3. Zonen für künftige bauliche Nutzung
1 Zonen für künftige bauliche Nutzung umfassen Gebiete, die für eine spätere Erweiterung der Bauzone vorgesehen sind.
2 Zulässig sind Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen und dem künftigen
Zonenzweck nicht entgegenstehen.
3 Landumlegungen in Zonen für künftige bauliche Nutzung sind nach den Grundsätzen für Landumlegungen in Bauzonen durchzuführen.
Art. 41
4. Zonen übriges Gemeindegebiet
1 Die Zonen übriges Gemeindegebiet umfassen das unproduktive Land, die Gewässer sowie Restflächen, für die keine andere Nutzungszone in Frage kommt.
2 Zulässig sind Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen.
4.3.2.4. Genereller Gestaltungsplan
Art. 42
Genereller Gestaltungsplan
1. Inhalt
1 Der Generelle Gestaltungsplan ordnet in den Grundzügen die Gestaltung (Erhaltung, Erneuerung, Weiterentwicklung) der Siedlungen und der Landschaft.
2 Grundlage der Festlegungen bilden insbesondere Siedlungsanalysen, Gebäudeinventare, Landschaftsinventare, Studien sowie Ergebnisse von Wettbewerben.
3 Soweit sich die Rechtsfolgen der einzelnen Festlegungen nicht aus dem kantonalen
Recht ergeben, werden sie in der Grundordnung geregelt.
Art. 43
2. Siedlung
1 Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer,
architektonischer oder landschaftsprägender Bedeutung werden gestützt auf Siedlungsanalysen oder andere Grundlagen als generell geschützte Siedlungsbereiche
und Einzelbauten in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen (geschützte Objekte).
2 Bauliche Änderungen an geschützten Objekten werden nur gestützt auf ein Gebäudeinventar bewilligt. Dieses ist vor der Ausarbeitung der Projektpläne zu erstellen
und bildet die Grundlage für die Festlegung der zulässigen baulichen Änderungen
und allfällige Erhaltungsanordnungen in der Baubewilligung.
3 Liegen bei Erarbeitung des Generellen Gestaltungsplans bereits Gebäudeinventare
vor, können die zulässigen baulichen Änderungen an geschützten Objekten im Baugesetz festgelegt werden.
4 Der Generelle Gestaltungsplan kann weitere Festlegungen enthalten wie Erneuerungsbereiche, Freihaltebereiche, Baugestaltungslinien, Nutzungsverlegungen, Gebiete mit Pflicht zur Gestaltungsberatung.
Art. 44
3. Landschaft
1 Natur- und Kulturobjekte von besonderer Bedeutung werden gestützt auf Landschaftsinventare oder gleichwertige Grundlagen als geschützte Natur- und Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen, sofern sie nicht einer
Schutzzone zugewiesen werden.
2 Geschützte Objekte und ihre Umgebung dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt
werden.
4.3.2.5. Genereller Erschliessungsplan
Art. 45
Genereller Erschliessungsplan
1 Der Generelle Erschliessungsplan legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und kann auch Anlagen der Feinerschliessung umfassen. *
2 Der Generelle Erschliessungsplan legt ferner bedeutende Erschliessungsanlagen
mit Ausstattungscharakter wie Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Parkierungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege, Radwege und Reitwege fest.
3 Die Gemeinden unterscheiden im Generellen Erschliessungsplan bestehende und
geplante Anlagen. Sie regeln in der Grundordnung die Rechtsfolgen der einzelnen
Festlegungen, soweit sich diese nicht aus dem kantonalen Recht ergeben.
4 Bei der Projektierung geplanter Anlagen sind geringfügige Abweichungen gegenüber dem Generellen Erschliessungsplan zulässig, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind.
