Art. 84 Hängige Verfahren
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
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Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Nutzungsrechte an Funkfrequenzen bleiben aufrecht. 2) Die Regulierungsbehörde hat bestehende Nutzungsrechte an Funkfrequenzen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
Die Verordnung vom 8. Mai 2007 über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV), LGBl. 2007 Nr. 118, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef