Behindertengerechtes Bauen
1 Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie neue Bauten und Anlagen
mit mehr als 50 Arbeitsplätzen müssen nach den anerkannten Fachnormen so gestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Die öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen müssen überdies von Menschen mit Behinderung benützt werden können. *
1bis Neue Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen nach den anerkannten
Fachnormen so gestaltet werden, dass die einzelnen Wohnungen hindernisfrei zugänglich sind und im Innern den Anforderungen des anpassbaren Wohnungsbaus
entsprechen. Bei neuen Gebäuden mit fünf bis acht Wohnungen genügt es, wenn
wenigstens die Wohnungen eines Geschosses hindernisfrei zugänglich sind und der
Zugang zu den übrigen Wohnungen anpassbar ist. *
2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 und Absatz 1bis sind auch bei Erneuerungen
im Sinn des einschlägigen Bundesrechts zu erfüllen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen oder der Aufwand für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist, wobei für Erneuerungen von Wohnbauten folgende Ausnahmen gelten: *
1. * die Anforderung der hindernisfreien Zugänglichkeit ist bei der Erneuerung
von Wohnbauten mit acht oder weniger Wohnungen nur umzusetzen, wenn
die Gemeinden dies im Baugesetz vorsehen;
2. * die Anforderungen des anpassbaren Wohnungsbaus sind bei der Erneuerung
von Wohnbauten unbesehen der Anzahl Wohnungen nur umzusetzen, wenn
die Gemeinden dies im Baugesetz vorsehen.
3 Die Prüfung von Baugesuchen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften
über das behindertengerechte Bauen obliegt der kommunalen Baubehörde. Sie kann
zu diesem Zweck sachkundige Beraterinnen oder Berater beiziehen.
4 Die kommunale Baubehörde gibt den beschwerdeberechtigten Behindertenorganisationen den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Baugesuche bekannt.
5.5. BESITZSTAND UND AUSNAHMEN INNERHALB DER
Art. 81 BAUZONEN
Besitzstand
1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht
mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert werden.
2 Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden
Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Zerstörung
oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise für
zulässig erklären (Hofstattrecht). Sie regeln die Einzelheiten unter Berücksichtigung
der öffentlichen und nachbarlichen Interessen.
4 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Anpassungs- oder Sanierungspflichten
sowie besondere Regelungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts über die
Anwendung neuer Vorschriften auf bestehende Bauten und Anlagen.
Art. 82
Ausnahmen
1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden.
2 Die Ausnahmebewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die
Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichten, auf
Verlangen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Zustand herzustellen. Für
wertvermehrende Aufwendungen wird in diesem Fall bei späterer Enteignung keine
Entschädigung geleistet.
3 Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Aussenisolationen bewilligt, darf
von den Gesamt- und Fassadenhöhen, den Gebäudelängen, den Nutzungsziffern, den
Grenz- und Gebäudeabständen sowie den Baulinien um die Konstruktionsstärke der
Aussenisolation abgewichen werden. *
5.6. AUSNAHMEN FÜR BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 83 AUSSERHALB DER BAUZONEN
Im Allgemeinen
1 Die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschafts-fremden
Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
3 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und
Anlagen wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt, wenn die Bauten und Anlagen
in der Grundordnung oder von der gemäss kantonaler Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zuständigen Behörde unter Schutz gestellt wurden.
4 Abweichende nutzungsplanerische Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 84
Landschaftsprägende Bauten
1 Die Änderung der Nutzung von landschaftsprägenden Bauten wird im Rahmen des
Bundesrechts bewilligt, wenn:
1. die Bauten zusammen mit der Landschaft von der Gemeinde nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans in der Grundordnung unter Schutz gestellt und
als umnutzbar bezeichnet sind;
2. in der Grundordnung sichergestellt ist, dass die Landschaft ab Unterschutzstellung langfristig bewirtschaftet wird;
3. in der Grundordnung sichergestellt ist, dass die geschützten Bauten unterhalten werden und dass bauliche Massnahmen an allfälligen weiteren Bauten nur
zulässig sind, wenn dies mit den Schutzzielen vereinbar ist.
