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Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Uri · 70.1621 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 70.1621
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9

9 provisions

Artikel 1

1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.33) Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen. 2 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. 2 Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

Artikel 2

Berechtigte Unternehmen 1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.1621 Kanton Uri

Artikel 3

Jährliche Einlagen und Höchstbestand 1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10'000 Franken erreichen. 2 Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung (SR 831.10), so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet. 3 Steuerliche Behandlung

Artikel 4

Bemessung der Steuervergünstigung 1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Artikel 5

Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt b) liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt 2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Artikel 6

Verfahren 1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211).

Artikel 7 Kanton Uri 70.1621

Strafe 1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211). 4 Organisatorische Bestimmungen

Artikel 8

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat: a) nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz) b) beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Uri (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz) 2 Die zuständige Direktion1): a) behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz) b) nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz) 5 Schlussbestimmungen

Artikel 9

Inkrafttreten 1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2). 1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322.) 2) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1990, AB vom 10. August 1990. 70.1621 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 04.04.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung AB 20.04.1990 Kanton Uri 70.1621 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 04.04.1990 01.06.1990 Erstfassung AB 20.04.1990

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