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Reklameanlagen: Reglement

Balzers · 37_Reglement_Reklameanlagen.pdf · communal act

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine BestimmungeN............00..000000400004 3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 N. Begriffsdefinitionen
  7. Art. 7 N. Bewilligungsverfahren
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Gestaltungsvorschriften
  10. Art. 9 bis werden (
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13 V. Schlussbestimmungen
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16

Proposed changes to this act

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17 provisions

Art. 1 I. Allgemeine BestimmungeN............00..000000400004 3

Rechtliche Grundlagen ...........0..00000000000 EEE 3

Propose a change

Art. 2

Reglemente und Bestimmungen .............4.0000000400040 3 KL A Art. 4. GeltungsbereiCh «0... 3 Art. 5. Sprachliche Gleichstellung ..............0040400000000000044 3 MM. BegriffsdefinitiOheN a... rear EEE Er ERR RER AKMREREE EEHTREREKREE ERDE ER Le RneeEne nee nee ren 4 Art. 6. Reklamearten ‚2.0 4 Ill. Bewilligungsverfahren «2.0.0.4... 4 Art. 7. Bewilligungspflicht .............4000004000444004 re 4 Art. 8. ReklamegesuChe..............00.00000040000 En 4 IV. GestaltungsvörSChriff@An....u..r rer rn re rear ERRRÄREEEEFEEEEERREREE EHER KERNE Ken een enne D Art. 9. Unbeleuchtete, gewerbsmässige Reklamen.................0000000000000 iD Art. 10. Unbeleuchtete, befristete Reklamen................0..0000000400 rn Art. 11. Selbstleuchtende oder beleuchtete Reklamen ............0.00.00000000000 6 Art. 12. Gebühren arme. men teen EEHNNEE TER UHEENKE EURER EEE ERST En Ö V. Schlussbestimmungen ........r ee 6 Art. 13. Haftung, Verstösse und Strafen ...............000000000444rrr rer 6 Art. 14. Rechtsmittel... 6 Art. 15. Aufhebung des bisherigen ReglementS ............000000000000000 7 Art. 16. Inkräfttret@ issue. ae EEE EHER BEER ERÖHEE ERERSNES AI na [N Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen ! Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung a) Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBI. 1978 Nr. 18 b) Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65 c) Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44 d) Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 240 e) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 79 2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden. Art. 2. Reglemente und Bestimmungen 1 Folgende Regeln, Ordnungen und Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten: a) Bauordnung der Gemeinde Balzers vom 26. Januar 2011 2 Das oben genannte Dokument kann im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden.

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Art. 3

Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Anbringung von Reklameeinrichtungen auf dem Gemeindegebiet Balzers. . Es bezweckt die Abstimmung von Reklamen und Beschriftungen mit a) dem Orts-, Strassen- und Landschaftsbild, b) Natur- und Baudenkmälern sowie Grünflächen und Freiräumen, c) der Verkehrssicherheit und d) der Wohnqualität.

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Art. 4

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für sämtliche Beschriftungen und Reklamen auf dem Gemeindegebiet Balzers.

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Art. 5

Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.

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Art. 6 N. Begriffsdefinitionen

Reklamearten x Reklameanlagen gemäss diesem Reglement sind alle öffentlich angebrachten und wahrnehmbaren Einrichtungen, die für Waren, Dienstleistungen, Veranstaltungen oder Firmen werben. Dies sind Schriftzüge, Firmensignete, Logos, Werbefahnen und -flaggen, Plakate und Transparente, dreidimensionale Objekte und Aufsteller, Hinweis- und Informationstafeln, zu Reklamezwecken abgestellte Fahrzeuge und Anhänger und ähnliches. 2 Als Fremdreklame wird das Werben für Waren und Dienstleistungen definiert, die am Reklamestandort weder hergestellt, gelagert, vertrieben noch angeboten werden. | S Eigenreklame definiert das Werben für Firmen, Produkte und Dienstleistungen, die am Reklamestandort hergestellt oder verkauft werden. 4 Zeitlich begrenzte Ankündigungen von Veranstaltungen, sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen werden als befristete Reklamen bezeichnet.

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Art. 7 N. Bewilligungsverfahren

Bewilligungspflicht 1 Das Aufstellen und Anbringen von neuen Reklameanlagen sowie das Ändern von Bestehenden Anlagen ist bewilligungspflichtig. > Es ist vor dem Anbringen oder Ändern einer Reklameanlage ein entsprechendes Gesuch beim Amt für Tiefbau und Geoinformation, Vaduz, einzureichen. Die Behörde prüft das Reklamegesuch hinsichtlich der Verkehrssicherheit und erlässt auf der Basis der SSV eine entsprechende Verfügung. $ Die Gemeinde beurteilt das Gesuch im Hinblick auf den Ortsbildschutz gemäss den Inhalten des vorliegenden Reglements.

