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Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen

Steinhausen · 2.1-1 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht
  2. § 2 Grundpfandrechte
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 <strong>*</strong> Unterschrift / Handzeichen
  6. § 6 Fotokopie / Abschrift / Auszug
  7. § 7 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht

1 Die Grundgebühr im Gesellschaftsrecht beträgt CHF 150.00, in allen übrigen Fällen CHF 300.00; zuzüglich des Zeitaufwands gemäss Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt. 2 In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt, Handelsregisteramt oder die Depositenstelle. 3 Für die Berechnung des Zeitaufwands gelten folgende Ansätze: a) * Urkundsperson/juristische Mitarbeitende CHF 250.00 pro Stunde b) * Sachbearbeitende CHF 150.00 pro Stunde 4 Die Verrechung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten.

§ 2 Grundpfandrechte

1 Fertig vorbereitete Verträge auf Formularvordruck: a) pauschal: CHF 250.00 b) In der Pauschalgebühr sind die folgenden Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt c) Leistungen, die den üblichen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich gemäss § 1 Abs. 3 verrechnet 2 Durch die Urkundsperson zu erstellende Verträge: a) Grundgebühr: CHF 250.00 b) zuzüglich des Zeitaufwands für die Vertragsausfertigung gemäss § 1 Abs. 3

§ 3

1 Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Bürgschaften, Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung). 2 Nach Zeitaufwand gemäss § 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

§ 4

1 Nach Zeitaufwand gemäss § 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen (Erbbescheinigungen usw.) werden separat in Rechnung gestellt.

§ 5 <strong>*</strong> Unterschrift / Handzeichen

1 Unterschrift / Handzeichen: CHF 20.00. 2 Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag: zusätzlich CHF 10.00.

§ 6 Fotokopie / Abschrift / Auszug

1 CHF 15.00 bis drei Seiten, danach für jede weitere Seite zuätzlich CHF 2.00.

§ 7 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse

1 CHF 25.00 bis CHF 100.00 je nach Aufwand.

§ 8

1 Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.

§ 9

1 Die Gebühren richten sich im Übrigen nach dem kantonalen Verwaltungsgebührentarif, der darin vorgegebene Gebührenrahmen ist für die Erhebung der gemeindlichen Gebühren verbindlich.

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