2 Die umnutzbaren Bauten müssen im Zeitpunkt der Baueingabe noch bestimmungsgemäss nutzbar sein. Die durch eine allfällige Umnutzung neu geschaffenen Wohnfläche darf nicht mehr als 50 m2 Bruttogeschossfläche betragen. Restflächen sind als
Nebenflächen zu nutzen. Umbauten unterliegen der Gestaltungsberatung. Bei Umbauten sind störende frühere Eingriffe in die Baute und deren Umgebung zu beseitigen. Die Umgebung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen oder in diesen
Zustand zurück zu versetzen.
3 Wird die Bewirtschaftung während mehr als fünf Jahren unterlassen, setzt die für
die Bewilligung zuständige Behörde den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung. Kommen diese den Anordnungen nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die Landschaft auf Kosten der Säumigen durch Dritte bewirtschaften.
6. Formelles Baurecht
6.1. ORGANISATION
Art. 85
Grundsatz
1 Das Bauwesen ist Sache der Gemeinden, soweit dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen.
2 Zuständige Behörde für Verfügungen und Entscheide der Gemeinden ist der
Gemeindevorstand, soweit dieses Gesetz, die Spezialgesetzgebung oder das
Gemeinderecht nicht eine andere kommunale Behörde bestimmen (kommunale Baubehörde).
3 Die Gemeinden organisieren das Bauwesen so, dass ein fachlich kompetenter,
wirksamer, zeitgerechter und koordinierter Vollzug gewährleistet ist.
4 Die Gemeinden streben eine überkommunale Zusammenarbeit an, insbesondere
durch Bildung gemeinsamer Bauämter sowie durch Bezeichnung gemeinsamer
Fachleute oder Fachgremien mit Beratungsfunktion in Baugestaltungsfragen und
weiteren Fragen des Bau-, Umwelt- und Energierechts.
6.2. BEWILLIGUNGEN
Art. 86
Baubewilligung
1 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung
der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck
geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen
von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind.
2 Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private
Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung
bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen,
und legt für diese eine Anzeigepflicht fest. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht
dies zulässt. *
3 Die Gemeinden können im Baugesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellen. *
4 Vorbehalten bleiben abweichende eidgenössische oder kantonale Bestimmungen
für Bauvorhaben, die nicht der kommunalen Baubewilligungshoheit unterliegen.
Art. 87
BAB-Bewilligung, BAB-Behörde
1 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) erfordern neben der Baubewilligung eine kantonale Bewilligung (BAB-Bewilligung).
2 Zuständig für Entscheide über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist das Departement (BAB-Behörde). Die Regierung kann durch Verordnung die Zuständigkeit ganz oder teilweise einer anderen kantonalen Behörde übertragen.
3 Die kommunale Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der
Bauzonen (BAB-Gesuch), bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und eine BAB-Bewilligung als erfüllt betrachtet, mit begründetem Antrag auf
Erteilung der BAB-Bewilligung der Fachstelle. Andernfalls weist sie das Gesuch
von sich aus ab.
4 Erteilt die BAB-Behörde die BAB-Bewilligung, wird sie von der kommunalen
Baubehörde zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. In diesem Fall ist die Baubewilligung ohne Rücksicht auf allfällige kommunale Rechtsmittel direkt beim
Obergericht anfechtbar. *
5 Verweigert die BAB-Behörde die BAB-Bewilligung, eröffnet sie den ablehnenden
BAB-Entscheid direkt den Gesuchstellenden, wodurch das Baugesuch als abgewiesen gilt. Für die Verfahrenskosten der Gemeinde erlässt die kommunale Baubehörde
einen separaten Kostenentscheid.
6 Bauten und Anlagen, die von der Regierung durch Verordnung von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden, erfordern keine BAB-Bewilligung, auch wenn
die Gemeinden sie dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellt haben. *
Art. 88
Koordination bei Zusatzbewilligungen
1 Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung und einer allfälligen BAB-
Bewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen
oder Zustimmungen weiterer Behörden (Zusatzbewilligungen) und besteht zwischen
den Bewilligungen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und
unabhängig voneinander erteilt werden können, sondern inhaltlich abgestimmt werden müssen, werden Verfahren und Entscheide im Baubewilligungsverfahren und
im BAB-Verfahren koordiniert.
