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Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg

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Contents: 112 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 6a
  10. Art. 7
  11. Art. 8
  12. Art. 9
  13. Art. 10
  14. Art. 10a
  15. Art. 11
  16. Art. 12
  17. Art. 13
  18. Art. 14
  19. Art. 15
  20. Art. 16
  21. Art. 17
  22. Art. 18
  23. Art. 19
  24. Art. 20
  25. Art. 21
  26. Art. 22
  27. Art. 23
  28. Art. 24
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 27
  32. Art. 28
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 34a
  40. Art. 35
  41. Art. 36
  42. Art. 37
  43. Art. 38
  44. Art. 39
  45. Art. 40
  46. Art. 41
  47. Art. 42
  48. Art. 43
  49. Art. 44
  50. Art. 45
  51. Art. 46
  52. Art. 47
  53. Art. 48
  54. Art. 49
  55. Art. 50
  56. Art. 50a
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 54
  61. Art. 55
  62. Art. 56
  63. Art. 57
  64. Art. 58
  65. Art. 59
  66. Art. 60
  67. Art. 61
  68. Art. 62
  69. Art. 63
  70. Art. 64
  71. Art. 65
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 68
  75. Art. 69
  76. Art. 70
  77. Art. 71
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 76
  83. Art. 77
  84. Art. 78
  85. Art. 79
  86. Art. 80
  87. Art. 81
  88. Art. 82
  89. Art. 83
  90. Art. 84
  91. Art. 85
  92. Art. 86
  93. Art. 87 und 88
  94. Art. 89
  95. Art. 90
  96. Art. 91
  97. Art. 92
  98. Art. 93
  99. Art. 94
  100. Art. 95
  101. Art. 96
  102. Art. 97
  103. Art. 98
  104. Art. 99
  105. Art. 100
  106. Art. 101
  107. Art. 102
  108. Art. 103
  109. Art. 104
  110. Art. 105
  111. Art. 106
  112. Art. 107

112 provisions

Art. 1

1 Der Kanton Neuenburg ist ein demokratisches, säkulares und soziales Staatswesen, das die Grundrechte gewährleistet. 2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und von den Behörden in den Formen ausgeübt, die diese Verfassung vorsieht. 3 Der Kanton Neuenburg ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er umfasst das Gebiet, das ihm durch die Bundesverfassung gewährleistet ist. 4 Der Kanton ist in Gemeinden gegliedert. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 5, 3725).

Art. 2

Die Stadt Neuenburg ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.

Art. 3

Der Kanton hat folgendes Wappen: Zweimal gespalten von Grün, Silber und Rot mit einem schwebenden silbernen Kreuzchen im linken Obereck.

Art. 4

Amtssprache des Kantons ist das Französische.

Art. 5

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen nehmen Staat und Gemeinden die ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, namentlich: a. Schutz der Freiheit der Person; b. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; c. Schul- und Berufsbildung sowie Erwachsenenbildung; d. Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutz der Minderheiten; e. Förderung und Schutz der Gesundheit; f. wirtschaftliche Entwicklung sowie Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen; g. Gleichgewicht zwischen den Regionen sowie interkommunale Zusammenarbeit und interkommunaler Finanzausgleich; h. soziale Sicherheit; i. Wohnungspolitik; j. Schutz und Gesunderhaltung der Umwelt sowie Landschafts- und Heimatschutz; k. Raumplanung, Stadtplanung und Baupolizei; l. ausreichende, breit gefächerte, sichere und wirtschaftliche Wasser- und Energieversorgung, haushälterischer Umgang mit den nicht erneuerbaren Ressourcen unter Bevorzugung des Energiesparens sowie Förderung der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Ressourcen; m. Verkehrs- und Kommunikationspolitik, insbesondere Förderung des öffentlichen Verkehrs; n. Förderung von Kunst und Kultur; o. Unterstützung von Wissenschaft und Forschung; p. Förderung des Sports; q. interkantonale und internationale Zusammenarbeit. 2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Fall von Interessenkonflikten geben Staat und Gemeinden den Interessen der künftigen Generationen den Vorrang. Sie schenken der nachhaltigen Entwicklung sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt besondere Aufmerksamkeit. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 1; 2021 2904).

Art. 5a

1 Die Errichtung von Windkraftanlagen ist an höchstens fünf Standorten zulässig. 2 Das Gesetz umschreibt die Standorte und bestimmt die Höchstzahl von Windkraftanlagen pro Standort. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 1; 2021 2904).

Art. 5b

1 Der Unterhalt und der Ausbau der Transportinfrastrukturen werden durch eine langfristige und umfassende Mobilitätspolitik bestimmt. 2 Diese bevorzugt die Komplementarität von Transportarten, den Anschluss aller Regionen des Kantons und die Verbindungen nach ausserhalb. 3 Das Gesetz umschreibt die Modalitäten zur Umsetzung der umfassenden Mobilitätspolitik. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Febr. 2016, in Kraft seit 1. März 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 3 Abs. 3; 2021 2904).