4.3.2.6. Arealplan
Art. 46
Arealplan
1 Der Arealplan legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen
sowie von Projekten in der Landschaft fest. Er kann Elemente des Zonenplans, des
Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten und
mit Vorschriften ergänzt werden. In Arealplänen zur Siedlungserneuerung können
Nutzungs- und Abbruchverpflichtungen festgelegt werden.
2 Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn
keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der
Nutzung dürfen nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen
oder Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen geändert werden. Ist das Mass der
Nutzung für einzelne Bauzonen als Richtwert oder Rahmen bestimmt, legt der Arealplan die genauen Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern fest.
3 Der Arealplan wird erlassen für Gebiete, für die eine Folgeplanung festgelegt ist.
Er kann für weitere Gebiete innerhalb oder ausserhalb der Bauzonen erlassen werden.
4 Wird im Zonenplan eine Arealplanung vorgesehen, legen die Gemeinden zusammen mit der Abgrenzung des Gebietes die Rahmenbedingungen für die Folgeplanung fest.
4.3.2.7. Verfahren
Art. 47
Einleitung, Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren
1 Die Gemeinden orientieren die Fachstelle vor dem Beschluss über die Einleitung
von Verfahren für den Erlass oder die Änderung der Grundordnung.
2 Über Anträge von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf Einleitung
des Verfahrens entscheidet der Gemeindevorstand.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung das Vorprüfungs- und das Mitwirkungsverfahren.
Art. 48
Erlass
1 Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen,
Generellen Erschliessungsplänen sowie von Reglementen, soweit sie Bestandteil der
Grundordnung bilden, unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Für den Generellen Erschliessungsplan oder Teile davon können die Gemeinden den Gemeinderat
für zuständig erklären. *
2 Arealpläne werden vom Gemeindevorstand erlassen, sofern die Gemeinden nicht
den Gemeinderat für zuständig erklären.
3 Änderungen von untergeordneter Bedeutung können nach Anhören von Betroffenen vom Gemeindevorstand beschlossen werden. Die Durchführung einer Mitwirkungsauflage ist fakultativ. *
4 Der Gemeindevorstand gibt Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der
Grundordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt und sorgt dafür, dass die beschlossenen Planungsmittel sowie damit
verbundene Gesuche für Zusatzbewilligungen während der Dauer der Beschwerdefrist öffentlich aufgelegt werden (Beschwerdeauflage).
5 Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der Auflage bei
der Genehmigungsbehörde einzureichen.
6 Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung entfalten bis zur
Genehmigung der Vorlage die Wirkung einer kommunalen Planungszone.
Art. 49
Genehmigung
1. Grundsätze
1 Baugesetz, Pläne der Grundordnung sowie Reglemente, soweit diese Bestandteil
der Grundordnung bilden, wie auch Änderungen dieser Erlasse bedürfen der Genehmigung durch die Regierung und treten mit dem Genehmigungsbeschluss in Kraft.
Änderungen gemäss Artikel 48 Absatz 3 genehmigt das Departement. *
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind.
3 Die Genehmigungsbehörde kann im Genehmigungsverfahren nach Anhören des
Gemeindevorstands und Betroffener rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle
Mängel beheben.
4 Das Genehmigungsverfahren ist beförderlich durchzuführen. Es darf zusammen
mit dem Vorprüfungsverfahren nicht länger als acht Monate dauern. Ortsplanungsrevisionen können gestaffelt genehmigt werden.
Art. 50
2. Koordination
1 Die Genehmigungsbehörde sorgt für die inhaltliche Koordination der Genehmigung mit allfälligen Zusatzbewilligungen.
2 Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Gesuche für kantonale Zusatzbewilligungen im Rahmen des Genehmigungsbeschlusses selbst, wenn ein Gesamtentscheid zur Verbesserung der Koordination beiträgt, der Verfahrensbeschleunigung
dient oder unter den Parteien vereinbart wurde.
3 Wird die Zusatzbewilligung von den gemäss Spezialgesetzgebung zuständigen Behörden erteilt, sorgt die Genehmigungsbehörde möglichst für eine gleichzeitige Eröffnung.
