1 Bei Katastrophen oder in anderen ausserordentlichen Lagen ergreift der Staatsrat, wenn der Grosse Rat seine Befugnisse nicht ausüben kann, alle Massnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind.
2 Die ausserordentliche Lage wird vom Grossen Rat festgestellt, sofern er sich versammeln kann.
Art. 76
1 Der Staatsrat organisiert sich selbst.
2 Er wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Art. 77
1 Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung.
2 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Staatsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3 Der Staatsrat ernennt das Verwaltungspersonal; dieses untersteht seinen Weisungen und seiner Aufsicht.
Art. 78
Die Staatskanzlei unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie wird von einer Staatskanzlerin oder einem Staatskanzler geleitet, die oder der vom Staatsrat gewählt wird.
Art. 79
1 Der Grosse Rat und seine Kommissionen haben das Recht, beim Staatsrat und bei der Verwaltung alle Auskünfte einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Grosse Rat nach Anhörung des Staatsrates.
2 Das Gesetz regelt das Auskunftsrecht der einzelnen Mitglieder des Grossen Rates.
Art. 80
1 Im ersten Jahr einer Legislaturperiode unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat ein politisches Programm, in dem er seine Legislaturvorhaben ankündigt. Er fügt dem Programm einen Finanzplan bei.
2 Der Grosse Rat nimmt Kenntnis vom Legislaturprogramm und vom Finanzplan. Er berät darüber.
Art. 81
1 Mit einer Motion kann der Grosse Rat den Staatsrat beauftragen, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten.
2 Mit einer Empfehlung kann der Grosse Rat den Staatsrat auffordern, eine Massnahme zu ergreifen, die in dessen Rechtsetzungskompetenz fällt. Der Antrag für eine Empfehlung muss von 17 Mitgliedern des Grossen Rates unterschrieben sein.
Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).
Art. 82
1 Die Mitglieder des Staatsrates können an den Sitzungen des Grossen Rates teilnehmen und, soweit es das Gesetz vorsieht, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
2 Die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen der Organe des Grossen Rates und den Umfang ihrer Teilnahme bestimmt das Gesetz.
Angenommen an der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 25. März 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 5 Abs. 1, 1203).
Art. 83
1 Die Gerichtsorganisation wird durch Gesetz geregelt.
2 Zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten werden von Gerichten entschieden.
3 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die richterlichen Behörden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4, 1417).
Art. 84
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.
2 Bei der Ausübung ihres Amtes müssen sich die Richterinnen und Richter unparteiisch verhalten.
Art. 85
Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.
Art. 86
Die Gerichte wenden das Bundesrecht und das kantonale Recht an. Sie wenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Anwendung der Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
Art. 87 und 88
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).
Art. 89
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die für das Wohlergehen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sorgen.
2 Sie verwalten ihre Güter und führen die lokalen öffentlichen Dienste.
3 Sie nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung übertragen.
Art. 90
1 Das Gesetz legt die Zahl der Gemeinden fest und benennt diese.
2 Das Gebiet jeder Gemeinde bestimmt sich nach den Unterlagen der amtlichen Vermessung.
Art. 91
1 Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
3 Jedoch dürfen Gemeindezusammenschlüsse, Gemeindeteilungen und Gebietsübertragungen zwischen Gemeinden nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden vorgenommen werden.
Art. 92
1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit in Form von Zweckverbänden oder anderer Organisationsarten.
2 Er kann die Gemeinden in bestimmten Bereichen zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3 Bei der Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit sind die demokratischen Verfahrensregeln einzuhalten.
Art. 93
1 Die Steuerhoheit der Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.
2 Das Gesetz schafft einen Finanzausgleich, der die Ungleichheiten in der Finanzkraft der Gemeinden mildert.
Art. 94
Die Autonomie der Gemeinden ist im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet.
Art. 95
1 Jede Gemeinde hat einen Generalrat als gesetzgebende Behörde und einen Gemeinderat als vollziehende Behörde.
2 Generalrat und Gemeinderat werden für vier Jahre gewählt.
3 Der Generalrat wird vom Volk der Gemeinde gewählt; die Wahl findet, ausser in den vom Gesetz geregelten Ausnahmen, nach dem Verhältniswahlverfahren statt.
4 Die Gemeinde entscheidet, ob der Gemeinderat vom Volk oder vom Generalrat gewählt wird, und legt das Wahlverfahren fest.
5 Das Gesetz bestimmt, wer in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist, und regelt das Wahlverfahren sowie die Volksinitiative, das Volksreferendum und die Volksmotion.
6 Das Gesetz kann die Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeinderats vorsehen. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen.