2 Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen ist die Koordination Sache der kommunalen Baubehörde. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die BAB-
Behörde über kantonale Zusatzbewilligungen selbst, wenn ein Gesamtentscheid zur
Verbesserung der Koordination beiträgt, der Verfahrensbeschleunigung dient oder
unter den Parteien vereinbart wurde.
3 Weitere Einzelheiten über die Koordination regelt die Regierung durch Verordnung.
Art. 89
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des
kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind.
2 Baugesuche werden nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheids gilt.
3 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks, ist das Baugesuch
durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mit zu unterzeichnen. Ist sie nicht
Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, wird die Baubewilligung
nur erteilt, wenn die erforderlichen Rechte für die Erschliessung des Bauvorhabens
im Baugesuch nachgewiesen werden.
Art. 90
Nebenbestimmungen
1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere
Schwierigkeiten behoben werden oder drängen sich Anordnungen zur Schaffung
oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen.
2 Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung sind vor Baubeginn auf Kosten der Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt bescheinigt der anmeldenden Behörde den Vollzug der
Anmerkung.
3 Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung verlangt werden. Sie ist in der
Regel vor Baubeginn zu leisten.
Art. 91
Baubeginn, Erlöschen der Baubewilligung, Bauvollendung
1 Bauvorhaben dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren.
2 Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten
nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft der Baubewilligung beziehungsweise BAB-
Bewilligung begonnen worden ist oder wenn Bauvorhaben nicht innert drei Jahren
nach Baubeginn vollendet worden sind. Die für die Bewilligung zuständige Behörde
kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern und gibt eine
Verlängerung auch allfälligen Einsprechenden bekannt. *
3 Wird ein Bauvorhaben nicht vollendet, sind unvollendete Bauteile zu entfernen und
der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Art. 92
Baubewilligungsverfahren
1 Baugesuche, BAB-Gesuche und Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen sind bei der Standortgemeinde einzureichen.
2 Die Gemeinden führen das Auflageverfahren durch. Während der öffentlichen
Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die
Planungsbeschwerde an die Regierung.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung das ordentliche Baubewilligungsverfahren
und das BAB-Verfahren. Für Bauvorhaben, die nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, legt sie ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren fest. *
3bis Die Regierung ermöglicht das elektronische Baubewilligungsverfahren und erlässt durch Verordnung die dafür nötigen Vorschriften. *
4 Die Gemeinden erlassen im Baugesetz nach Bedarf ergänzende Bestimmungen. Sie
können für sämtliche Bauvorhaben eine Anzeigepflicht einführen und die entsprechenden Modalitäten regeln. *
6.3. VERANTWORTLICHKEIT, WIEDERHERSTELLUNG,
Art. 93 STRAFE
Verantwortlichkeit, Haftung
1 Für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie
für die Einhaltung von Nebenbestimmungen sind Bauherrschaften, Eigentümerinnen
und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich.
2 Kanton und Gemeinden übernehmen durch die Bewilligung und Kontrolle von
Bauten und Anlagen keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung
und Sicherheit der ausgeführten Bauten und Anlagen.
Art. 94
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Materiell vorschriftswidrige Zustände sind auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde.
2 Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen ist die kommunale Baubehörde. Bei vorschriftswidrigen Zuständen ausserhalb
der Bauzonen trifft die BAB-Behörde die erforderlichen Massnahmen, sofern die
kommunale Baubehörde trotz Aufforderung durch den Kanton untätig bleibt. Die
dem Kanton daraus erwachsenden Kosten werden der Gemeinde belastet, soweit sie
nicht den Pflichtigen überbunden werden können oder uneinbringlich sind.
3 Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl den
Eigentümerinnen oder Eigentümern als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte
vornehmen.
4 Muss die zuständige Behörde aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder
teilweise absehen, erlässt sie eine Verfügung, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird (Duldungsverfügung).
Art. 95
Busse
1 Wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons
oder der Gemeinden verletzt, wird mit Busse zwischen 200 Franken und 40 000
Franken bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gewinnsucht, ist
die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. Widerrechtliche
Gewinne werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches8)
eingezogen.
