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9 provisions
Artikel 1
1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.33) Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
2 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Artikel 2
Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1621 Kanton Uri
Artikel 3
Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens
10'000 Franken erreichen.
2 Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent
der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung
(SR 831.10), so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet.
3 Steuerliche Behandlung
Artikel 4
Bemessung der Steuervergünstigung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den
direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
Artikel 5
Nachträgliche Besteuerung
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn
das Unternehmen:
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt
b) liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen
oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Artikel 6
Verfahren
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die
nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211).
Artikel 7 Kanton Uri 70.1621
Strafe
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den
Strafbestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211).
4 Organisatorische Bestimmungen
Artikel 8
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat:
a) nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz)
b) beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet
des Kantons Uri (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz)
2 Die zuständige Direktion1):
a) behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen
(Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz)
b) nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz)
5 Schlussbestimmungen
Artikel 9
Inkrafttreten
1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2).
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322.)
2) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1990, AB vom 10. August 1990.
70.1621 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.04.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung AB 20.04.1990
Kanton Uri 70.1621
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.04.1990 01.06.1990 Erstfassung AB 20.04.1990