Angenommen an der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2014, in Kraft seit 30. Nov. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2022 (BBl 2022 2471 Art. 5 Abs. 2, 1203).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2014, in Kraft seit 30. Nov. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 2; 2021 2904).
Art. 96
1 Die Tätigkeit der Gemeindebehörden untersteht der Aufsicht des Staates.
2 Dieser prüft, ob die Tätigkeit der Gemeindebehörden dem Recht entspricht. Das Gesetz kann die Aufsicht des Staates in bestimmten Bereichen auf die Prüfung der Zweckmässigkeit der Gemeindebeschlüsse ausdehnen.
3 Ergreift eine Gemeindebehörde eine Massnahme, zu der die Gesetzgebung sie verpflichtet, trotz gebührender Aufforderung nicht, so kann der Staat ersatzweise handeln.
Art. 97
1 Der Staat berücksichtigt die spirituelle Dimension des Menschen und ihren Wert für das Leben der Gesellschaft.
2 Der Staat ist von den Kirchen und den anderen Religionsgemeinschaften getrennt. Er kann sie jedoch als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkennen.
3 Die Unabhängigkeit der Kirchen und der anderen Religionsgemeinschaften ist gewährleistet.
Art. 98
1 Der Staat anerkennt die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche des Kantons Neuenburg als Institutionen von öffentlichem Interesse, welche die christlichen Traditionen des Landes verkörpern.
2 Der Staat erhebt unentgeltlich die freiwillige Kirchensteuer, welche die anerkannten Kirchen von ihren Mitgliedern verlangen.
3 Die Dienste, welche die anerkannten Kirchen der Gesellschaft leisten, werden durch finanzielle Beiträge des Staates oder der Gemeinden abgegolten.
4 Die anerkannten Kirchen bezahlen keine Steuern auf den Gütern, die ihrer religiösen Tätigkeit dienen, und auf den Diensten, die sie der Gesellschaft leisten.
5 Der Staat kann mit den anerkannten Kirchen Konkordate abschliessen.
Art. 99
Andere Religionsgemeinschaften können darum ersuchen, als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkannt zu werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung. Es regelt auch deren Wirkungen, sofern diese nicht Gegenstand eines Konkordats sind.
Art. 100
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Teilrevisionen müssen die Einheit der Materie wahren.
Art. 101
1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder von 10 000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Wird die Totalrevision verlangt, so entscheidet eine vorgängige Volksabstimmung:
a. ob sie durchgeführt werden soll;
b. wenn ja, ob sie von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat ausgearbeitet werden soll.
3 Soll die Revision von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden, so gilt für dessen Zusammensetzung Artikel 52.
Art. 102
1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat vorgeschlagen oder von 6000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.
2 Die Volksinitiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben.
3 Hat die Volksinitiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so unterbreitet sie der Grosse Rat dem Volk zur Abstimmung und beschliesst, ob er sie zur Annahme oder zur Ablehnung empfiehlt. Im letzteren Fall kann er ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
4 Hat die Volksinitiative die Form der allgemeinen Anregung, so beschliesst der Grosse Rat über ihre Annahme oder ihre Ablehnung. Nimmt er sie an, so arbeitet er die verlangte Teilrevision aus. Lehnt er sie ab, so unterbreitet er sie dem Volk mit oder ohne Gegenentwurf zu einer Vorabstimmung. Stimmt das Volk zu, so arbeitet der Grosse Rat die verlangte Teilrevision aus.
Art. 103
Jede Verfassungsrevision, ob Total- oder Teilrevision, muss vom
Grossen Rat zweimal beraten werden; am Ende jeder Lesung steht eine Abstimmung des Grossen Rates. Die zweite Lesung darf erst einen Monat nach der ersten stattfinden.
Art. 104
Auf jeden Fall tritt die neue Verfassung oder die Teilrevision der Verfassung erst in Kraft, wenn sie in der Volksabstimmung von der Mehrheit der Stimmenden angenommen worden ist.
Art. 105
Es werden aufgehoben:
a. die Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858;
b. das Dekret vom 11. April 1848 betreffend die Kantonsfarben;
c. das Verfassungsdekret vom 29. Januar 1979 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz.
Art. 106
1 Der Grosse Rat passt diese Verfassung formell den Änderungen der Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858 an, denen das Volk nach dem 25. April 2000 zugestimmt hat.
2 Er passt Verfassungsänderungen, die nach diesem Datum vorgeschlagen werden, formell der vorliegenden Verfassung an.
3 Das entsprechende Dekret untersteht nicht dem Referendum.
Art. 107
1 Diese Verfassung wird dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
2 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten.
Sie tritt am 1. Jan. 2002 in Kraft (Dekret des Grossen Rats vom 19. Juni 2001).