4 Weitere Einzelheiten über die Koordination regelt die Regierung durch Verordnung.
4.3.3. Quartierplanung
Art. 51
Quartierplan
1. Zweck, Inhalt
1 Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und
Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der
Bauzone im Detail. Das Planungsgebiet kann ausnahmsweise auf Grundstücke ausserhalb der Bauzonen ausgedehnt werden, falls die Planung dies erfordert.
2 Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck
aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan.
3 Für Bereinigungen von beschränkten dinglichen Rechten, Vormerkungen und Anmerkungen gelten die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss.
Art. 52
2. Bestandteile
1 Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der
Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der
Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen.
2 Der Quartiergestaltungsplan bestimmt die Situierung von Bauten und Anlagen und
die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung.
3 Der Quartiererschliessungsplan enthält die notwendigen Anlagen zur Erschliessung
des Quartiers. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung.
Art. 53
Verfahren
1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Einleitung und Durchführung der
Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans. Die
Gemeinden können für den Erlass und Änderungen den Gemeinderat für zuständig
erklären.
2 Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über
die Einleitung der Quartierplanung. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit.
3 Das Einleitungsverfahren entfällt bei Quartierplanungen, die von Privaten selbst erarbeitet werden (private Quartierplanung).
4 Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung durch Verordnung.
Art. 54
Planungs- und Erschliessungskosten
1 Die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung gehen zulasten der
Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, soweit an der
Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht.
2 Die Beteiligten können zu Akontozahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen
Anteile an den Planungs- und Erschliessungskosten verpflichtet werden.
3 Für die Abgabepflicht und die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten
unter den Quartierplanbeteiligten gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Erhebung von Beiträgen.
4 Einzelheiten über das Verfahren zur Festlegung und für den Einzug der Kostenanteile regelt die Regierung durch Verordnung.
4.3.4. Bau- und Niveaulinien
Art. 55
Baulinien
1 Baulinien dienen insbesondere der Freihaltung von Räumen entlang von Erschliessungsanlagen, Gewässern und Waldrändern sowie der Freihaltung von Flächen im
Interesse des Ortsbildes und des Natur- und Umweltschutzes. Für verschiedene Bedürfnisse können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden.
2 Baulinien gehen allen anderen öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften vor. Sie
bestimmen die Grenze, bis zu der ober- und unterirdisch gebaut werden darf. Bestehende Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen nur unterhalten werden.
3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker,
offene Balkone und dergleichen dürfen bis 1.5 m über die Baulinie hinausragen, bei
Baulinien entlang von Verkehrsanlagen nur, sofern sie mindestens 3.0 m über dem
Trottoir- und 4.5 m über dem Strassenniveau liegen.
4 Vorbehalten bleiben Vorschriften über Baulinien in anderen kantonalen Erlassen.
Art. 56
Niveaulinien
1 Niveaulinien bestimmen die Höhenlage projektierter Verkehrsanlagen.
2 Bauten und Anlagen auf angrenzenden Grundstücken sind auf die Niveaulinien
auszurichten.
Art. 57
Ausnahmen, Verfahren
1 Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann ausser bei Gewässer- und
Waldabstandslinien Ausnahmen von den Vorschriften über Bau- und Niveaulinien
gewähren, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer sich in einem Revers verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Zustand herzustellen.
2 Werden Bau- und Niveaulinien als Bestandteil von Plänen der Grundordnung oder
von Quartierplänen festgelegt, gelten die Verfahrensvorschriften für die betreffenden
Pläne. Für eigenständige Bau- und Niveaulinienpläne richtet sich das Verfahren
sinngemäss nach den Vorschriften über das Quartierplanverfahren.
3 Baulinien der Gemeinden entlang von Kantonsstrassen sind in einem Plan der
Grundordnung festzulegen.
