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9 provisions
§ 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht
1
Die Grundgebühr im Gesellschaftsrecht beträgt CHF 150.00, in allen übrigen Fällen CHF 300.00; zuzüglich des Zeitaufwands gemäss Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
2
In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt, Handelsregisteramt oder die Depositenstelle.
3
Für die Berechnung des Zeitaufwands gelten folgende Ansätze:
a) *
Urkundsperson/juristische Mitarbeitende
CHF 250.00 pro Stunde
b) *
Sachbearbeitende
CHF 150.00 pro Stunde
4
Die Verrechung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten.
§ 2 Grundpfandrechte
1
Fertig vorbereitete Verträge auf Formularvordruck:
a)
pauschal:
CHF 250.00
b)
In der Pauschalgebühr sind die folgenden Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt
c)
Leistungen, die den üblichen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich gemäss § 1 Abs. 3 verrechnet
2
Durch die Urkundsperson zu erstellende Verträge:
a)
Grundgebühr:
CHF 250.00
b)
zuzüglich des Zeitaufwands für die Vertragsausfertigung gemäss § 1 Abs. 3
§ 3
1
Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Bürgschaften, Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung).
2
Nach Zeitaufwand gemäss § 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
§ 4
1
Nach Zeitaufwand gemäss § 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen (Erbbescheinigungen usw.) werden separat in Rechnung gestellt.
§ 5 <strong>*</strong> Unterschrift / Handzeichen
1
Unterschrift / Handzeichen: CHF 20.00.
2
Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag: zusätzlich CHF 10.00.
§ 6 Fotokopie / Abschrift / Auszug
1
CHF 15.00 bis drei Seiten, danach für jede weitere Seite zuätzlich CHF 2.00.
§ 7 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse
1
CHF 25.00 bis CHF 100.00 je nach Aufwand.
§ 8
1
Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.
§ 9
1
Die Gebühren richten sich im Übrigen nach dem kantonalen Verwaltungsgebührentarif, der darin vorgegebene Gebührenrahmen ist für die Erhebung der gemeindlichen Gebühren verbindlich.