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Art. 8

Reklamegesuche 1 Reklamegesuche können natürliche und juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts einreichen, die Eigentümer der Liegenschaft des Standortes der Reklameeinrichtung sind. 2 Pächter und Mieter als Reklamegesuchsteller benötigen darüber hinaus die schriftliche erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers.

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Art. 9 IV. Gestaltungsvorschriften

Unbeleuchtete, gewerbsmässige Reklamen 2 Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von Reklamen nicht beeinträchtigt

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Art. 9 bis werden (

19 BauG sowie Art. 1 und 38 BauO) 2 Aus Gründen des Ortsbildschutzes sind Fremdreklamen in der Dorf- und Dorfkernzone nicht zulässig. Eigenreklamen sind in einer diskreten, nicht störenden Art zu halten. 3 Die Anzahl der Standorte mit gewerbemässig alternierenden Reklamen (Wechselreklamen) werden von der Gemeinde festgelegt. Die Distanz zwischen einzelnen vermietbaren Werbeflächen beträgt im Minimum 200 m. 4 Reklameanlagen für Betriebe vor Ort sind von Beschränkungen gemäss Absatz 3 ausgeschlossen. 5 Die Grösse der freistehenden Reklameflächen beträgt maximal 5.0 m?. Grössere Reklameflächen können in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden und sind mit den Behörden vor der Gesuchstellung zu klären. 6 Dachreklamen sind nur zulässig in der Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszone (IGDL) sowie in der Industrie- und Gewerbezone (IG). In den restlichen Bauzonen, ausgenommen Dorf- und Dorfkernzone, sind auf eingeschossigen Gebäuden Dachreklamen als Eigenreklame zulässig.

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Art. 10

Unbeleuchtete, befristete Reklamen 1 Gesuche für befristete Reklameanlagen sind beim Amt für Tiefbau und Geoinformation, Vaduz einzureichen. Befristete Reklameanlagen sind grundsätzlich nur in der Bauzone zulässig. In der Dorf- und Dorfkernzone werden im Sinne des Ortsbildschutzes keine befristeten Reklameanlagen bewilligt. si Bewilligt werden grundsätzlich befristete Reklamen nur von a) ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Firmen, b) in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen, c) politischen Parteien und d) Landesverbänden und Landesinstitutionen. In Ausnahmefällen können begründete Reklamegesuche von nicht ortsansässigen Vereinen, Institutionen und Firmen genehmigt werden. Über die Genehmigung solcher Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung, letztinstanzlich der Gemeindevorsteher. 3 Die Dauer der Bewilligung wird auf zwei Monate nach Erteilung befristet. Eine Befristung auf drei Monate sowie eine einmalige Verlängerung von zwei Monaten ist schriftlich begründet möglich. 4 Reklameanlagen sind unverzüglich nach Ende des Anlasses bzw. nach Ablauf der Bewilligungsfrist durch den Gesuchsteller zu entfernen. Eine unsachgemässe Demontage der Werbeträger wird unter Kostenfolge für die Veranstalter und/oder Liegenschaftseigentümer durch die Gemeinde fertig gestellt. > Die Grösse der Reklamefläche beträgt maximal 4.0 m?. Die Reklameanlage muss mindestens 3.00 m vom Fahrbahnrand entfernt sein.

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Art. 11

Selbstleuchtende oder beleuchtete Reklamen 4 Für selbstleuchtende oder beleuchtete Reklameanlagen darf ein maximaler Leuchtdichtewert von 40 cd/m? bei einer Erkennungsweite von 500 m nicht überschritten werden. 2 Bei der Planung der Reklameanlagen sind Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung zu berücksichtigen.

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Art. 12

Gebühren 1 Für die Überprüfung der Gesuche und für die Erteilung einer Bewilligung der Gemeinde Balzers kann eine Gebühr erhoben werden. Über die Erhebung einer Gebühr entscheidet die Gemeindeverwaltung Balzers, letztinstanzlich der Gemeindevorsteher.

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Art. 13 V. Schlussbestimmungen

Haftung, Verstösse und Strafen 1 Werden widerrechtliche Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements oder des übergeordneten Rechts und/oder Gefährdungen der Sicherheit festgestellt, können Reklameanlagen durch die Gemeinde unter Kostenfolge demontiert werden. Die Verzeigung fehlbarer Verursacher und/oder Liegenschaftseigentümer bleibt vorbehalten. 2 Wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt, kann nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) mit einer Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft werden. 3 Die Gemeinde Balzers übernimmt keine Haftung für die Reklamen.

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Art. 14

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das gegenständliche Reglement Erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2 Entscheide und Verfügungen des Vorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung.

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Art. 15

Aufhebung des bisherigen Reglements 7 Mit diesem Reglement «Reglement für Reklameanlagen» wird das Reglement «Reglement der Gemeinde Balzers für Reklameanlagen» vom 4. März 2009, Revision 21. November 2013 aufgehoben.

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Art. 16

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Januar 2024 genehmigt und tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Karl Malin Matthias Eberle Gemeindevorstehung Vizevorstehung | od (} Balzers, Januar 2024

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