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die
nach Artikel 93 verantwortlichen Personen. Anstelle einer juristischen Person, einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für
sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
3 Zuständig für die Bestrafung ist die kommunale Baubehörde. In Fällen, wo die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von der BAB-Behörde angeordnet
wird, ist diese für die Bestrafung zuständig.
4 Der Strafanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein. Die Strafe einer
Widerhandlung verjährt in fünf Jahren.
8) SR 311.0
6.4. VERFAHRENSKOSTEN
Art. 96
Verfahrenskosten
1 Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in
weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie
Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich
zu vergüten.
2 Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden
Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Diesfalls können die Einsprechenden
ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die
Gesuchstellenden verpflichtet werden. *
3 Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung.
4 Die BAB-Behörde erhebt für BAB-Entscheide sowie für Buss- und Wiederherstellungsverfügungen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von den Gesuchstellenden beziehungsweise Parteien Gebühren, welche aus einer Staatsgebühr bis 3000
Franken, einer Kanzleigebühr und dem Ersatz allfälliger Barauslagen bestehen. Bei
ausserordentlichen Umständen kann die Staatsgebühr angemessen erhöht werden.
5 Vorbehalten bleiben Gebühren für Zusatzbewilligungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
7. Enteignung
Art. 97
Formelle Enteignung
1 Mit der Genehmigung der Grundordnung ist der Gemeinde das Enteignungsrecht
erteilt für die darin festgesetzten
1. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
2. Flächen oder Flächenanteile in anderen Bauzonen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen;
3. projektierten und für die Enteignung vorgesehenen Strassen und Wege.
2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf dingliche und obligatorische Rechte sowie
Nachbarrechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten und Anlagen benötigt werden oder diesen entgegenstehen.
3 Will die Gemeinde oder eine von ihr ermächtigte Trägerschaft das Enteignungsrecht ausüben, teilt sie dies den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unter Bekanntgabe der beanspruchten Rechte und der angebotenen Entschädigung schriftlich mit. In gleicher Weise können auch die Betroffenen durch schriftliche Bekanntgabe ihres Angebotes von der Gemeinde die Ausübung des Enteignungsrechtes verlangen.
4 Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann jede
Partei bei der zuständigen Enteignungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen
Enteignungsgesetzgebung.
Art. 98
Materielle Enteignung
1 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung), haben die Betroffenen einen Anspruch auf volle Entschädigung.
2 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, welches die Eigentumsbeschränkung beschlossen hat oder gemäss Zuständigkeitsordnung hätte beschliessen müssen.
3 Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung sind beim entschädigungspflichtigen Gemeinwesen schriftlich und unter Angabe der Höhe der geforderten
Entschädigung geltend zu machen.
4 Bestreitet das Gemeinwesen die Entschädigungspflicht oder können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann das Entschädigungsbegehren nach den Bestimmungen der kantonalen Enteignungsgesetzgebung bei der zuständigen Enteignungskommission geltend gemacht werden.
4bis Die Enteignungskommission, welche Entschädigungsbegehren als Folge von
Auszonungsplanungen zwecks Reduktion überdimensionierter Bauzonen zu beurteilen hat, gibt dem Kanton Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen.
Dem Kanton steht das Beschwerderecht zu. *
5 Beträgt die zu leistende Entschädigung mehr als zwei Drittel des Wertes, der für
das Grundstück im Falle einer formellen Enteignung bezahlt werden müsste, können
beide Parteien die formelle Enteignung verlangen.
Art. 99
Verzicht auf die Enteignung bzw. Eigentumsbeschränkung, Rückerstattung, Verjährung
1 Die Gemeinde kann innert 90 Tagen seit rechtskräftiger Festlegung der Entschädigung auf die Enteignung beziehungsweise Eigentumsbeschränkung verzichten. Die
Verzichtserklärung wird unwirksam, wenn die Planfestsetzung nicht innerhalb von
zwei Jahren aufgehoben wird.
2 Wird eine Eigentumsbeschränkung, für die eine Entschädigung geleistet wurde,
später aufgehoben oder entfällt deren enteignungsähnliche Wirkung, hat die
Gemeinde gegenüber der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen
Grundeigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Rückerstattung. Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch entscheidet die zuständige Enteignungskommission. Die Gemeinde lässt den Rückerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Bezahlung der Entschädigung im Grundbuch anmerken.