4.4. ERSCHLIESSUNG
Art. 58
Allgemeines
1 Die Gemeinden planen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes. Sie erstellen Übersichten über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife.
2 Die Grunderschliessung umfasst die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen.
3 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit
den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-,
Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der
Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung.
4 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die
Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen
Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
Art. 59
Erschliessungsprogramm
1 Die Gemeinden erstellen ein Erschliessungsprogramm. Dieses bestimmt in Abstimmung mit der Finanzplanung, welche Teile der Bauzone zu welchem Zeitpunkt
erschlossen und welche Erschliessungsanlagen wann saniert werden.
2 Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass und die Änderung des Erschliessungsprogramms. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch.
3 Das Erschliessungsprogramm ist für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe
der Gemeinde verbindlich. Es ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen
werden.
Art. 60
Durchführung
1. Zuständigkeit, Säumnis
1 Die Durchführung der Erschliessung der Bauzonen und der anderen Nutzungszonen (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) ist Aufgabe der
Gemeinden beziehungsweise der von ihnen beauftragten oder konzessionierten Trägerschaften, sofern nicht Bund oder Kanton Träger der Erschliessung sind.
2 Die Gemeinden können im Baugesetz Private ermächtigen, ihr Land nach den Vorgaben der Erschliessungspläne selbst zu erschliessen. Sind mehrere Private an einer
Erschliessung beteiligt und können sie sich über das Vorgehen oder die Verteilung
der Kosten nicht einigen, entscheidet der Gemeindevorstand.
3 Der Gemeindevorstand entscheidet über Ansprüche Privater gemäss Bundesrecht
auf Privaterschliessung oder Bevorschussung bei nicht rechtzeitiger Erschliessung
von Bauzonen durch das Gemeinwesen. Wird eine Privaterschliessung oder Bevorschussung gestattet, führt der Gemeindevorstand im Zuge der Ausführung der Anlagen ein Beitragsverfahren durch und verteilt die Kosten auf alle erschlossenen
Grundstücke.
4 Rückerstattungsansprüche aus der Privaterschliessung oder Bevorschussung sind
im Beitragsverfahren gemäss Absatz 3 zu regeln. Vorleistungen, die zurückzuerstatten sind, werden ohne Zins in das Beitragsverfahren einbezogen.
Art. 61
2. Ausführungsrecht der Gemeinden
1 Die Gemeinden erlassen nähere Bestimmungen über die Planung und Durchführung der Erschliessung sowie die Koordination mit anderen Erschliessungsanlagen.
2 Die Gemeinden ordnen insbesondere die Anforderungen an die Erschliessung im
Allgemeinen und für besondere Verhältnisse und regeln die Ausgestaltung, den
Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Erschliessungsanlagen.
3 Die Gemeinden regeln die Berechtigung der Öffentlichkeit und von Privaten zur
Benützung von Erschliessungsanlagen sowie die daraus fliessenden Entschädigungsfragen. Sie bestimmen ausserdem die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die
Übernahme von privaten Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde.
Art. 62
Finanzierung
1. Abgabepflicht
1 Die Gemeinden decken ihre Auslagen für Erschliessungen nach Artikel 60 durch
Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an
den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen.
2 Verkehrsanlagen werden über Beiträge, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
über Beiträge beziehungsweise Gebühren finanziert. Die Gemeinden bestimmen,
welche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden.
3 Die Erschliessungsabgaben sind grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die
aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die
Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Erscheint die Bezahlung einer voraussichtlichen Abgabe als gefährdet, kann der Gemeindevorstand eine angemessene Sicherheit verlangen.
4 Für die Finanzierung von Erschliessungsanlagen, die gestützt auf die Meliorationsgesetzgebung erstellt werden, gelten ausschliesslich die Bestimmungen der Meliorationsgesetzgebung.
Art. 63
2. Beiträge
1 Beiträge werden erhoben zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung
und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. Zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen.