Art. 6

1 Staat und Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger in Ausübung ihrer Tätigkeiten Dritten widerrechtlich verursachen. 2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Staat und Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen.

Art. 6a

1 Ein unabhängiges Organ wird beauftragt, die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung sowie die Haushaltsführung zu beaufsichtigen. 2 Das Gesetz umschreibt dessen Form, Befugnisse und Betrieb. Es kann die Befugnisse dieses Organs auf die Kontrolle anderer Einheiten, die vom Staat geschaffen werden oder mit denen dieser zusammenarbeitet, sowie auf die Gemeinden ausdehnen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 8, 1495).

Art. 7

1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. 2 Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind verboten.

Art. 8

1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben namentlich Anspruch auf gleiche Ausbildung, auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Art. 9

1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden nach Treu und Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden. 2 Verboten sind rückwirkende Gesetze, die den Privatpersonen zusätzliche Lasten auferlegen.

Art. 10

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 2 Insbesondere gewährleistet sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche, geistige und psychische Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit.

Art. 10a

1 Die digitale Integrität ist gewährleistet. 2 Sie schliesst insbesondere das Recht ein, gegen die missbräuchliche Bearbeitung von Daten des eigenen digitalen Lebens geschützt zu sein, das Recht auf Sicherheit im digitalen Raum, das Recht auf ein Offline-Leben sowie das Recht auf Vergessen. 3 Der Staat fördert die digitale Integration und sensibilisiert die Bevölkerung für die digitalen Herausforderungen. Er setzt sich für die Entwicklung der digitalen Souveränität der Schweiz ein und wirkt bei deren Umsetzung mit. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2024, in Kraft seit 24. Nov. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 3, 771).

Art. 11

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten. Sie kann die Daten einsehen und verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und unnötige Daten vernichtet werden. 3 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und soweit die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie vergewissern sich, dass die Daten vor Missbrauch geschützt sind.

Art. 12

1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet. 2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist anerkannt.

Art. 13

Wer in Not ist, hat Anspruch auf ein Obdach, auf die notwendige medizinische Versorgung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 14

1 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Betreuung. 2 Jedes Kind hat im Rahmen der Pflicht zum Besuch der öffentlichen Schule Anspruch auf eine unentgeltliche Schulbildung, die seinen Fähigkeiten entspricht.

Art. 15

Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes ist gewährleistet.

Art. 16

1 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 2 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft anzugehören und eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

Art. 17

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder auf andere Weise zu verbreiten. 2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. 3 Zensur ist verboten.

Art. 18

Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht.

Art. 19

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

Art. 20

1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Kundgebungen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden. 2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden.

Art. 21

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln. 2 Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden müssen Petitionen inhaltlich prüfen und sie so bald wie möglich beantworten.

Art. 22

Die Freiheit des Unterrichts und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung sind gewährleistet.

Art. 23

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Art. 24

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 25

1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

Art. 26

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Insbesondere gewährleistet sind die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes sowie die freie wirtschaftliche Betätigung.

Art. 27

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden. 2 Kollektive Arbeitskonflikte sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. 3 Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Das Gesetz kann die Ausübung dieser Rechte regeln; es kann bestimmten Kategorien von Personen, namentlich im öffentlichen Sektor, das Recht auf Streik einschränken oder den Streik verbieten.

Art. 28

1 Jede Person hat in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid. 3 Minderbemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; das Gesetz regelt die Voraussetzungen.

Art. 29

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Vorbehältlich der im Gesetz geregelten Ausnahmen sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich.

Art. 30

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. 3 Jede polizeilich festgenommene Person muss unverzüglich einer richterlichen Instanz vorgeführt werden. Hält diese die Untersuchungshaft aufrecht, so hat die inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist oder auf Freilassung. 4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. 5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, so ersetzt der Staat den erlittenen Schaden.

Art. 31

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2 Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, verurteilt werden; niemand darf wegen einer Straftat verfolgt oder bestraft werden, für die er bereits auf Grund eines rechtskräftigen Urteils freigesprochen oder verurteilt worden ist. 3 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.

Art. 32

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden.

Art. 33

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; sie müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein; sie müssen verhältnismässig sein. 2 Schwer wiegende Einschränkungen von Grundrechten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Einschränkungen bei ernsten und unmittelbaren Gefahren oder Unruhen. 3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Art. 34

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen ergreifen Staat und Gemeinden Massnahmen, die es jeder Person ermöglichen: a. sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen zu bilden und weiterzubilden; b. den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch eine geeignete Arbeit zu bestreiten und vor den Folgen von Arbeitslosigkeit geschützt zu sein; c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen zu finden; d. die notwendige Hilfe zu erhalten, wenn sie in Not ist, namentlich wegen Alter, Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 2 Staat und Gemeinden tragen den Interessen der Familie Rechnung. Sie sorgen insbesondere für die Schaffung von Voraussetzungen, welche die Elternschaft fördern und es namentlich erlauben, Familie und Beruf miteinander zu verbinden.

Art. 34a

Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 6; 2012 8513).

Art. 35

[tab]Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.

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