3 Entschädigungsansprüche wegen materieller Enteignung sowie Rückerstattungsansprüche gemäss Absatz 2 verjähren innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der
Eigentumsbeschränkung beziehungsweise deren Aufhebung oder Wegfall.
8. Rechtsschutz
Art. 100
Zusatzbewilligungen
1 Die in diesem Gesetz und der darauf beruhenden Verordnung festgelegten Auflage-, Einsprache- und Beschwerdefristen für Nutzungspläne und Bauvorhaben gelten auch für gleichzeitig aufzulegende Gesuche für Zusatzbewilligungen.
2 Werden Zusatzbewilligungen zusammen mit Entscheiden, Beschlüssen oder Verfügungen eröffnet, die der Beschwerde an das Obergericht unterliegen, gilt das Rechtsmittel der Beschwerde auch für eine allfällige Anfechtung der Zusatzbewilligung. *
Art. 101
Planungsbeschwerde
1. Allgemeines *
1 Beschlüsse der Gemeinden über den Erlass der Grundordnung sowie Beschlüsse
des Gemeindevorstands über den Erlass oder die Verlängerung von Planungszonen
können innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde
bei der Regierung angefochten werden.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse
an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind.
3 Die Regierung hat die volle Überprüfungsbefugnis. Hebt sie im Beschwerdeentscheid Erlasse oder Teile davon auf, entscheidet sie in der Sache selbst oder weist
diese zur neuen Beschlussfassung an die Gemeinde zurück.
3bis Abschreibungsverfügungen erlässt das instruierende Departement. *
4 … *
Art. 101a * 2. Verzicht auf Entscheidbegründung
1 Der Beschwerdeentscheid kann den Parteien mit einer Kurzbegründung mitgeteilt
werden. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich einen vollständig begründeten Entscheid verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
2 Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Entscheidbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
3 Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und
den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.
4 Bei Verzicht auf einen vollständig begründeten Entscheid wird eine angemessen
reduzierte Staatsgebühr erhoben.
Art. 102 * Beschwerde
1. Entscheide der Regierung
1 Entscheide der Regierung über den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen und
Ersatzordnungen, über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie
über Planungsbeschwerden können mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *
2 Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 sowie Entscheide über den Erlass des
kantonalen Richtplans und die Genehmigung von regionalen Richtplänen können
von den betroffenen Gemeinden und Regionen als Träger der Orts- beziehungsweise
Art. 103 Regionalplanung mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. *
2. Verfügungen kantonaler Behörden
1 Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse stützen und nicht gemäss ausdrücklicher Regelung bei der Regierung
angefochten werden können, unterliegen der Beschwerde an das Obergericht. *
2 Verfügungen über den Erlass oder die Verlängerung kantonaler Planungszonen, die
Genehmigung von Planänderungen nach Artikel 48 Absatz 3 sowie BAB-Entscheide
können auch von den Gemeinden angefochten werden.
Art. 104
Beschwerderecht der Umweltorganisationen
1 Die nach Bundesrecht zur Beschwerde berechtigten Umweltorganisationen beteiligen sich an Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen sowie bei Planungen, die keiner kantonalen Genehmigung bedürfen, durch Erhebung
einer Einsprache während des Auflageverfahrens.
2 In Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sowie bei
Planungen, die einer kantonalen Genehmigung bedürfen, melden Organisationen,
sofern sie beschwerdeberechtigt sind und vom Beschwerderecht Gebrauch machen
wollen, die Beteiligung am Verfahren während der Einsprache- oder Beschwerdeauflage bei der Fachstelle an. Diese gewährt der Organisation Akteneinsicht und
gibt ihr Gelegenheit, innert einer von ihr festgelegten Frist zum Bauvorhaben oder
zur Planung Stellung zu nehmen. Geht eine Stellungnahme ein, wird der Entscheid
auch der am Verfahren beteiligten Organisation mitgeteilt. Erfolgt im Auflageverfahren keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, gilt das Beschwerderecht als verwirkt.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung weitere Einzelheiten. Die Fristen gelten als
peremtorisch. Im Übrigen gilt für die Fristen sinngemäss die Gesetzgebung über die
Verwaltungsrechtspflege. *
9. Schlussbestimmungen
Art. 105
Vollzug
1 Die Regierung erlässt die in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen durch
Verordnung. Sie kann bei Bedarf weitere zum Vollzug erforderliche Vorschriften erlassen.