2 Der Gemeindevorstand legt den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil
der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten in
der Regel folgende Richtwerte:
1. Groberschliessung
a) Gemeindeanteil: 70 – 40 %
b) Privatanteil: 30 – 60 %
2. Feinerschliessung
a) Gemeindeanteil: 30 – 0 %
b) Privatanteil: 70 – 100 %
3 Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die
mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und
Nachteile.
4 Die Beteiligten können zu Akontozahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen
Kostenanteile verpflichtet werden.
5 Schuldner der Beiträge sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Bei Gesamteigentum sind
die Gesamteigentümer, bei Miteigentum die Miteigentümer Schuldner der Beiträge.
Bei Baurechtsverhältnissen ist der Bauberechtigte Beitragsschuldner.
6 Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Beitragsverfahren).
Art. 64
3. Gebühren
1 Gebühren werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den
Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.
2 Die Gemeinden bestimmen in einem Gemeindeerlass, welche Gebühren erhoben
werden. Sie legen den Kreis der Gebührenpflichtigen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze fest und regeln das Verfahren für die Veranlagung und
den Bezug der Gebühren.
4.5. LANDUMLEGUNG
Art. 65
Zweck
1 Erfordern der Erlass von Nutzungsplänen oder die Verwirklichung einer festgelegten Nutzungsordnung die Umlegung von Grundstücken oder die Änderung von Parzellengrenzen, werden Landumlegungen oder Grenzbereinigungen durchgeführt.
2 Landumlegungen und Grenzbereinigungen können als selbständige Verfahren oder
in Verbindung mit einem Nutzungsplanverfahren durchgeführt werden.
3 Für land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie für Landumlegungen für National- oder Kantonsstrassen gelten die Verfahrensbestimmungen der
Meliorations- beziehungsweise Strassengesetzgebung.
Art. 66
Zuständigkeit, Verfahren
1 Zuständig für die Einleitung und Durchführung von Landumlegungen und Grenzbereinigungen sowie für Entscheide über die Neuzuteilung und den Kostenverteiler
ist unter Vorbehalt von Absatz 2 der Gemeindevorstand oder, sofern die Landumlegung oder Grenzbereinigung in Verbindung mit einer kantonalen Nutzungsplanung
erfolgt, das Departement.
2 Wird die Landumlegung oder Grenzbereinigungen mit einer Nutzungsplanung verbunden, für deren Erlass nicht der Gemeindevorstand oder das Departement zuständig sind, wird die Neuzuteilung von dem für den Erlass der Nutzungsplanung zuständigen Organ erlassen.
3 Die Einleitung von Landumlegungen und Grenzbereinigungen erfolgt von Amtes
wegen oder auf Antrag Privater. Lehnt die für die Einleitung zuständige Behörde
private Anträge ab, teilt sie dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit.
4 Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren für Landumlegungen und
Grenzbereinigungen nach diesem Gesetz.
Art. 67
Umlegungsbann, Vorkaufsrecht
1 Nach Anordnung einer Landumlegung kann die zuständige Behörde für das ganze
Beizugsgebiet oder Teile davon für die Dauer von zwei Jahren einen Umlegungsbann beschliessen. Für den Erlass und die Verlängerung des Umlegungsbannes gelten sinngemäss die Vorschriften für kommunale Planungszonen. Der Umlegungsbann ist unter Angabe der Dauer im Grundbuch anzumerken.
2 Während des Umlegungsbannes dürfen über Grundstücke keine rechtlichen oder
tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Umlegung beeinträchtigen
oder erschweren könnten. Verfügungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Behörde. *
3 Während der Dauer einer Landumlegung steht dem Träger der Umlegung an allen
Grundstücken im Beizugsgebiet ein Vorkaufsrecht zu, soweit das Grundstück zur
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigt wird.
