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Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Uri · 20.3331 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 Kanton Uri 20.3331
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10

10 provisions

Artikel 1

1 Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, indem er die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) durch die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ergänzt. 2 Kantonsbeiträge

Artikel 2

Voraussetzungen 1 Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II des Bundes gemäss WEG voraus. 2 Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3331 Kanton Uri

Artikel 3

Einkommens- und Vermögensgrenzen 1 Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anrechenbare Einkommen wenigstens 10'000 Franken unter der Einkommensgrenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens 80'000 Franken unter der Vermögensgrenze des Bundes liegen. 2 Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz 1 anpassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert haben.

Artikel 4

Umfang 1 Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanziellen Leistungen von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten. 2 Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.

Artikel 5

Rechtsanspruch 1 Ein Rechtsanspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung. 3 Zuständigkeit und Verfahren

Artikel 6

Landrat 1 Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge abschliessend. 2 Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.

Artikel 7

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Artikel 8 Kanton Uri 20.3331

Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion1) vollzieht diese Verordnung. 2 Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.

Artikel 9

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321) über das Verwaltungsverfahren, soweit nicht die Bestimmungen des WEG anwendbar sind oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 4 Inkrafttreten

Artikel 10

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt am 1. April 1994 in Kraft. 1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 20.3331 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.11.1993 01.04.1994 Erlass Erstfassung AB 26.11.1993 Kanton Uri 20.3331 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.11.1993 01.04.1994 Erstfassung AB 26.11.1993

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