2 Das Beschwerderecht des Kantons gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung9)
steht der Regierung zu. Das Obergericht gibt dem Departement Gelegenheit, sich an
Verfahren betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und materielle
Art. 106 Enteignung zu beteiligen. *
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Raumplanungsgesetz für den
Kanton Graubünden vom 20. Mai 197310) aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wie
Art. 107 folgt geändert:11)
Übergangsbestimmungen
1. Verhältnis zu den Ortsplanungen
1 Die bestehenden Ortsplanungen bleiben, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
bis zur Anpassung an dieses Gesetz in Kraft. Die Anpassung hat bei der nächsten
Überprüfung der Ortsplanung, jedoch innert 15 Jahren, zu erfolgen. Die Regierung
kann diese Frist angemessen verlängern.
2 Unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes gehen abweichenden
kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten:
1. die Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten (Artikel 5);
2. die Zonenvorschrift für die Zonen für Grünflächen (Artikel 30): sie gelangt in
Grünzonen nach Artikel 28 KRG 73 zur Anwendung, die innerhalb des weitgehend überbauten Gebietes liegen;
3. * die Zonenvorschrift für die Gefahrenzonen (Artikel 38) und die Zonenvorschrift für die Gewässerraumzonen (Artikel 37a);
4. die Zonenvorschrift für die Zonen für künftige bauliche Nutzung (Artikel 40):
sie gelangt in Gebieten zur Anwendung, die von den Gemeinden zur Verkleinerung zu grosser Bauzonen der zweiten Nutzungsetappe zugewiesen wurden;
5. die kantonalen Bauvorschriften (Artikel 72 – 84);
6. das formelle Baurecht (Artikel 85 – 96).
Wo dieses Gesetz ergänzende oder abweichende kommunale Vorschriften zulässt,
findet das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleiben
ferner allgemein strengere Vorschriften der Gemeinden.
9) SR 700
10) AGS 1973, 304 und AGS 1987, 1932
11) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3 Die Befugnis der Gemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 3, nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu unterstellen, kann vorübergehend bis zur Anpassung des Baugesetzes von den Gemeindevorständen wahrgenommen werden. Entsprechende Bestimmungen sind in einer Verordnung festzulegen und öffentlich bekannt zu geben. *
Art. 108
2. Verfahren
1 Für Baugesuche, Planungen und Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes hängig sind, gilt unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen neues Recht:
1. Hängige kommunale Baubewilligungs-, Planungs- und andere Verfahren werden bis zu deren Abschluss auf Gemeindeebene nach den bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften weitergeführt. Für Rechtsmittel gilt neues Recht;
2. Streitigkeiten aus Nachbarrecht gemäss Artikel 89 - 95 und 101 Absatz 1 und
2 EGzZBG12), die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von den bis anhin zuständigen Behörden nach bisher geltendem Recht beurteilt.
2 Wo zur Erfüllung regionaler Planungsaufgaben noch kein Regionalverband besteht, richten sich Zuständigkeit und Verfahren für regionale Richtpläne weiterhin
nach den von der Regierung genehmigten Organisationsstatuten.
Art. 108a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2018
1. Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile
1 Artikel 19i bis Artikel 19r über die Mehrwertabgabe sind auf alle Planungen anwendbar, welche die Gemeinden nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
25. Oktober 2018 beschlossen haben. Allfällige Verträge über Mehrwertabgaben bezüglich solcher neuen Planungen sind nichtig, dies vorbehältlich Verträge nach Artikel 19j Absatz 3. Verträge bezüglich vorher beschlossener Planungen bleiben gültig.
2 Artikel 19s bis Artikel 19v sind anwendbar auf Auszonungen, welche die Gemeinden nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 25. Oktober 2018 beschlossen haben.
Art. 108b * 2. Gewässerraum
1 Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur
Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011. Baubewilligungen bedürfen der Zustimmung der kantonalen Fachbehörde.
2 Bestehende Gewässerabstandslinien sind zu beachten, sofern beziehungsweise soweit diese zu grösseren Abständen führen.
12) BR 210.100