Art. 68
Aufnahme des alten Bestandes, Auflage, Einsprache
1 Für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet sind gestützt auf das Grundbuch ein Bestandesplan und ein Verzeichnis über die dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen (Bestandesverzeichnis) zu erstellen. Wird die Landumlegung als Wertumlegung durchgeführt, sind die Pläne und Verzeichnisse durch eine Bewertungstabelle zu ergänzen. Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken haben den Eigentumsausweis auf eigene Kosten zu erbringen.
2 Die zuständige Behörde führt ein Auflage- und Einspracheverfahren durch. Betreffen Einsprachen den Bestandesplan oder das Bestandesverzeichnis, setzt die Behörde der Partei, deren Anspruch sich nicht aus dem Grundbuch ergibt, eine Frist von
30 Tagen, um eine allfällige Klage auf dem Zivilweg geltend zu machen. *
3 Nach Abschluss des Verfahrens erwächst der alte Bestand in Rechtskraft.
Art. 69
Landabzüge, Neuzuteilung
1 Von der Gesamtfläche des Umlegungsgebietes wird das Land unentgeltlich in
Abzug gebracht, das für die Erschliessung sowie für Gemeinschaftsanlagen benötigt
wird, die überwiegend den Bedürfnissen des Umlegungsgebietes dienen. Die Abtretung von Boden oder Rechten zu weitergehenden öffentlichen Zwecken richtet sich,
sofern keine Einigung erzielt wird, nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes7).
2 Die nach den Landabzügen übrig bleibende Fläche wird im Verhältnis des eingeworfenen Landes und unter Berücksichtigung aller mit dem alten und neuen
Besitzstand verbundenen Vor- und Nachteile auf die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verteilt. Mehr- und Minderzuteilungen sowie besondere
Vor- und Nachteile einzelner Zuteilungen sind in Geld voll auszugleichen.
3 Reicht ein Anteil zur Bildung eines zonengemäss nutzbaren Grundstücks nicht aus,
und ist auch eine zweckmässige Zuteilung von Gesamt- oder Miteigentum nicht
gewünscht oder nicht möglich, besteht kein Anspruch auf eine Landzuteilung.
Art. 70
Bereinigung der Rechte
1 Vor der Neuzuteilung sind in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt die dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen zu bereinigen und die Grundbuchanmeldung vorzubereiten.
2 Mit Ausnahme der übertragenen oder neu begründeten Rechte sowie der Grundpfandrechte gehen mit dem Erwerb des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken sämtliche beschränkten dinglichen Rechte sowie sämtliche Vormerkungen
und Anmerkungen des alten Bestandes unter.
Art. 71
Kosten
1 Die Kosten der Landumlegung und Grenzbereinigung einschliesslich der Kosten
der Vermessung und Vermarkung gehen zulasten der Beteiligten. Die Gemeinde
leistet ausnahmsweise Beiträge, soweit an den Massnahmen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht.
2 Für die Abgabepflicht und die Aufteilung der Kosten unter den Beteiligten gelten
sinngemäss die Bestimmungen für die Erhebung von Beiträgen.
3 Einzelheiten über das Verfahren zur Festlegung und für den Einzug der Kostenanteile regelt die Regierung durch Verordnung.
7) BR 803.100
5. Kantonale Bauvorschriften
5.1. BAUREIFE
Art. 72
Baureife
1 Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt,
sofern das Grundstück baureif ist.
2 Ein Grundstück gilt als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe
und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte
Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss
des Bauvorhabens ausgeführt wird.
5.2. GESTALTUNG
Art. 73
Siedlung und Landschaft
1 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die
Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der
Baugestaltung beraten zu lassen.
3 Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaftem Unterhalt das Orts- oder
Landschaftsbild, verpflichtet die für die Bewilligung zuständige Behörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den
Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung
die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen.
