressourcen, so führt sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durch, wobei sie insbesondere die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig angibt.
2) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt jeden sich aus der Konsultation nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes ergebenden Hinweis, dass bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Funkfrequenzband über Nutzungsrechte verfügen, eine Nachfrage besteht, wenn sie darüber entscheidet, ob sie die Nutzungsrechte verlängert oder ein neues Auswahlverfahren organisiert, um die Nutzungsrechte nach diesem Kapitel zu erteilen.
3) Verfügungen über eine Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Gebühren und anderen Bedingungen einhergehen.
Art. 73 Weitere Funkfrequenznutzungsrechte
Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass weitere Funkfrequenznutzungsrechte oder eine Kombination aus genereller Zuweisung kollektiver Nutzungsrechte und Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten erteilt werden können, gibt sie dies öffentlich bekannt und leitet das Verfahren zur Erteilung dieser Rechte ein.
Art. 74 Grundsatz
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde betreffend das Auswahlverfahren steht vorbehaltlich Art. 75 kein Rechtsmittel offen.
Art. 75 Beschwerde
1) Gegen die Verfügung der Regulierungsbehörde nach Art. 71 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 76 Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber, die nicht schon im Rahmen der formellen Prüfung von einer weiteren Bewertung ausgeschlossen worden sind und denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit die knappen Ressourcen nicht zugeteilt wurden.
2) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.
Art. 77 Inhalt der Beschwerde
Eine Beschwerde hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Auswahlverfahrens;
b) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Nutzungsrecht;
c) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Art. 78 Wirkung der Beschwerde
Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 79 Sicherstellung der Verfahrenskosten
Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.
Art. 80 Aufhebung
1) Die Zuteilung kann von der Rechtsmittelbehörde aufgehoben werden, wenn sie aufgrund eines dieser Verordnung widersprechenden und für den Ausgang des Auswahlverfahrens wesentlichen Vorgehens der Regulierungsbehörde erfolgt ist.
2) Die Aufhebung der Zuteilung hat zur Folge, dass die materielle Prüfung und alle nachfolgenden Verfahrensschritte neuerlich durchzuführen sind.
Art. 81 Schadenersatz
Ein Bewerber hat vorbehaltlich der Vorschriften über die Amtshaftung keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihm durch das Vorgehen der Regulierungsbehörde oder die Aufhebung der Zuteilung entstanden sind.
Art. 82 Zuständigkeit
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
2) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) die Verwaltung von Funkfrequenzen;
b) die Aufsicht über die Nutzung von Funkfrequenzen;
c) die Funkfrequenzkoordination nach Art. 12;
d) die Abstimmung der Funkfrequenzzuteilungen nach Art. 25;
e) die Durchführung des Auswahlverfahrens.
Art. 83 Verfahren
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.