Art. 74
Geschützte Objekte
1 Geschützte Objekte nach Artikel 43 sind zu erhalten.
2 Bauliche Änderungen an geschützten Objekten unterliegen der Gestaltungsberatung. Die Bauabsichten sind vor der Ausarbeitung der Projektpläne der für die Be -
willigung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese legt zusammen mit der
Bauherrschaft und den Fachleuten für Fragen der Baugestaltung, gestützt auf die
Schutzziele gemäss Siedlungsanalyse und das Gebäudeinventar, die Erhaltungsanordnungen im Einzelnen fest. Liegt für das betroffene Objekt noch kein Gebäudeinventar vor, veranlasst sie die Inventarisierung.
3 Bauliche Änderungen werden bewilligt, wenn sie die Erhaltungsanordnungen berücksichtigen. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Auflagen verknüpft werden.
4 Vorbehalten bleiben bereits bestehende Schutz- und Erhaltungsanordnungen der
Gemeinden oder von kantonalen oder eidgenössischen Behörden, welche gestützt
auf die Raumplanungs- oder die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung getroffen
wurden.
5.3. ABSTÄNDE
Art. 75
Bauabstände
1. Gebäude
1 Bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern
das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. *
2 Zwischen Gebäuden ist ein Gebäudeabstand von 5.0 m einzuhalten, sofern das
Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Gebäudeabstände vorschreibt.
3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker,
offene Balkone dürfen bis zu 1.0 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen.
Bildet der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gilt diese als Teil der
Umfassungswand.
Art. 76
2. Weitere Bauten und Anlagen
1 Für offene überdachte Flächen wie Unterstände und dergleichen gelten die Grenzabstände für Gebäude, gemessen ab Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze.
2 Freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen dürfen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1.0 m
sind. Überschreiten sie die Höhe von 1.0 m, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 m einzuhalten.
3 Bei Grabungen ist ein Grenzabstand von 0.5 m, gemessen von der Oberkante der
Grabenböschung, einzuhalten. Wird das Nachbargrundstück durch eine Stützmauer
oder vergleichbare bauliche Massnahmen gesichert, braucht kein Grenzabstand eingehalten zu werden.
4 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab
dem massgebenden Terrain dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m. *
5 Lebhäge dürfen mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab dem massgebenden Terrain zurückgeschnitten werden. Höhere Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe
Art. 77 zurück zu setzen, jedoch um maximal 2.5 m. *
3. Unterschreitungen, Vorbehalte
1 Die kommunale Baubehörde kann Unterschreitungen der in diesem Gesetz und im
Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die kommunale Baubehörde verfügt die Anmerkung der Unterschreitung im Grundbuch.
2 Schreiben die Grundordnung oder ein Quartierplan eine bestimmte Lage einer Baute oder Anlage vor, gelten die Bauabstände dieses Gesetzes und der Baugesetze der
Gemeinden nicht, soweit sie der Planung entgegenstehen.
3 Vorbehalten bleiben Abstandsvorschriften in anderen kantonalen Erlassen, Abstände aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung sowie Strassenabstände der Gemeinden.
Art. 78
Waldabstand *
1 … *
2 … *
3 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald richtet sich nach der
kantonalen Waldgesetzgebung. Waldabstandslinien, die in der Grundordnung festgelegt sind, gehen dem Waldabstand gemäss Waldgesetzgebung vor.
5.4. SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 79
Im Allgemeinen
1 Bauten und Anlagen haben den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und
Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen.
2 Bauten und Anlagen haben den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und
dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden.
3 Die Regierung kann durch Verordnung vorschreiben, dass bestimmte Bauten und
Anlagen einer besonderen behördlichen Prüfung auf ihre Sicherheit gegenüber
Einwirkungen der Natur wie Erdbeben, Schnee, Wind zu unterziehen sind.
4 Gefährdet eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere, oder werden Menschen
oder Tiere durch die Benützung gefährdeter Bauten oder Anlagen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, verpflichtet die kommunale Baubehörde die Eigentümerin
oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die kommunale Baubehörde nach erfolgter
Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen.